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AS 2007 4943

Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität

Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR)

vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 sowie auf die Artikel 19 Absätze 1 und 3 sowie 47 Absatz 1 des Strahlenschutz- gesetzes vom 22. März 19913, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Organisation und Einsatz der Organe des

Bundes in Fällen, in denen Bevölkerung und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten.

2 Bei Gefährdungen durch schweizerische Kernanlagen gilt zusätzlich die Notfall-

schutzverordnung vom 28. November 19834.

Art. 2 Pflicht zur Zusammenarbeit Die Organe des Bundes und der Kantone sowie die Betreiber der Kernkraftwerke sind verpflichtet, im Rahmen der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Telekommunikations- unternehmen ist durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) auf vertraglicher Basis zu regeln.

Art. 3 Schutzmassnahmen

1 Die Grundlage für die Anordnung und das Beantragen von Schutzmassnahmen als

Folge eines Ereignisses bildet das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) im Anhang.

2 Schutzmassnahmen werden vom Bundesrat angeordnet, in Fällen höchster Dring-

lichkeit von der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) (Art. 15 Abs. 2).

SR 520.17

2006-3354 4943

Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität AS 2007

Art. 4 Berechnungsgrundlagen Als Vorbereitung auf einen Einsatzfall erarbeitet die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC) für die verschiedenen Ereignisse die Grundlagen für die Berechnung der Dosen.

2. Abschnitt: Aufbau der Einsatzorganisation, Einsatzstandorte

Art. 5 EOR

1 Die EOR umfasst:

a. den leitenden Ausschuss Radioaktivität (LAR) mit einem Stab; b. die NAZ; c. zusätzliche Stellen und Mittel nach Artikel 8.

2 Sie wird im Einsatz unterstützt:

a. in allen Ereignisfällen von der Informationszentrale der Bundeskanzlei (Info-Zen); b. bei Gefährdung in der Folge von Kernkraftwerk-Unfällen im In- und Aus- land zusätzlich von der Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) des Bundesamtes für Energie (BFE).

Art. 6 LAR

1 Dem LAR gehören an:

a. der Direktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) als Chef LAR; b. der Direktor des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als 1. Stellvertreter; c. der Direktor des BFE als 2. Stellvertreter; d. drei Vertreter der Kantone; e. der Direktor der Direktion für Völkerrecht (DV); f. der Direktor des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (Meteo- Schweiz); g. der Chef des Führungsstabes der Armee (FST A); h. der Oberzolldirektor; i. der Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW); k. der Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET); l. der Direktor des Bundesamtes für Verkehr (BAV); m. der Direktor des Bundesamtes für Umwelt (BAFU);

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n. der Bundesratssprecher; o. weitere vom Chef LAR bestimmte Direktoren von Bundesämtern, soweit dies erforderlich erscheint. 2 Soweit die Stellvertretung nicht durch Absatz 1 vorgegeben ist, bezeichnet jedes Mitglied des LAR einen Stellvertreter; die Amtsdirektoren bezeichnen dafür ein Direktionsmitglied.

3 Dem Stab des LAR gehören an:

a. der Stabschef (SC LAR); b. die Stellvertreter des Stabschefs; c. weitere Personen.

4 Die Angehörigen des Stabes des LAR werden vom Direktor des BABS bestimmt.

5 Dem LAR stehen zur Verfügung:

a. die KomABC; b. die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR); c. die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA).

6 Mitglieder und Experten dieser Kommissionen werden vom Chef LAR im Einver-

nehmen mit den entsprechenden Präsidenten aufgeboten.

7 Zur Bearbeitung von Sonderaufträgen kann der LAR für eine bestimmte Zeitdauer

Fachleute in Arbeitsgruppen zusammenfassen. Er bestimmt jeweils den verantwort- lichen Leiter.

8 Zusätzliches Personal sowie die Zuweisung weiterer ziviler und militärischer

Mittel kann der LAR dem Bundesrat über das zuständige Departement beantragen.

Art. 7 NAZ

1 Im Bereich der Radioaktivität umfasst die NAZ:

a. das entsprechend bezeichnete Personal der NAZ; b. zusätzliche Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Verwal- tungsstellen sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KSA; c. Unterstützungspersonal.

2 Fachleute und Unterstützungspersonal sind in der Regel im Stab Bundesrat NAZ

(Art. 19) eingeteilt.

Art. 8 Zusätzliche Stellen und Mittel Zusätzliche Stellen und Mittel sind: a. die Alarmstelle NAZ (ASNAZ); b. Dienststellen des Bundes und des ETH-Bereiches;

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Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität AS 2007

c. die Probenahme- und Messorganisation; d. Übermittlungsnetze.

