Lexipedia

AS 2007 3909

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004 In Kraft getreten am 1. Juli 2005

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Im Vierten Teil, Kapitel II wird die folgende neue Regel 44a aufgenommen: Regel 44a Erweiterter europäischer Recherchenbericht (1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfor- dernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 erlassen werden kann. (2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchen- bericht veröffentlicht.

Art. 2 Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummern 2 und 6 erhält folgende Fassung:

2. Recherchengebühr

– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche (Art. 78 Abs. 2, Regel 46 Abs. 1, Regel 112, Art. 157 Abs. 2 Bst. b) 960 EUR – für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 105 Abs. 1) 1 550 EUR 6a. Prüfungsgebühr (Art. 94 Abs. 2) 1 280 EUR 6b. Prüfungsgebühr (Art. 94 Abs. 2) im Fall einer internationa- len Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Art. 157 Abs. 3a) 1 430 EUR

2007-0860 3909

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Rückerstattung von Recherchengebühren (1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichte- te Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchen- berichts noch nicht begonnen hat. (2) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 15 des Übereinkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäss einem Beschluss seines Präsidenten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der frühe- ren Recherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchfüh- rung der späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.

Art. 3 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. (2) Die neue Regel 44a der Ausführungsordnung gilt für europäische Patentanmel- dungen und in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden. (3) Die neuen Beträge der Recherchengebühr für europäische und ergänzende europäische Recherchen und der Prüfungsgebühr gelten für europäische Patent- anmeldungen und in die europäische Phase eintretende internationale Patentanmel- dungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden. (4) Wird die europäische Recherchengebühr für eine ab 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der für vor diesem Datum eingereichte Anmeldungen massgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird. (5) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 10 der Gebührenordnung gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden.

3910