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AS 2006 5327

Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs

Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramt- lichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG; b. Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursver- fahren zu verwendenden Formulare; c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Kon- kursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.

Art. 2 Berichterstattung Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über: a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchge- führt haben; b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statis- tischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung; c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen; d. ihre Weisungen an die Ämter; e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.

SR 281.11 1 SR 281.1

2006-2916 5327

Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs AS 2006

Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs

1 DieEidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das

Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.

2 Die Mitglieder werden durch das Bundesamt für Justiz ernannt. Die Kommission

setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen.

3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht

SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.

Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz