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AS 2006 4807

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Änderung vom 15. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3 3 Schlachtwarme Schlachttierkörper dürfen vom Schlachtbetrieb zur weiteren Verar- beitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung

umfasst namentlich: a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag, periodisch ergänzt durch mikro- biologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen;

2 Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die ISO-Normen 176042 und

185933 heranzuziehen; die Verordnung (EG) Nr. 2073/20054 regelt die mikrobiolo-

gischen Kriterien.

1 SR 817.190

2 ISO 17604 (Ausgabe 2003): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln –

Probennahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.

3 ISO 18593 (Ausgabe 2004): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln –

Horizontales Verfahren für Probenahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatsch- platten und Tupfer. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.

4 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. Nov. 2005 über mikrobiologische

Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338, 22.12.2005, S. 1).

2006-1670 4807

Schlachten und Fleischkontrolle AS 2006

Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. d und e 1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhal- ter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.

2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthal-

ten: d. Aufgehoben e. Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 erster Satz 3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zur Schlacht- anlage zu bringen und dürfen während des Transports und in der Schlachtanlage keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. …

Art. 31 Abs. 4–6 4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur ermächtigen, auf die Durch- führung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten.

5 Diese Ermächtigung kann nur an Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure

in Betrieben mit geringer Kapazität erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.

6 Der Betrieb ist verpflichtet, die Empfänger von Schweinefleisch aus seinen

Schlachtungen darüber zu informieren, dass Fleisch, daraus hergestellte Fleisch- zubereitungen und -erzeugnisse aus seinem Betrieb nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Der Betrieb hat laufend ein Verzeichnis der Empfänger von Schwei- nefleisch aus seinen Schlachtungen zu führen.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

2 Er muss insbesondere:

a. der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur wöchentlich das Pro- gramm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen und ihr oder ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz