Lexipedia

AS 2006 95

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)

Änderung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 1 Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 15 Prozent betragen.

Art. 2 Abs. 1

1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informa-

tionsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infra- struktur, handelt.

Art. 3 Abs. 3

3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden,

die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.

Art. 6 Fachliche Voraussetzungen

1 Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:

a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienst- leistungen ausweisen. 2 Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijäh- rige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.

2005-2761 95

Verordnung zum Konsumkreditgesetz AS 2006

Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten

1 Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür

erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.

2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

a. die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung; b. ein Sperrkonto bei einer Bank.

3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der

zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

Art. 7a Umfang der Sicherheit

1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines

Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen: a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.

3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 7b Auflösung des Sperrkontos

1 Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:

a. die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und b. kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperr- kontos verbietet. 2 Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befrie- digt.

Art. 8a Gesuche juristischer Personen Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewäh- ren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewäh- rung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persön- lichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.

Verordnung zum Konsumkreditgesetz AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Verordnung zum Konsumkreditgesetz AS 2006