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AS 2006 5337

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk)

Änderung vom 8. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2

2 Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab.

Anstelle der Diplomarbeit kann auch ein Praktikum absolviert werden.

Art. 8a Militärschulen

1 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 1 für Berufsoffiziere durch, die

über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 verfügen. 2 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 2 für Berufsoffiziere durch, die die Militärschule 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und anschliessend mindestens während drei Jahren als Berufsoffiziere eingesetzt worden sind.

3 Die Ausbildungen an den Militärschulen 1 und 2 beinhalten folgende Bereiche:

a. Menschenführung; b. Kommunikation; c. Strategie; d. Sicherheitspolitik; e. Militärgeschichte; f. Militärsoziologie; g. Militärpsychologie und Militärpädagogik; h. miliärische Fachausbildung; i. allgemein bildender Unterricht.

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Militärakademie an der ETH Zürich AS 2006

4 Die Militärschule 1 wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen, die Militär-

schule 2 mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung.

Art. 9 Abs. 3

3 Die MILAK prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventen der Zusatzaus-

bildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterbildungskurse.

Art. 14 Abs. 2

2 Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs oder der Militärschule 2 erhalten

das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössi- sche Diplom als Berufsoffizier.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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