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AS 2007 3353

Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch

Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV)

vom 6. Juni 2007

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 949a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB), Artikel 111q Absatz 3 der Verordnung vom 22. Februar 19102 betreffend das Grundbuch (GBV), Artikel 6bis der Verordnung vom 18. November 19923 über die amtliche Vermessung (VAV) und Artikel 4 Buchstabe c der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 19944 über die amtliche Vermessung (TVAV), verordnen:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. das Datenmodell für das Grundbuch; b. das Datenmodell für den Datenaustausch zwischen Grundbuch und amt- licher Vermessung; c. die eidgenössische Grundstücksidentifikation.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 2 EJPD Das EJPD definiert für das Grundbuch: a. das Datenmodell eGRISDM (Anhang 1); b. die im eGRISDM zu haltenden Daten und die Anforderungen an diese, ins- besondere an ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit;

SR 211.432.11

2006-1096 3353

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c. die Datenbeschreibungssprache; d. die Grundbuchschnittstelle (GBS).

Art. 3 EJPD und VBS

1 Das EJPD und das VBS definieren für den Datenaustausch zwischen der amt-

lichen Vermessung und dem Grundbuch: a. das Datenmodell AVGBSDM (Anhang 2); b. die Datenbeschreibungssprache; c. die Schnittstelle (AVGBS).

2 Sie definieren die eidgenössische Grundstücksidentifikation E-GRID.

Art. 4 Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA)

1 Das EGBA sorgt für die Verbreitung des eGRISDM und der GBS sowie der ent-

sprechenden Dokumentation.

2 Es stellt die Weiterentwicklung des eGRISDM unter Mitwirkung der Kantone

sicher.

3 Es legt den Geltungsbeginn der jeweils neuen Version des eGRISDM fest.

Art. 5 EGBA und Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D)

1 Das EGBA und die V+D sorgen für die Verbreitung des AVGBSDM und der

AVGBS sowie der entsprechenden Dokumentation.

2 Sie stellen die Weiterentwicklung des AVGBSDM unter Mitwirkung der Kantone

sicher.

3 Sie legen den Geltungsbeginn der jeweils neuen Version des AVGBSDM fest.

4 Sie stellen den Kantonen die für die Zuordnung der E-GRID erforderlichen Infor- mationen, insbesondere die Methode für deren Erstellung und Vergabe, zur Ver- fügung.

Art. 6 Kantone

1 Die Kantone sorgen für die Integration des eGRISDM in seiner jeweils geltenden

Version in das Grundbuch.

2 Sie gewährleisten den Datentransfer über die GBS.

3 Sie sorgen für die Integration des AVGBSDM in seiner jeweils geltenden Version

in die Informatiksysteme für die Verwaltung der amtlichen Vermessung und für die Grundbuchführung.

4 Sie stellen den Datenaustausch zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Ver-

messung sicher.

5 Sie sind zuständig für kantonale Erweiterungen des AVGBSDM.

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6 Sie sind verantwortlich für die Zuordnung der eidgenössischen Grundstücksidenti- fikation E-GRID zu den einzelnen Grundstücken.

3. Abschnitt: Das Grundbuch-Datenmodell eGRISDM

Art. 7 Grundsätze

1 Das eGRISDM beschreibt die Daten, die im Grundbuch zu halten sind. Es bildet

die Grundlage für die GBS sowie für die langfristige Sicherung, die Archivierung und den Austausch der Daten.

2 Am eGRISDM dürfen keine Einschränkungen vorgenommen werden. Erweiterun-

gen sind zulässig, sofern sie ausserhalb des eGRISDM definiert sind und seine Anforderungen nicht verletzen.

3 Das eGRISDM ist in folgende Teilmodelle unterteilt:

a. Hauptbuch; b. Tagebuch; c. Personen-Stamm; d. Notizen; e. Codetabellen; f. Herkunft.

4 Das eGRISDM samt der entsprechenden GBS muss in seiner jeweils geltenden

Version in allen Grundbüchern innerhalb von 24 Monaten ab Geltungsbeginn instal- liert und verfügbar gemacht werden.

Art. 8 Datenbeschreibungssprache

1 Das eGRISDM wird in der Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer

Norm SN 6120315 beschrieben.

2 Die GBS wird definiert durch das eGRISDM und das Transferformat, das sich aus

dem eGRISDM und der SN 612031 ergibt.

Art. 9 Anforderungen an die Informatiksysteme

1 Die für die Grundbuchführung eingesetzten Informatiksysteme, die mit der GBS

ausgerüstet sind, müssen: a. die Daten über die GBS liefern können; b. die Daten mittels der GBS sichern können; c. mit der unmittelbar vorher geltenden GBS-Version kompatibel sein.

5 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, bezogen werden.

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2 Die für die Grundbuchführung eingesetzten Informatiksysteme, in welchen das

eGRISDM integriert ist, müssen zudem: a. die Grundbuchführung alleine aufgrund des eGRISDM sicherstellen; b. die Daten über die GBS beziehen können; c. die zum Anzeigen und Ausdrucken bestimmten Daten gemäss der Beschrei- bung im eGRISDM darstellen.

Art. 10 Datenbestand der Informatiksysteme 1 Die Haltung der Grundbuchdaten richtet sich bezüglich des Inhalts, des Detaillie- rungsgrades und der Vollständigkeit der Daten nach dem eGRISDM.

2 Absatz 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. November 19946 der

GBV bleibt vorbehalten.