Art. 9 Probenahme- und Messorganisation

1 Die Probenahme- und Messorganisation umfasst:

a. Messstellen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität der Luft; b. Netze von Messstellen zur ständigen Überwachung der Geländeverstrahlung (wie Netz für automatische Dosisalarmierung und -messung [NADAM] und Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke [MADUK]).

2 Sie kann von der NAZ erweitert werden durch:

a. das Netz ihrer Atomwarnposten (AWP) als Ergänzung des NADAM-Netzes; b. mobile Messequipen mit Messwagen und Armeehelikoptern; c. Messequipen der ABC-Abwehr der Armee; d. Messlaboratorien zur Feststellung der Verstrahlung, insbesondere von Lebens- und Futtermitteln sowie von Trink- und Tränkewasser.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS sorgen in Zusammen-

arbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft kantonaler Probenahmeorga- nisationen sowie kantonaler und privater Messlaboratorien und ihrer Messorganisa- tionen; die Laboratorien des Bundes stehen der EOR gemäss besonderer Regelung zur Verfügung.

4 Die Probenahme- und Messorganisation wird bei einem Ereignis durch die NAZ

eingesetzt.

Art. 10 Information Der Info-Zen stehen Spezialisten, insbesondere aus den im LAR vertretenen Bun- desämtern sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KSA, für die fach- technische Unterstützung bei der Information zur Verfügung.

Art. 11 Einsatzstandorte 1 Einsatzstandort des LAR, seines Stabes und seiner Experten ist der Standort des Bundesrates.

2 Einsatzort der NAZ ist die Anlage KNAZ.

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3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten in der EOR

Art. 12 Leiter der Einsatzorganisation

1 Leiter der EOR ist der Direktor des BABS.

2 Er überwacht die Vorbereitungs- und Koordinationsarbeiten in der EOR und sorgt

für deren Einsatzbereitschaft. Er berichtet dem Bundesrat periodisch oder nach Bedarf über den Stand der Arbeiten. 3 Er sorgt dafür, dass die EOR oder Teile davon durch Übungen auf ihre Funktions- tüchtigkeit überprüft werden. Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann er dafür gegebenenfalls die Info-Zen, die HSK und weitere Stellen miteinbeziehen.

Art. 13 LAR

1 Der LAR beurteilt die Gesamtlage, gestützt auf die von der NAZ laufend bereit-

gestellten Unterlagen zur radiologischen Lage und deren Bewertung.

2 Er berät und koordiniert die Massnahmen, die dem Bundesrat zum Entscheid

beantragt werden sollen. Solche Anträge werden von den zuständigen Departemen- ten vorbereitet.

3 Er stellt die Überwachung des Vollzugs der beschlossenen Massnahmen sicher.

Art. 14 Stab LAR Der Stab LAR unterstützt den Chef LAR administrativ. Ihm obliegen insbesondere: a. die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere zu den im LAR vertrete- nen Bundesämtern und Experten; b. das Aufgebot der Mitglieder des LAR und seiner Experten im Einsatzfall; c. die rechtzeitige Orientierung der Bundesämter, die von einem Ereignis betroffen sind.

Art. 15 NAZ

1 Die NAZ stellt ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.

2 Sie handelt bis zur Bereitschaft des LAR in eigener Kompetenz und ordnet in

Fällen höchster Dringlichkeit Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an (Art. 2 Abs. 1 der V vom 17. Okt. 20075 über die Nationale Alarmzentrale [VNAZ]).

3 Ihr obliegen im Ereignisfall insbesondere folgende weitere Aufgaben:

a. sofortige Verbindungsaufnahme mit dem Chef LAR oder dessen Stellver- treter, mit dem Stabschef LAR und mit der Info-Zen; b. Warnung der Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählter Spe- ziallaboratorien;

5 SR 520.18; AS 2007 4953

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c. direkte Information der Behörden und der Bevölkerung gemäss Artikel 2 Absatz 1 VNAZ; d. Benachrichtigung der Internationalen Atom-Energie-Agentur und der Nach- barstaaten gemäss den bestehenden Abkommen. 4 Bei einem radiologischen Ereignis beschafft sie die für die ständige Beurteilung der Lage und den Erlass von Schutzmassnahmen erforderlichen Daten und Infor- mationen. Sie sorgt laufend für die Auswertung.

5 Sie stellt die Verbindung und die Lageübertragung zum Einsatzstandort des LAR

und der Info-Zen sicher.

Art. 16 Info-Zen

1 Die Info-Zen informiert den Bundesrat, die Kantone und die Bevölkerung, vorbe-

hältlich Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c.

2 Das Vorgehen bezüglich Information bei einem Ereignis in einem schweizerischen

Kernkraftwerk wird durch die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesstellen geregelt. Die Bundeskanzlei kann mit den betroffenen Kantonen und den Betreibern der Kernkraftwerke Vereinbarungen abschliessen.

