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AS 2006 4101

Verordnung über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest

vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 sowie Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:

Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.

Art. 2 Begriff Als Hausgeflügel im Sinne dieser Verordnung gelten in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes).

Art. 3 Registrierung von Geflügelhaltungen

1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Hausgeflügel gehalten wird.

2 Sie erheben den Namen und die Adresse des Halters oder der Halterin, die Grösse des Bestandes, die Haltungsform sowie gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer. 3 Wer eine Tierhaltung mit Hausgeflügel betreibt oder übernimmt, muss dies innert fünf Tagen der zuständigen kantonalen Stelle melden, sofern die Tierhaltung oder der Wechsel des Tierhalters oder der Tierhalterin nicht bereits früher gemeldet wurde.

Art. 4 Verbot der Vogeljagd Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der betroffenen Kantone die Jagd auf Vögel aller Arten verbieten.

SR 916.403.1

2006-2298 4101

Vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2006 der Klassischen Geflügelpest

Art. 5 Massnahmen in Risikogebieten

1 In Gebieten, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Kontakte von Wasser-

vögeln mit Hausgeflügel besteht (Risikogebiete), ordnet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin folgende Massnahmen an: a. Hausgeflügel darf nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlosse- nen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. b. Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

2 Risikogebiete sind Uferstreifen von 1 km Breite um Gewässer und Gewässer-

abschnitte, in denen sich mindestens 1 Prozent aller in der Schweiz überwinternden Wasservögel aufhalten.

3 Das BVET bezeichnet die Risikogebiete.

Art. 6 Ausnahmebewilligung für Schwimm- und Laufvögel

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann im Einzelfall für Schwimm-

und Laufvögel Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bewilligen, wenn: a. dessen Anforderungen wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können; b. die Schwimm- und Laufvögel so gefüttert und getränkt werden, dass die Fut- ter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind; und c. die Schwimm- und Laufvögel getrennt vom übrigen Geflügel gehalten wer- den. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet während der Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung zwei tierärztliche Untersuchungen und Probenahmen an, die im Abstand von mindestens sechs Wochen durchgeführt werden müssen.

Art. 7 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen Die Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953.

Art. 8 Direktzahlungen Die Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 dürfen nicht gekürzt oder verweigert werden, wenn Geflügel aufgrund der Anordung eines Kantonstierarztes oder einer Kantonstierärztin nach Artikel 5 nicht ins Freie gelas- sen wird.

3 SR 916.401 4 SR 910.13

Vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2006 der Klassischen Geflügelpest

Art. 9 Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus Risikogebieten 1 Die Produkte von Hausgeflügel, das in einem Risikogebiet statt auf der Weide in einem geschlossenen Aussenklimabereich mit einer dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten wird, dürfen als Freilandprodukte bezeichnet werden.

2 Im Übrigen richtet sich die Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus Risiko-

gebieten nach den massgebenden Vorschriften der Lebensmittel- und Landwirt- schaftsgesetzgebung.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2007.

29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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