4. Abschnitt:

Das Datenmodell für die Schnittstelle Grundbuch – amtliche Vermessung AVGBSDM

Art. 11 Grundsätze

1 DasAVGBSDM beschreibt die zwischen dem Grundbuch und der amtlichen

Vermessung auszutauschenden Daten.

2 Es enthält keine Varianten.

3 Die Kantone dürfen am AVGBSDM keine Einschränkungen definieren.

4 Das AVGBSDM ist in folgende Teilmodelle unterteilt:

a. Eigentumsverhältnis; b. Grundstücksbeschreibung; c. Mutationstabelle; d. Vollzugsgegenstände.

5 Die AVGBS identifiziert die Grundstücke mittels E-GRID.

6 Das AVGBSDM samt der entsprechenden AVGBS muss in seiner jeweils gelten-

den Version in allen Grundbüchern und in der amtlichen Vermessung innerhalb von

24 Monaten ab Geltungsbeginn installiert und verfügbar gemacht werden.

Art. 12 Datenbeschreibungssprache

1 Das AVGBSDM wird in der Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer

Norm SN 6120317 beschrieben.

6 AS 1995 14 7 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, bezogen werden.

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2 Die AVGBS wird definiert durch das AVGBSDM und das Transferformat, das

sich aus dem AVGBSDM und der SN 612031 ergibt.

Art. 13 Anforderungen an die Informatiksysteme Die für die Grundbuchführung und für die amtliche Vermessung eingesetzten Infor- matiksysteme müssen: a. die zum Anzeigen und Ausdrucken bestimmten Daten, insbesondere die Mutationsurkunde, gemäss der Beschreibung im AVGBSDM darstellen; b. Daten über die AVGBS beziehen und liefern können; c. mit der unmittelbar vorher geltenden AVGBS-Version kompatibel sein.

Art. 14 Einsatz der AVGBS

1 Die Kantone entscheiden über den Einsatz der AVGBS.

2 Wird die AVGBS nicht eingesetzt, so sorgt der Kanton dafür, dass die im

AVGBSDM definierten Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen der Geschäftsabwicklung vollständig in das Grundbuch übertragen werden.

Art. 15 Kantonale Erweiterungen des AVGBSDM

1 Die Kantone können das AVGBSDM um Teilmodelle und um Unterteilungen der

Objekte oder ihrer Attribute erweitern.

2 Kantonale Erweiterungen sind zulässig, wenn sie:

a. den Anforderungen dieser Verordnung an die AVGBS und an das eGRISDM nicht widersprechen; b. den Anforderungen an das Datenmodell der amtlichen Vermessung (Art. 6 VAV) nicht widersprechen.

5. Abschnitt: Die eidgenössische Grundstücksidentifikation E-GRID

Art. 16 Grundsätze

1 Die E-GRID ist die primäre Bezeichnung jedes in der amtlichen Vermessung und

im Grundbuch aufgenommenen Grundstücks. 2 Sie ist landesweit eindeutig, enthält keine klassifizierenden Merkmale und darf nur einmal vergeben werden. 3 Sie dient als Grundstücksidentifikator im Datenmodell der amtlichen Vermessung, im eGRISDM und im AVGBSDM.

4 Sie bildet die Grundlage für den grundstücksbezogenen Datenaustausch.

5 Sie muss in grundstücksbezogenen Auskunftssystemen als Suchbegriff verwendet

werden können.

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Art. 17 Zuordnung zu den Grundstücken

1 Die Kantone sind für die Zuordnung der E-GRID verantwortlich.

2 Die E-GRID für die Liegenschaften sowie für die flächenmässig ausgeschiedenen

selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke werden durch die amtliche Vermessung erstellt und vergeben. Für die restlichen Grundstücke wird sie durch das Grundbuchamt erstellt und vergeben. Die Kantone können abweichende Vor- schriften erlassen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 Die Kantone müssen bis zum 1. Januar 2012 in ihren Informatiksystemen verfüg-

bar machen: a. für das Grundbuch: die GBS und die AVGBS; b. für die amtliche Vermessung: die AVGBS.

2 Sie müssen bis zum 1. Januar 2014 das eGRISDM in ihren Informatiksystemen für

das Grundbuch verfügbar machen.

3 Das zuständige Departement kann die Fristen in begründeten Fällen verlängern.

4 Die E-GRID muss den Grundstücken zugeordnet sein, sobald eine der beiden

Schnittstellen GBS oder AVGBS oder eines der beiden Datenmodelle eGRISDM oder AVGBSDM in den Informatiksystemen verfügbar ist.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

22. Mai 2007 6. Juni 2007

Eidgenössisches Justiz- und Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Polizeidepartement: Bevölkerungsschutz und Sport: Christoph Blocher Samuel Schmid

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Anhang 18 (Art. 2 Bst. a und 8 Abs. 1)

Datenmodell des Bundes eGRISDM in INTERLIS beschrieben

8 Dieser Anhang enthält das Datenmodell in der Version eGRISDM08. Der Text des

Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Die V einschliesslich des Anhangs kann via Internet auf den Seiten des EJPD eingesehen werden, die das Grundbuch betreffen.

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Anhang 29 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 12 Abs. 1)

Datenmodell des Bundes AVGBSDM in INTERLIS beschrieben

9 Dieser Anhang enthält das Datenmodell in der Version AVGBSDM05. Der Text des

Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Die V einschliesslich des Anhangs kann via Internet auf den Seiten des EJPD eingesehen werden, die das Grundbuch betreffen.

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