Art. 17 Bundesämter

1 Die im LAR vertretenen Bundesämter treffen amtsintern die notwendigen Vorbe-

reitungen zur Bewältigung der aus einer radiologischen Verstrahlung entstehenden Aufgaben. 2 Sie bezeichnen einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter für die Vorberei- tung. 3 Sie stellen im Einsatzfall einen Bereitschaftsdienst sicher, der jederzeit zusätzliche Aufgaben aus ihrem Amtsbereich zeitgerecht erfüllen kann.

4 Sie arbeiten im Rahmen der EOR in der Vorbereitung, in der Ausbildung und in

Übungen mit.

Art. 18 HSK

1 Die HSK sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom 28. November

19836 für eine rasche Orientierung der NAZ über die Vorgänge in schweizerischen

Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können. 2 Sie erstellt Prognosen betreffend Entwicklung des Störfalles in der Anlage, mög- liche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Sie beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlage getroffenen Mass- nahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung.

6 SR 732.33

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3 Sie HSK berät die NAZ über die Anordnung von Schutzmassnahmen für die

Bevölkerung. 4 Sie HSK betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfall- organisation sicher.

Art. 19 Stab Bundesrat NAZ Bei einem Ereignis wird die NAZ durch den Stab Bundesrat NAZ gemäss VNAZ7 verstärkt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug Die an der EOR beteiligten Departemente und Bundesämter erlassen die für die Vorbereitung und den Einsatz erforderlichen Weisungen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 19918 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 520.18; AS 2007 4953 8 AS 1991 1459, 1996 3027, 1997 2779, 1999 704

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Anhang (Art. 3 Abs. 1)

Dosis-Massnahmenkonzept (DMK)

1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) gibt der EOR den Rahmen für die

Anordnung von Schutzmassnahmen mit dem Ziel, das gesundheitliche Risi- ko der Bevölkerung nach einem Ereignis mit erhöhter Aktivität klein zu hal- ten.

2. Primäre Grössen für die Anordnung von Schutzmassnahmen sind die (ohne

Anordnung von Schutzmassnahmen) erwartete, die eingesparte und die verbleibende Dosis (effektive Individualdosis oder Schilddrüsendosis der am meisten exponierten Bevölkerung. Weitere wichtige Entscheidungsfaktoren sind insbesondere: – die verfügbare Zeit, – die Durchführbarkeit der Massnahmen, – die Nebenwirkungen von Massnahmen, – die mögliche weitere Entwicklung der radiologischen Lage, – die Gesamtlage.

3. Für jede der hauptsächlich in Frage kommenden Schutzmassnahmen gilt ein

Dosisband mit einer unteren (UDS) und einer oberen (ODS) Dosisschwelle.

3.1 Liegt die erwartete Dosis unterhalb UDS, wird die betreffende Schutzmass-

nahme nicht getroffen.

3.2 Liegt die erwartete Dosis oberhalb ODS, muss die betreffende Schutzmass-

nahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, getroffen werden.

3.3 Zwischen UDS und ODS werden für die Entscheidung über Schutzmass-

nahmen Optimierungskriterien angewendet. Bei der Optimierung wird, neben allfälligen negativen Nebenwirkungen der Massnahme, vor allem die durch die Massnahme eingesparte Dosis berück- sichtigt. Schutzmassnahmen sind nur sinnvoll, wenn sie mehr nützen als schaden.

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4. Die Dosisbänder sind:

Schutzmassnahme Dosis* UDS ODS

Aufenthalt im Haus Heff, ext + Inh 1 mSv** 10 mSv Aufenthalt im Keller/Schutzraum Heff, ext + Inh 10 mSv 100 mSv Evakuation, sofern geschützter Aufenthalt Heff, ext + Inh 100 mSv 500 mSv ungenügend oder nicht länger möglich/ zumutbar Einnahme von Iodtabletten HSch, Inh, Iod 30 mSv 300 mSv Einschränkungen im Lebensmittelkonsum Heff, Ing 1 mSv 20 mSv

* Heff, ext+Inh: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation Heff, Ing: Effektive Dosis aus Ingestion HSch, Inh, Iod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Iod. Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, welche durch Exposition oder Inkorpora- tion während des ersten Jahres nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist; die Wirkung von Schutzmassnahmen, die bereits in Kraft sind, ist jedoch zu berücksichtigen. ** 1 Millisievert = 100 mrem

5. Für nicht in obiger Tabelle angeführte Schutzmassnahmen, wie beispiels-

weise die Räumung, gilt allgemein das Dosisband zwischen 1 mSv und

500 mSv.

6. Die Einsatzorganisation ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprü-

fung der Dosen der Bevölkerung verantwortlich. Nach Eintritt des Ereignis- ses werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet; anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die Massnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neuesten Dosis- bilanzen im Rahmen des DMK korreliert und, wenn nötig und sinnvoll, den neuen Gegebenheiten angepasst.

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