AS 2006 927
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14f, 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (Asylgesetz), sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19974 (RVOG),
1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung
Art. 1 Allgemeine Bestimmung (Art. 22a5)
Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) leistet den Kantonen Vollzugsunterstüt- zung.
Art. 2 Umfang der Vollzugsunterstützung (Art. 22a Bst. a)
1 Das Bundesamt beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei-
behörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen. 2 Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatisch- konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder
5 Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich – soweit nicht anderes vermerkt – auf die entsprechenden Artikel im ANAG.
2006-0270 927
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2006
ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rücküber- nahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.
Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen
1 Das Bundesamt überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und
die Staatsangehörigkeit von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen.
2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimat-
lichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.
Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48a RVOG)
Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25b Absatz 1 des ANAG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiederein- gliederung geregelt werden.
Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 22a Bst. b)
1 Das Bundesamt kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des
EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.
2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation
und die Festlegung der Flugrouten regeln. 3 Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Perso- nen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.
Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 22a Bst. c)
1 Das Bundesamt unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen
permanenten Informationsaustausch über: a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und der Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.
2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten
von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatisch- konsularischen Vertretungen ersuchen.
928
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2006
Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1 Das Bundesamt erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunfts- staaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- oder Auswei- sungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaf- fung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.
2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Infor-
mationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.
Art. 8 Kantonale Amtshilfe Die Kantone gewähren dem Bundesamt die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplo- matisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.
Art. 10 Abs 1
1 Das Bundesamt stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:
a. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmög- lichen; b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.
Art. 11 Abs. 2
2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen Zürich-
Kloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag des Bundesamts erbringt, werden direkt mit diesem abgerechnet.
Art. 15b Abs. 5 erster Satz
5 Die Nothilfeentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumen-
tenpreise von 104.3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004) 1800 Franken. …
929
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2006
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2006
1 Das Bundesamt erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Diffe-
renz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Not- hilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 20046. Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.
2 Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr
2007 an die Teuerung angepasst.
III
1 Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
2 Artikel 15b Absatz 5 erster Satz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 AS 2004 1649
930