AS 2006 4237
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
vom 25. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1718 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Kampfpanzern, gepanzerten
Kampffahrzeugen, grosskalibrigen Artilleriesystemen, Kampfflugzeugen, Angriffs- helikoptern, Kriegsschiffen, Raketen und Raketensystemen sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten. 2 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Techno- logien und Software, nach Anhang 1 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3 Die Beschaffung, der Kauf und die Durchfuhr von Gütern nach den Absätzen 1
und 2 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
4 Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, ein-
schliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom
13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
SR 946.231.127.6 1 SR 946.231
2 S/RES/1718 (2006); abrufbar unter folgender Internet-Adresse der UNO:
www.un.org/documents/scres.htm 3 SR 946.202 4 SR 514.51
2006-2706 4237
Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea AS 2006
Art. 2 Verbot der Lieferung von Luxusgütern Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 2 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Ausnahmsweise kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rückspra-
che mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
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Art. 5 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in
Anhang 4 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-
sen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schwei- zerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 2
und 3.
2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 5.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.
Art. 7 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2, 3 oder 5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 9 Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.5
25. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 Diese Verordnung wurde am 25. Okt. 2006 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 erfasst werden
1. Güter nach Anhang 2, Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni
19976 (GKV).
2. Güter nach Anhang 2, Teil 2 GKV. Ausgenommen sind die Exportkontroll-
nummern mit den Codes 001–099.
6 SR 946.202.1; Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internet-Adresse des SECO: www.seco.admin.ch (Aussenwirtschaft/Exportkontrollen/Industrieprodukte [Dual-Use Güter]/Rechtsgrundlagen und Güterlisten).
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Anhang 2 (Art. 2)
Luxusgüter
Die folgende Aufstellung hat provisorischen Charakter, da das zuständige Sank- tionskomitee des UNO-Sicherheitsrates oder der Sicherheitsrat selbst noch keine Definition oder Güterliste veröffentlicht hat.
1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
2. Weine und Spirituosen
3. Zigarren
4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel
5. hochwertige Taschnerwaren
6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe
7. handgeknüpfte Teppiche
8. handgewebte Tapisserien
9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren
10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel)
11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert
12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik
13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabe-
geräte
14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen- und Wasserverkehr sowie Teile und
Zubehör dazu
15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren
16. hochwertige Musikinstrumente
17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 3 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.
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Anhang 4 (Art. 5 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 5 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.