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AS 2006 4483

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Patentbewerber oder Patentinhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schrift- liche Vollmacht verlangen.

Art. 21 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1

1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfinder-

nennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinder genannten Person einzureichen.

Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erst- anmeldung.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 7

1 Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der

Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: …

1 SR 232.141

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Patentverordnung AS 2006

3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur

Einsichtnahme offen.

7 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Das Institut gibt Dritten ohne Gewähr für Vollständigkeit folgende Auskünfte über hängige Patentgesuche: …

Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen.

2 Das Institut erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 105 Abs. 5 und 6 Aufgehoben

Art. 106 Löschung von Drittrechten Das Institut löscht auf Antrag des Patentbewerbers oder Patentinhabers das zuguns- ten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt wird. Artikel 105 Absatz 2bis bleibt vorbehalten.

Art. 107 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 122 Abs. 1, 3–5

1 Die internationale Gebühr, bestehend aus Grundgebühr und Bestimmungsgebühren

gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19702 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausfüh- rungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag), ist an das Institut zu zahlen.

3 Die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom

19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert zwölf Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum zu zahlen. Bei Anmeldungen mit Priorität können diese Gebühren noch innert eines Monats seit dem Anmeldedatum gezahlt werden, wenn diese Frist später abläuft.

2 SR 0.232.141.11

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4 Die Bestimmungsgebühren und die Bestätigungsgebühr gemäss Regel 15.5 Buch-

stabe a der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert 15 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum an das Institut zu zahlen.

5 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970

zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

Art. 122a Abs. 1

1 Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr sowie

die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19703 zum Zusammenarbeitsvertrag nicht fristgerecht gezahlt, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist von einem Monat zur Zahlung des fehlenden Betrags sowie einer Gebühr für verspätete Zahlung gemäss Regel 16bis.2 der Aus- führungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag.

Art. 122b Wiederherstellung des Prioritätsrechts

1 Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausfüh-

rungsordnung vom 19. Juni 19704 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert worden ist.

2 Die Entscheidung des Instituts ist endgültig.

Art. 125 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs- ordnung vom 19. Juni 19705 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

Art. 125c Wiederherstellung des Prioritätsrechts Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs- ordnung vom 19. Juni 19706 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

3 SR 0.232.141.11 4 SR 0.232.141.11 5 SR 0.232.141.11 6 SR 0.232.141.11

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Art. 127b Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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