AS 2007 5155
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderungen vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1ter Erster Abschnitt a: Früherfassung
Art. 1ter Meldung
1 Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von
Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie: a. während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder b. innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheit- lichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste. 2 Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.
Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle 1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Mass- nahmen der Frühintervention nach Artikel 7d IVG angezeigt sind. 2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.
Art. 1quinquies Früherfassungsgespräch
1 Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch auf-
bieten, um zu beurteilen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist.
1 SR 831.201
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2 Das Früherfassungsgespräch dient insbesondere folgenden Zielen:
a. Beurteilung der medizinischen, beruflichen und sozialen Situation der ver- sicherten Person; b. Information der versicherten Person über Zweck und Umfang der Abklärun- gen im Zusammenhang mit der Früherfassung; c. Bestimmung der Akteure, die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der ver- sicherten Person beitragen können.
3 Das Ergebnis des Früherfassungsgesprächs wird schriftlich festgehalten.
Gliederungstitel vor Art. 1sexies Erster Abschnitt b: Massnahmen der Frühintervention
Art. 1sexies Grundsatz Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d Absatz 2 IVG können Ver- sicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind.
Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase Die Frühinterventionsphase wird beendet mit: a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG; b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Er- folg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht.
Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person
20 000 Franken nicht übersteigen.
Gliederungstitel vor Art. 1novies
Zweiter Abschnitt: Eingliederung A. Drohende Invalidität
Art. 1novies Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie- gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
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Gliederungstitel vor Art. 2 Abis. Medizinische Massnahmen
Gliederungstitel vor Art. 4quater Ater. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
Art. 4quater Anspruch
1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein-
gliederung (Integrationsmassnahmen) haben Versicherte, die fähig sind, eine Prä- senzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren. 2 Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
3 Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliede-
rungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
Art. 4quinquies Art der Massnahmen
1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur
Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabi- lisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten.
2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer
Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt.
Art. 4sexies Dauer der Massnahmen
1 Ein Jahr Integrationsmassnahmen entspricht 230 Massnahmentagen. Massnahmen-
tage sind Arbeitstage.
2 Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als
30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so
werden die Massnahmentage nicht angerechnet.
3 Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
4 Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die
versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann.
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5 Die Integrationsmassnahmen können verlängert werden, sofern:
a. sie aus gesundheitlichen Gründen während des ersten Jahres zweimal für eine längere Dauer unterbrochen werden mussten; und b. weitere Integrationsmassnahmen notwendig sind, um die Eingliederungs- fähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen.
6 Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an Intergationsmass-
nahmen teilgenommen, so hat sie keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen.
Art. 4septies Begleitung der Massnahmen 1 Die IV-Stelle begleitet die versicherte Person und überprüft anhand des Einglie- derungsplans (Art. 70 Abs. 2), ob diese die Zwischenziele erreicht hat. 2 Werden die Integrationsmassnahmen an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt, so unterstützt die IV-Stelle den Arbeitgeber; sie stützt sich dabei auf den Einglie- derungsplan.
Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens
60 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme
direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden.
Art. 5bis Abs. 4 4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehaltlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziel- len Verordnung umschrieben sind, invaliditätsbedingte Kosten für auswärtige Ver- pflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten.
Art. 6bis Entschädigung für Beitragserhöhungen
1 Der Arbeitgeber kann eine Entschädigung nach Artikel 18 Absatz 3 IVG bean-
tragen, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als
15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem
16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
2 Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
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3 Die Entschädigung wird zwei Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abge-
rechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
1 Der Einarbeitungszuschuss wird während der Anlern- oder Einarbeitungszeit
gewährt, sofern die Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht.
2 Der Einarbeitungszuschuss darf die Summe des ausgerichteten Lohns einschliess-
lich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Im Zuschuss sind sämtliche nach Artikel 18a Absatz 3 IVG geschuldeten Beiträge und Prämien enthalten.
3 Die Auszahlung des Einarbeitungszuschusses erfolgt an den Arbeitgeber.
4 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Anlern- oder Ein-
arbeitungszeit, so ist der Zuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeit- gebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18a Absatz 1 IVG erreicht ist.
5 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. Septem- ber 19522 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
6 Für das Verfahren gelten die Artikel 80 Absatz 1 und 81 sinngemäss. In Abwei-
chung von Artikel 80 Absatz 1 wird der Einarbeitungszuschuss am Ende der Anlern- oder Einarbeitungszeit ausgerichtet. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Ein- arbeitungszuschuss auch periodisch ausgerichtet werden.
Art. 14 Einleitungssatz und Bst. a, b und c Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: a. die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; b. Betrifft nur den italienischen Text c. Betrifft nur den italienischen Text
2 SR 834.1
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Art. 17 Abklärungszeiten Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an min- destens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 18 Abs. 1 und 2 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 2 Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist.
