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AS 2006 89

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft»

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft»

vom 17. Juni 20051

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2 werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 7 (neu)3

7. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)

Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden: a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirt- schaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind; b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 27. November 2005

angenommen worden4.

2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19765 über die politischen Rechte am 27. November 2005 in Kraft getreten.

31. Januar 2006 Bundeskanzlei