AS 2006 4655
Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht ange- fochten werden können mit: a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG; b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG; c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 2 Ausnahmen Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide: a. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Wil- lensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Ver- treter und Vertreterinnen; b. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung; c. auf dem Gebiet des Kindesschutzes; d. in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792, welche Bau- bewilligungen innerhalb der Bauzone betreffen.
SR 173.110.47
2006-2555 4655
Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in AS 2006 öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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