Art. 20 Aufgehoben
Art. 20bis Aufgehoben
Art. 20ter Abs. 2 2 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.
Art. 20quinquies Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung Versicherte, denen eine Entschädigung nach dem EOG3 zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.
Art. 20sexies Erwerbstätige Versicherte
1 Als erwerbstätig gelten Versicherte, die:
a. unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; oder b. glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten.
2 Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind:
a. arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosen- versicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten;
3 SR 834.1
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b. Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
Art. 21 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 21septies Abs. 2 und 4
2 Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das
die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem mass- gebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG4, für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden.
4 Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG
haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familien- zulagengesetzes vom 24. März 20065.
Art. 21octies Abs. 1
1 Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so
werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Per- sonen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken.
Art. 22 Abs. 3, 4 und 5 Bst. b
3 Aufgehoben
4 Hat die versicherte Person einen Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22
Absatz 3 IVG, so erhöht sich das Taggeld nach den Absätzen 1 und 2 um das Kin- dergeld nach Artikel 23bis IVG. 5 Von dem nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen: b. 20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken, wenn die Verpfle- gung von der IV übernommen wird. Bei Versicherten mit Unterhaltspflich- ten gegenüber Kindern, die im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent, höchstens aber 10 Franken. Die Artikel 21septies und 21octies Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
4 SR 831.10
5 SR 836.2; BBl 2006 3515
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Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten
1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Absatz 2 IVG genann- ten Personen; b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden; c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen; e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der
effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchst- betrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
Art. 22quinquies Kindergeld 1 Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung.
2 Die Ausgleichskasse kann von der versicherten Person den Nachweis verlangen,
dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.
3 Besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage und
wäre das Kindergeld höher als diese, so hat die versicherte Person keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.
Art. 23 Abs. 3 und 6 3 Die versicherte Person, die während einer voll zulasten der Versicherung gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während längstens 30 Tagen, sofern die Heilbehandlung in diesem Spital oder in dieser Ein- gliederungsstätte durchgeführt wird. 6 Besteht Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so wird während der Heilbehand- lung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Tag- geld gewährt, in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 jedoch während längstens
30 Tagen.
Art. 26bis In Ausbildung begriffene Versicherte Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Artikel 28a Absatz 2 IVG.
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Art. 28 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 29 Aufgehoben
Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurück- zuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens
30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Art. 29quater Wiederaufleben der Rente nach einer beruflichen Integration
1 Eine versicherte Person, deren Rente wegen einer von ihr gemeldeten Wiederauf-
nahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades aufgehoben oder herabgesetzt wurde, hat in den fünf Jahren nach Aufhebung oder Herabsetzung der Rente Anspruch auf Leistungen der IV, wenn sie während 30 Tagen ununter- brochen arbeitsunfähig war. 2 Die IV-Stelle prüft den Fall summarisch und entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung der Arbeitsunfähigkeit, ob Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes angezeigt sind. 3 Sind keine solchen Massnahmen möglich oder führen sie nicht zum Erfolg, so lebt die Rente, auf die vor der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades Anspruch bestand, ohne erneute Wartezeit wieder auf.
Art. 33 Aufgehoben
Art. 35bis Abs. 5 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 Bst. a, b, e, f und g, 2 und 3
1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Auf-
gaben hinaus namentlich noch folgende:
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a. die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; b. die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang ste- henden Meldungen nach Artikel 77; e. die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; f. die notwendige Beratung und Information der Arbeitgeber bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialver- sicherungsrechtlicher Fragen; g. die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; 2 Die IV-Stellen führen in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet.
3 Aufgehoben
Art. 49 Aufgaben
1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. 2 Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchun- gen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift- lich fest.
3 Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
Gliederungstitel vor Art. 50 D. Aufsicht
Art. 50 Fachliche Aufsicht
1 Das Bundesamt kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64a Absatz 1
Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzuneh- men.
2 Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem Bundesamt nach
dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.
3 Das Bundesamt kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und
Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher.
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Art. 51 Administrative Aufsicht Das Bundesamt kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebe- nen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärzt- lichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vor- zunehmen.
Art. 52 Zielvereinbarungen
1 Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben
nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2 IVG sicherzustellen, schliesst das Bundesamt mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Bericht- erstattung geregelt. 2 Unterzeichnet eine kantonale IV-Stelle die vorgeschlagene Vereinbarung nicht, so erlässt das Bundesamt Weisungen, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. 3 Das Bundesamt stellt den kantonalen IV-Stellen die zur Zielerreichung notwendi- gen Kennzahlen zur Verfügung.
Art. 53 Finanzielle Aufsicht 1 Das Bundesamt übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen durch die Genehmigung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung aus.
2 Die Ausgleichskasse stellt dem Bundesamt die für die Genehmigung des Voran-
schlages und der Jahresrechnung der kantonalen IV-Stelle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 3 Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
Art. 54 Rechnungsführung und Revision 1 Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV- Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt. 2 Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durch- führungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.
