AS 2006 5327
Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs
Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramt- lichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG; b. Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursver- fahren zu verwendenden Formulare; c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Kon- kursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Art. 2 Berichterstattung Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über: a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchge- führt haben; b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statis- tischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung; c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen; d. ihre Weisungen an die Ämter; e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
SR 281.11 1 SR 281.1
2006-2916 5327
Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs AS 2006
Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs
1 DieEidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das
Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
2 Die Mitglieder werden durch das Bundesamt für Justiz ernannt. Die Kommission
setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen.
3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht
SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz