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AS 2007 2785

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET)

Änderung vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 15

2. Kapitel: Gebührenansätze

1. Abschnitt: Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr

Art. 15 Einfuhrsendungen

1 Die Gebühren für die Kontrollen von Tieren und Tierprodukten bei der Einfuhr

durch den grenztierärztlichen Dienst und durch die Kontrollorgane nach Artikel 29 Absatz 1 der Artenschutzverordnung vom 18. April 20072 betragen: Fr.

a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 88.— b. für jede weitere Tonne 14.70 c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 676.—

2 Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom

9. Oktober 19863. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.

Art. 16 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.

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Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen AS 2007

Art. 17 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.

Art. 18 Bewilligungen Die Gebühren für das Ausstellen von Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.

Gliederungstitel vor Art. 19

2. Abschnitt: Ausfuhrbescheinigungen

Art. 19 Die Gebühren für Ausfuhrbescheinigungen betragen 10–60 Franken.

Art. 21 Aufgehoben

Art. 21a Dienstleistungen des Bundesamtes Das Bundesamt erhebt für seine Dienstleistungen die folgenden Gebühren: Fr.

a. Prüfung von Ausfuhrbedingungen und Zeugnistexten 20.— bis 100.— b. Beglaubigung von Zeugnissen 10.— bis 20.— c. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen für:

1. Prüfen von Bauplänen,

2. Übersichtsuntersuchungen.

Anhang Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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