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AS 2007 3645

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 4. Juli 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Departement für Umwelt, Verkehr, Ener-

gie und Kommunikation» und die Kurzform «Departement» durch die Abkürzung «UVEK» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die

Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAZL» ersetzt.

Art. 2a Abs. 1 und 3

1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit

Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel vor Art. 122a 6a: Sicherheitsmassnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen

1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr

legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luft- fahrt ergreifen wird.

2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

1 SR 748.01

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Luftfahrtverordnung AS 2007

3 Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a. die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; b. andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegen- stände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.

4 Das UVEK ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantons- polizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunterneh- men an.

Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen

1 Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmäs-

sigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.

2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

Art. 122c Anwendbare Bestimmungen

1 Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausfüh-

rungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten: a. die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 17 zum Überein- kommen vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung; und b. die für die Schweiz anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäi- schen Gemeinschaft.

2 Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere

aus den Empfehlungen zum Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember

1944 über die internationale Zivilluftfahrt ersichtlich ist.

3 Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale

Sicherheitsprogramm Luftfahrt3.

2 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden. 3 Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt ist in englischer Sprache verfasst. Es wird nicht veröffentlicht.

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Luftfahrtverordnung AS 2007

Art. 122d Vollzug

1 Das UVEK erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement Vorschriften über: a. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen; b. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen; c. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.

2 Im Einzelfall kann das BAZL je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit dem

Bundesamt für Polizei weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung fest- legen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

3 Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin

oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).

Gliederungstitel vor Art. 122e

2. Abschnitt: Sicherheitsbeauftragte

Art. 122e Grundsätze

1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schwei-

zerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.

2 Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen

Flugplätzen eingesetzt werden.

3 Zum Einsatz gelangen:

a. Angehörige kantonaler und städtischer Polizeikorps; b. Angehörige der Militärischen Sicherheit; c. Grenzwächter; d. andere vom Bundesamt für Polizei ausgebildete Personen.

4 Das BAZL hat die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten; es

stellt die von ihnen verursachten Kosten in seinem Voranschlag ein.

Gliederungstitel vor Art. 122f Aufgehoben

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Luftfahrtverordnung AS 2007

Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Kom-

petenzen: a. An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern wider- rechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden. b. Am Boden durchsuchen sie, zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, welche zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck und überwachen das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation. c. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Flug- gäste oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie können dabei polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Auf ausländischen Flugplätzen bleibt das anwendbare ausländische Recht vorbehalten.

2 Das Bundesamt für Polizei erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien

über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122g Ausbildung

1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur

bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

2 Das Bundesamt für Polizei:

a. erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten; b. legt das Ausbildungsprogramm fest; c. sorgt für die Weiterbildung; d. führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch. 3 Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.

Art. 122h Einsatz 1 Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftrag- ten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.

2 Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.

3 Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes

aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse.

4 Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie

rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.

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Luftfahrtverordnung AS 2007

Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten

1 Das Bundesamt für Polizei sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunter-

nehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.

2 Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.

Art. 122j Unterstellung

1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten

dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.

2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis des Bun-

desamtes für Polizei.

3 An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.

Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen

1 Das Bundesamt für Polizei ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für

den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.

2 Es kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete

Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.

Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:

a. zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten; b. zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben; c. zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.

2 Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:

a. Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen. b. Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe des Bundesamtes für Polizei. c. Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicher- heitsbeauftragten. d. Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit. e. Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedro- hungsanalyse von Bedeutung sind, an das Bundesamt für Polizei weiter.

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Luftfahrtverordnung AS 2007

3 Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicher-

heitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.

Art. 122n Kosten

1 Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauf-

tragten: a. dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit:

1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten,

2. dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen

administrativen Aufgaben,

3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse;

b. dem Bundesamt für Polizei und den von ihm beigezogenen Dritten die Kos- ten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten; c. den Polizeikorps die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauf- tragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes; d. den Sicherheitsbeauftragten die Spesen für die Aus- und Weiterbildung so- wie für den Einsatz; e. dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten; f. dem Bundesamt für Polizei und den Flughafenpolizeien die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen der Sicherheitsbeauftragten.

2 Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen werden vom Bundesamt für

Polizei kontrolliert und an das BAZL weitergeleitet. Dieses begleicht die Rechnun- gen direkt.

3 Das Bundesamt für Polizei bereitet zuhanden des BAZL bestimmte Daten wie

Personal- und Sachkosten, Flugabdeckung mit Sicherheitsbeauftragten, Einsatz- destinationen oder Interventionen an Bord jährlich zu statistischen Kennzahlen auf.

Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584.

4 SR 170.32

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Gliederungstitel vor Art. 122p 6b: Erleichterungen in der Luftfahrt Bisheriger Art. 122f wird zu Art. 122p.

Art. 122p Sachüberschrift Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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