AS 2007 3739
AS 2007 3739
Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
SR 0.232.142.21; AS 1977 1780
Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Juni 1999 In Kraft getreten am 1. September 1999
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. In den zweiten Teil der Ausführungsordnung zum EPÜ wird unter der Über-
schrift «Biotechnologische Erfindungen» das nachstehende Kapitel VI mit den
Kapitel VI Biotechnologische Erfindungen
Regel 23b Allgemeines und Begriffsbestimmungen (1) Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfin- dungen zum Gegenstand haben, sind die massgebenden Bestimmungen des Über- einkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen. (2) «Biotechnologische Erfindungen» sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. (3) «Biologisches Material» ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert wer- den kann. (4) «Pflanzensorte» ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botani- schen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind:
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Erteilung europäischer Patente. Ausführungsordnung AS 2007
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kom- bination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert; b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. (5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. (6) «Mikrobiologisches Verfahren» ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
Regel 23c Patentierbare biotechnologische Erfindungen Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegen- stand haben: a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war; b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist; c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
Regel 23d Ausnahmen von der Patentierbarkeit Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben: a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kom- merziellen Zwecken; d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeig- net sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Erteilung europäischer Patente. Ausführungsordnung AS 2007
Regel 23e Der menschliche Körper und seine Bestandteile (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Ent- wicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. (2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
2. Regel 28 Absatz 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
(6) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 3 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinter- legten Materials aufweist. Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgelei- teten biologischen Materials nicht entgegen.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.
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