AS 2006 95
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 1 Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 15 Prozent betragen.
Art. 2 Abs. 1
1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informa-
tionsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infra- struktur, handelt.
Art. 3 Abs. 3
3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden,
die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
1 Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienst- leistungen ausweisen. 2 Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijäh- rige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.
2005-2761 95
Verordnung zum Konsumkreditgesetz AS 2006
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
1 Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür
erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.
2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
a. die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung; b. ein Sperrkonto bei einer Bank.
3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der
zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
Art. 7a Umfang der Sicherheit
1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines
Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen: a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten; b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Art. 7b Auflösung des Sperrkontos
1 Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:
a. die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und b. kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperr- kontos verbietet. 2 Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befrie- digt.
Art. 8a Gesuche juristischer Personen Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewäh- ren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewäh- rung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persön- lichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.
Verordnung zum Konsumkreditgesetz AS 2006
II Diese Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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