AS 2007 4031
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnme- dizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin. 2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberu- fen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3 Zu diesem Zweck umschreibt es:
a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiter- bildung erfüllen müssen; b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinal- berufen; c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge; d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Wei- terbildungstitel; e. die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe; f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Dip- lomen und Weiterbildungstiteln (Register).
SR 811.11
2004-0265 4031
Medizinalberufegesetz AS 2007
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a. Ärztinnen und Ärzte; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte; c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; d. Apothekerinnen und Apotheker; e. Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als univer-
sitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn: a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompe- tenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung
Art. 3 Definitionen 1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberu- fen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
2 Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im
betreffenden Medizinalberuf.
3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezia-
lisierung im entsprechenden Fachgebiet. 4 Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
1 Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen
oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
a. Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochste- hend zu betreuen; b. Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Ein- bezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entspre- chende Entscheide zu fällen;
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c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren; d. Verantwortung im Gesundheitswesen und berufsspezifisch in der Gemein- schaft zu übernehmen; e. Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen; f. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tra- gen; g. im internationalen Wettbewerb zu bestehen.
Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel 1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitä- ren Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische
Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Wei- terbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4 Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden
von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisa- tion unterzeichnet.
3. Kapitel: Universitäre Ausbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Ziele
Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: a. Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind. b. Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen For- schung. c. Sie erkennen gesundheitserhaltende Einflüsse, können sie beurteilen und in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen. d. Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehöri- gen anderer Berufe zu beraten, zu begleiten und zu betreuen.
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e. Sie sind fähig, medizinische Informationen sowie die Ergebnisse der For- schung zu analysieren, deren Erkenntnisse kritisch zu werten und in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen. f. Sie sind in der Lage, in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehö- rigen anderer Berufe zu lernen. g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen sozialen Siche- rungssystems und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen. h. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaft- lichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten. i. Sie verstehen die Beziehungen zwischen der Volkswirtschaft und dem Gesundheitswesen und seinen verschiedenen Versorgungsstrukturen.
2 Siesind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf
anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.
Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung Die Ausbildungsprogramme unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: a. die Grenzen der medizinischen Tätigkeit sowie die eigenen Stärken und Schwächen erkennen und respektieren; b. die ethische Dimension ihres beruflichen Handelns verstehen und ihre Ver- antwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrnehmen; c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren lernen.
2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele
Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedi- zin und der Chiropraktik: a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand; b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dring- lich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
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c. sind fähig, mit Arzneimitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzu- gehen; d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an; e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen; f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbe- sondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen die- se in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein; g. verstehen Patientinnen und Patienten als Personen individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein; h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen; i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaft- lichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten.
Art. 9 Pharmazie Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie: a. kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsor- gung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entspre- chenden rechtlichen Vorschriften; b. verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung; c. haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwen- dung und die Risiken von Arzneimitteln und wichtigen Medizinprodukten; d. kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier; e. sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten; f. übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten; g. respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begrün- dungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich
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dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten.
Art. 10 Veterinärmedizin Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin: a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des tierischen Organismus von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand; b. haben Grundkenntnisse über das Verhalten gesunder und kranker Tiere sowie über deren Ansprüche an Haltung, Fütterung und Umgang und wis- sen, wie sich Mängel auf deren Wohlbefinden und Leistung auswirken; c. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dring- lich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld; d. verfügen über Grundkenntnisse der Genetik, der Tierzucht und der Tierpro- duktion und verstehen die Auswirkungen von Erbanlagen und Produktions- methoden auf Wohlbefinden und Leistung der Tiere; e. sind vertraut mit den gesetzlichen Grundlagen und den staatlichen Aufgaben im Veterinärbereich, insbesondere mit den Konzepten zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen einschliesslich der Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren übertragbar sind, mit der Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie mit den Grundsätzen des Tierschutzes; f. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzuge- hen; g. sind fähig, die Befunde und deren Interpretation zusammenzufassen und mitzuteilen; h. respektieren die Würde der Kreatur, wissen um die Spannungsfelder zwi- schen den verschiedenen Ansprüchen von Tier, Mensch, Gesellschaft und Umwelt und sind bereit und in der Lage, ihr Wissen verantwortungsbewusst anzuwenden.
Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.
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3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome
Art. 12 Zulassung
1 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
a. eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Tech- nischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und b. das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
2 Gibt es in der Schweiz für einen Medizinalberuf nach Artikel 2 keine entspre-
chende Ausbildung, so wird zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wer: a. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkredi- tiert ist; und b. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) figu- riert (Art. 33).