3 Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159, 160
und 164–170 AHVV6 sinngemäss anwendbar. In Abweichung von Artikel 160 Absatz 2 AHVV erfolgt die Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen von Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a IVG durch das Bundesamt.
6 SR 831.101; AS 2007 5125
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
Art. 55 Kostenvergütung
1 Das Bundesamt entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Ab-
satz 1 Buchstabe a IVG.
2 Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die IV wahrnimmt, entschä-
digt.
Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsorgane
1 Der Bund kann im Namen der IV für die Durchführungsorgane der Versicherung
die notwendigen Betriebsräume zulasten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten erge- ben.
2 Für die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die
IV-Rechnung sind das Bundesamt und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Zent- rale Ausgleichsstelle) zuständig.
3 Im Übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch
den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Verordnung vom 14. Dezember 19987 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
1 Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, selbständigerwerbenden und
nichterwerbstätigen Versicherten Verwaltungskostenbeiträge; es gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2 Allfällige
Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds werden durch das Departement festgesetzt.
Art. 65 Abs. 1
1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amt-
lichen Formular anzumelden.
Art. 66 Abs. 1bis und 2 1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat diese die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der IV alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regeressansprüchen erforderlich sind (Art. 6a Abs. 1 IVG).
7 SR 172.010.21
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung mit der Unterzeichung der Anmeldung die Ermächtigung nach Artikel 6a Absatz 1 IVG.
Art. 69 Abs. 3
3 Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der
Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.
Art. 70 Assessment 1 Die IV-Stelle führt mit der versicherten Person in der Regel ein Assessment durch, um deren allfällige Eingliederungsfähigkeit festlegen zu können.
2 Sie erstellt anhand der Ergebnisse des Assessments einen Eingliederungsplan.
Art. 73 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 73bis
C. Festsetzung der Leistungen
Art. 74ter Bst. abis Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
Art. 78 Abs. 1 und 4 1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kos- ten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.
4 Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der Taggelder,
sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 58, 59 und 79bis.
Art. 81 Abs. 1 1 Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreu- ungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
Art. 81bis Abs. 2
2 Auf der Entschädigung für Betreuungskosten werden keine Beiträge erhoben.
Art. 82 Abs. 3
3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige gelten die
Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.
Art. 85 Abs. 1 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 86
Dbis. Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 86 Einstellung von Taggeldern
1 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 IVG und Artikel 43
Absatz 2 ATSG nicht nach, so wird das Taggeld während längstens 90 Tagen ein- gestellt.
2 In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 Buchstaben a–d IVG wird das Taggeld
während längstens 30 Tagen eingestellt.
Art. 86bis Kürzung und Verweigerung von Renten
1 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 IVG und Artikel 43
Absatz 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt.
2 In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 Buchstaben a–d IVG wird die Rente wäh-
rend längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt.
3 In besonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden.
Gliederungstitel vor Art. 86ter E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung
Art. 86ter Grundsatz Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
Art. 92–95 Aufgehoben
Art. 98 Pilotversuche
1 Das Bundesamt hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Arti-
kel 68quater IVG folgende Aufgaben: a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche. b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen. c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleich- stellungsgesetz vom 13. Dezember 20028 und dem Arbeitslosenversiche- rungsgesetz vom 25. Juni 19829. d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
2 Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger
nicht beeinträchtigen.
II
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 11. September 200210 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts Art. 6 Aufgehoben
2. Verordnung vom 31. Oktober 194711 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung Art. 54bis Abs. 1 Aufgehoben
8 SR 151.3 9 SR 837.0 10 SR 830.11 11 SR 831.101
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
3. Verordnung vom 15. Januar 197112 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 1 Abs. 1 und 2 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenver- sicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung
der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 2 Geschiedene Personen Begründet die geschiedene Person einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 2 AHVG14, so hat sie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b 1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinder- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche- rung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet: b. Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
4. Verordnung vom 18. April 198415 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 27c Abs. 3
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn
und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.
12 SR 831.301 13 SR 831.10 14 SR 831.10 15 RS 831.441.1
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III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision)
Höhe der Familienzulagen Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 200616 über die Familien- zulagen gelten in Bezug auf Artikel 21septies Absatz 4 folgende monatliche Ansätze: a. Kinderzulagen: 200 Franken; b. Ausbildungszulagen: 250 Franken. Abzug für Verpflegung und Unterkunft Für Personen, die ein Taggeld nach Ziffer II der Übergangsbestimmungen der 5. IV- Revision beanspruchen können, beträgt der Abzug für Verpflegung und Unterkunft gemäss Artikel 21octies Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b 18 Franken.
IV
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 98 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 98 tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2007 in Kraft.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
16 SR 836.2; BBl 2006 3515
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