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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:
Art. 11 Sachüberschrift und Absatz 1 Begriff
1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
a. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe mass- gebend betreffen; b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens
50 Normalstössen;
c. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG (Pro- jekte zur regionalen Entwicklung).
Art. 11a Projekte zur regionalen Entwicklung
1 Projekte zur regionalen Entwicklung umfassen Massnahmen zur:
a. Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft; oder b. Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Landwirt- schaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich Gewerbe, Tourismus, Holz- und Forstwirtschaft.
2 Zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 können sie auch Massnahmen zur
Realisierung öffentlicher Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten beinhalten.
3 Die Massnahmen eines Projekts sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abzustim-
men und mit der Regionalentwicklung und der Raumplanung zu koordinieren.
1 SR 913.1
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4 Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern:
a. mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist; b. mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder c. die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen.
Art. 13 Abs. 1
1 An gemeinschaftliche Bauten nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel
107 Absatz 1 Buchstabe b LwG, an Massnahmen zur Diversifizierung nach Artikel
106 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d LwG sowie an Projekte zur
regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG werden Investi- tionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleis- tung erbringen.
Art. 19a Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung 1 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a werden in einer Vereinbarung mit dem Kanton nach Artikel 28a pauschal festgelegt.
2 Der pauschale Beitrag bemisst sich nach den beitragsberechtigten Kosten nach
Artikel 19b sowie dem Beitragssatz nach Artikel 19c.
Art. 19b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
1 Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach
Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts verein- bart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitrags- berechtigt.
2 Die beitragsberechtigten Kosten werden beurteilt nach:
a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren; b. weiteren Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 19c Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung
1 Für Projekte zur regionalen Entwicklung gelten die folgenden Beitragssätze:
Prozent a. im Talgebiet ohne die Hügelzone 34 b. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37 c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40
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2 Die Beitragssätze nach Absatz 1 können für folgende Zusatzleistungen maximal
um folgende Prozentpunkte erhöht werden: Prozent a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung 3 b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone 3 c. Massnahmen des Bodenschutzes 3 d. andere besondere ökologische Massnahmen 3 e. Erhaltung kultureller Bauten und von Kulturlandschaften 3 f. Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele 3
Art. 20 Abs. 1 1 Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus, die je nach Finanzkraft des Kantons mindestens 70–100 Prozent des Beitrages zu betragen hat. Keine kantonale Finanzhilfe ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19c Absatz 2.
Art. 25 Sachüberschrift Unterlagen für ein Beitragsgesuch
Art. 25a Unterlagen für eine Vereinbarung
1 Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende
Unterlagen bereitzustellen: a. Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde; b. Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimat- schutz. Falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln; c. Bedingungen und Auflagen des Kantons; d. technische Unterlagen. 2 Bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 das Wertschöpfungspotenzial, die öffentlichen Anliegen, die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und die Koordination mit der Regionalent- wicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung aufzuzei- gen.
2 SR 451
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Art. 27 Beitragszusicherung Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Verein- barung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit, wenn er den Grenzbetrag übersteigt (Art. 55 Abs. 2).
Art. 27a Beitragsverfügung
1 Mit der Beitragsverfügung legt das Bundesamt die erforderlichen Bedingungen
und Auflagen fest.
2 Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung
Fristen fest.
Art. 28a Vereinbarung
1 Die Vereinbarung zwischen Bund und Kanton wird in der Form eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.
2 Sie regelt insbesondere:
a. die Zielsetzungen des Projekts; b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts; c. die Beiträge; d. das Controlling; e. die Auszahlung der Beiträge; f. die Sicherung der unterstützten Werke; g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes; h. die Publikation nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz; i. die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen; j. die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
3 Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht
wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.
3 SR 451
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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