3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
Schweizerischen Universitätskonferenz (Universitätskonferenz) die Anzahl Studien- kreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 13 Prüfungsreglement
1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
2 Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die
Durchführung der Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.
Art. 14 Eidgenössische Prüfung 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2 In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a. über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Aus- übung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und b. die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
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Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht. 2 Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3 Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4 Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen
Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössi- schen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.
4. Kapitel: Weiterbildung
1. Abschnitt: Ziele und Dauer
Art. 17 Ziele
1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung
erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
2 Sie befähigt sie namentlich dazu:
a. sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen; b. in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren; c. die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten; d. in Notfallsituationen selbstständig zu handeln; e. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vor- beugung gesundheitlicher Störungen zu treffen; f. die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich einzusetzen; g. mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen an- derer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten; h. sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden.
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Art. 18 Dauer
1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.
3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die
Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen; namentlich kann er die Anzahl Weiterbildungskre- ditpunkte festlegen.
2. Abschnitt: Zulassung
Art. 19 1 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.
2 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
3 Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufs-
verband abhängig gemacht werden.
3. Abschnitt:
Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertig- keit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inha- berin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht. 2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3 Fürdie Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die
Medizinalberufekommission. 4 Anerkennt sie einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie nach Anhören der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
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5. Kapitel:
Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbil-
dungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergeb- nissen ein.
Art. 23 Akkreditierungspflicht
1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem
Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 (UFG) und diesem Gesetz akkreditiert sein.
2 Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen,
müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien
Art. 24 Studiengänge 1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkredi- tiert, wenn er zusätzlich zu der Akkreditierung gemäss UFG4 folgende Kriterien erfüllt: a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen. b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Universitätskonferenz besondere Akkredi-
tierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies unerlässlich für die Vorbereitung zur eidgenössi- schen Prüfung ist.
3 SR 414.20 4 SR 414.20
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Art. 25 Weiterbildungsgänge 1 Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: a. er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisa- tion); b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; c. er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; d. er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; e. er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; f. er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; g. er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiter- bildungstitels erfolgt; h. er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; i. er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Über- nahme von Verantwortung verlangt; j. die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fäl- len nach Artikel 55 entscheidet.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditie- rungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. 3 Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorge- sehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich.
3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren
Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation
1 Die universitäre Hochschule oder die für einen Weiterbildungsgang verantwort-
liche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47) ein Akkreditierungs- gesuch.
2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien
beigelegt werden.
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Art. 27 Fremdevaluation
1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48) setzt zur Prüfung der Studiengänge und der
Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.
2 Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und
ausländischen Fachleuten zusammen.
3 Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Unter-
suchungen. 4 Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkredi- tierung.
5 Das Akkreditierungsorgan kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission
den Antrag der Expertenkommission: a. zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen; b. selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überwei- sen.
Art. 28 Akkreditierungsentscheid
1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Medizinalberufekom-
mission über die Anträge.
2 Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
Art. 29 Geltungsdauer Die Akkreditierung gilt höchstens sieben Jahre.
Art. 30 Auflagen und Entzug
1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss der Träger des Stu-
diengangs oder die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation inner- halb der beim Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auf- lagen nachweisen. 2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen. 3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditie- rungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditie- rungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.
Art. 31 Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs
1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Studien-
oder Weiterbildungsgangs ist der zuständigen Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.
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2 Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die zuständige Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.
Art. 32 Finanzierung der Akkreditierung
1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden finanziert gemäss
Vereinbarung vom 14. Dezember 20005 zwischen dem Bund und den Universitäts- kantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich.
2 Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge wird durch Gebühren finanziert.
4. Abschnitt: Liste anerkannter ausländischer Studiengänge
Art. 33
1 Das Departement führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge
für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.
2 In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer
Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Geset- zes entspricht.
3 Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge.
6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung
Art. 34 Bewilligungspflicht Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.
Art. 35 Meldepflicht
1 Angehörige ausländischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmun-
gen einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr selbstständig ausüben dürfen, haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundesrat legt nach Massgabe staatsvertraglicher Bestimmungen fest, welche Bescheinigungen diese Personen beizubringen haben.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinal-
beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton selbst- ständig ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkun- gen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden.
5 SR 414.205
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3 Dienstleistungserbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst selbst- ständig ausüben, wenn die zuständige kantonale Behörde die Erfüllung der ent- sprechenden Voraussetzungen bestätigt hat und die Meldung im Register eingetra- gen ist.
Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
1 DieBewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt; b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet.
2 Wer den Arzt- oder den Chiropraktorenberuf selbstständig ausüben will, braucht
zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.
3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass
Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf selbstständig ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungs- titel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Vor- aussetzung ist, dass diese Personen: a. in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, selbstständig ausüben; oder b. ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversor- gung selbstständig ausüben.
Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus- übung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medi- zinischen Versorgung erforderlich ist.
Art. 38 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
Art. 39 Berufsbezeichnung Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung ver- wendet werden dürfen.
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Art. 40 Berufspflichten Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fort- bildung erworben haben. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung. c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheits- berufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften. g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit. h. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu- schliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. 2 Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.
Art. 42 Amtshilfe Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 43 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
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d. ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur
Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der selbstständigen Berufsausübung
angeordnet werden.
4 Die Aufsichtbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des
Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton 1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.
Art. 45 Wirkung des Verbots der selbstständigen Berufsausübung
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2 Es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausser Kraft.
Art. 46 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichts-
behörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den bean-
standeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfol- gungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu
beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Auf-
sichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
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7. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Akkreditierung
Art. 47 Akkreditierungsinstanz
1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössi-
schen Diplom führen, ist eine von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz. Deren Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag der Universitätskonferenz gewählt.
2 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eid-
genössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Departement.
Art. 48 Akkreditierungsorgan
1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hoch-
schulen ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 UFG6 oder, auf Antrag des Gesuchstellers an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution. 2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditie- rungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Vereinbarung vom 14. Dezember 20007 zwi- schen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im uni- versitären Hochschulbereich dem Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 UFG übertragen.
2. Abschnitt: Medizinalberufekommission
Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mit-
glieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universi- tären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
3 Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den
Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmi- gung vorzulegen.
6 SR 414.20 7 SR 414.205
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Medizinalberufegesetz AS 2007
Art. 50 Aufgaben
1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a.8 Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement, die Universitätskonferenz und die unabhängige Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1 in Fragen der Aus- und der Weiterbildung. b. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung. c.9 Sie erstattet dem Departement, der Universitätskonferenz und der unabhän- gigen Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1 regelmässig Bericht. d. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiter- bildungstitel. e. Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen. f. Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
2 Sie kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
3. Abschnitt: Register
Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1 Das Departement führt das Register der universitären Medizinalberufe.
2 Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patien-
ten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.
3 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2
benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz.
4 Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und
Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung benötigen.
5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen
Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 9 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 10 SR 235.1 11 SR 832.10
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Medizinalberufegesetz AS 2007
Art. 52 Meldepflicht
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug die
Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Diszip- linarmassnahmen.
2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede
Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.
Art. 53 Datenbekanntgabe
1 Dieim Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt
gegeben.
2 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen, zu aufgehobenen Einschränkungen sowie
die Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugäng- lich.
Art. 54 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Register
1 Bei Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung
im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
2 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Auf-
hebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
3 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem
Register entfernt. 4 Alle Eintragungen zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwal- tungsverfahren über:
12 SR 172.021
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Medizinalberufegesetz AS 2007
a. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; b. die Zulassung zur Schlussprüfung; c. das Bestehen der Schlussprüfung; d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln; e. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Art. 57 Rechtsschutz bei Akkreditierungsentscheiden zu Studiengängen
1 Entscheide der unabhängigen Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1
über die Akkreditierung von Studiengängen können vor einer Schiedsinstanz ange- fochten werden. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 200013 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hoch- schulbereich regelt die Organisation dieser Schiedsinstanz.14
2 Gegen Entscheide der Schiedsinstanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erho-
ben werden.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 58 Mit Busse wird bestraft, wer: a. vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben; b. ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abge- schlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absol- viert.
13 SR 414.205 14 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
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Medizinalberufegesetz AS 2007
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug
Art. 59 Aufsicht Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 60 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 61 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 187715 betreffend die Freizügigkeit des Medi- zinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge
1 Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz ange-
passt, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können. 2 Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absol- vieren.
3 Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekom-
mission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
4 Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den univer- sitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
5 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnme-
dizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
6 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
15 BS 4 291; AS 2000 1891, 2002 701, 2006 2197
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Medizinalberufegesetz AS 2007
Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1 Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert.
2 Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.
Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel füh-
ren, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein. 2 Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.
Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am
1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus- übung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiter- bildungstitel selbstständig in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer prak- tischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren 1 Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantona- len Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössi- schen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz selbstständig auszuüben.
2 Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz
Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausge- übt haben.
Art. 67 Disziplinarmassnahmen
1 Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung
auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben. 2 Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder defini- tives Verbot der selbstständigen Berufsausübung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.
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4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 68
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Juni 2006 Ständerat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-
laufen.16 2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 35, 51–54, auf den 1. September 2007 in Kraft gesetzt.
3 Die Artikel 35, 51–54 treten am 1. September 2008 in Kraft.
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
16 BBl 2006 5753
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