AS 2007 425
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
SR 0.201; AS 1957 477
Änderung vom 30. Juni 2005 (bereinigte Fassung) Abgeschlossen in Den Haag durch die Zwanzigste Tagung der Haager Konferenz am 30. Juni 2005 Gemäss Art. 12 von den Vertragstaaten angenommen am 30. September 2006 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 29. März 2006 In Kraft getreten am 1. Januar 2007
Übersetzung1 Die Regierungen der nachstehend genannten Staaten: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz, in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen, in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zweck empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Art. 2 1. Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
2. Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbei-
ten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglied- staaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 425).
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sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
3. Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden
Staat wirksam.
Art. 3
1. Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine
Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitglied- staaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die beim Generalsekretär einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, als Mitglied zuzulassen. In dieser Satzung schliessen Bezugnahmen auf Mitglieder diese Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Zulassung wird mit der Annahme der Satzung durch die betreffende Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration wirksam.
2. Um die Mitgliedschaft in der Konferenz beantragen zu können, muss eine Orga-
nisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine ausschliesslich von souveränen Staaten gebildete Organisation sein, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallenden Angelegenhei- ten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
3. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Mitglied-
schaft beantragt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Angelegenheiten bezeichnet sind, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.
4. Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede
Änderung im Hinblick auf die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder auf ihre Zusammensetzung dem Generalsekretär notifiziert wird; dieser leitet derartige Informationen an die anderen Mitglieder der Konferenz weiter.
5. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten der Mitgliedsorganisation
für alle Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer die Übertragung der Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt oder notifiziert worden ist. 6. Jedes Mitglied der Konferenz kann die Mitgliedsorganisation und ihre Mitglied- staaten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation für eine bestimmte Frage, mit der die Konferenz befasst ist, zuständig ist. Die Mitglieds- organisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auskunft auf solches Ersuchen hin erteilt wird.
7. Die Mitgliedsorganisation übt ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mit-
gliedstaaten, die Mitglieder der Konferenz sind, in den Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aus. 8. Die Mitgliedsorganisation kann in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in jeder Sitzung der Konferenz, in der sie zur Teilnahme berechtigt ist, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die
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der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei dieser Sitzung stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaa- ten das ihrige nicht aus, und umgekehrt. 9. «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» bedeutet eine ausschliess- lich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitglied- staaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
Art. 4
1. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im
Folgenden als «Rat» bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt. 2. Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständi- gen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.
3. Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt
werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
4. Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizie-
rung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomati- schen Tagungen fest.
5. Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die
Regierung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagun- gen der Konferenz.
6. Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre
statt.
7. Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die
Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer ausserordentlichen Tagung einzuberufen.
8. Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden
Angelegenheit konsultieren.
Art. 5
1. Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem General-
sekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
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2. Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische
Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksich- tigen.
3. Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstim-
mung mit Artikel 10 erhöht werden.
Art. 6 Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt: a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse; b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen; c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Art. 7
1. Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem
Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.
2. Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständi-
gen internationalen Organisationen korrespondieren.
Art. 8
1. Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den
Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszu- arbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Auf- gabenbereich der Konferenz gehören.
2. Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend mög-
lich, nach dem Konsensprinzip.
Art. 9
1. Die im Jahreshaushalt der Konferenz vorgesehenen Kosten werden auf die Mit-
gliedstaaten der Konferenz umgelegt. 2. Eine Mitgliedsorganisation ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaa- ten einen Beitrag zum Jahreshaushalt der Konferenz zu leisten; sie zahlt jedoch einen von der Konferenz in Konsultation mit der Mitgliedsorganisation festzuset- zenden Betrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch ihre Mitgliedschaft entstehen. 3. In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Sonderausschüsse von den vertretenen Mitgliedern getragen.
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Art. 10
1. Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der
Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
2. Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den
Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
3. Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des
Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusam- men.
Art. 11
1. Die durch die ordentlichen und ausserordentlichen Tagungen der Konferenz
entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
2. In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den
jeweiligen Mitgliedern getragen.
Art. 12 Die Gebräuche der Konferenz gelten weiter, soweit sie dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen2 nicht zuwiderlaufen.
Art. 13
1. Änderungen dieser Satzung müssen durch Konsens der bei einer Sitzung über
Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz anwesenden Mitglied- staaten angenommen werden.
2. Diese Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von zwei
Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfah- ren genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft.
3. Die in Absatz 1 bezeichnete Sitzung kann die im Absatz 2 genannten Fristen
durch Konsens ändern.
Art. 14 Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsord- nungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro aus- gearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.
2 In der AS nicht veröffentlicht.
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Art. 15
1. Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren
Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
2. Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt,
welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt.
3. Die niederländische Regierung informiert im Fall der Zulassung eines neuen
Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds.
Art. 16
1. Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf
Jahren kündigen, der vom Tag ihres Inkrafttretens gemäss Artikel 15 Absatz 1 gerechnet wird.
2. Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des König-
reichs der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahrs der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des genannten Haushaltsjahrs wirksam, jedoch ausschliesslich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifi- ziert hat.
Der französische und der englische Wortlaut dieser Satzung in der am 1. Januar
2007 geänderten Fassung ist gleichermassen verbindlich.
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