AS 2006 957
Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten
Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten
Änderung vom 10. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. November 20011 über die Bearbeitung erkennungsdienst- licher Daten wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen: a. die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammen- arbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des Bundesamtes;
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16 1 Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das Bundes- amt folgende Daten mit: a. aus IPAS:
16. Vergleiche von Fingerabdrücken, Spuren oder DNA-Profilen mit posi-
tiven Identifikationen («Hits»);
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
1 Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:
c. spätestens nach 30 Jahren; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fin- gerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.
1 SR 361.3
2006-0085 957
Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten AS 2006
II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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