AS 2007 5231
Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung)
Änderung vom 22. Juni 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. November 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 74 Abs. 3 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie bei der Legislatur- planung.
Art. 94a Differenzregelung bei der Legislaturplanung
1 Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz
eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.
2 Die Einigungskonferenz stellt zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über
jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.
3 Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.
Art. 144 Abs. 3
3 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner
Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäfts- jahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurtei- lung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.
2005-2913 5231
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Art. 146 Legislaturplanung
1 Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversamm-
lung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung. 2 Der einfache Bundesbeschluss definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung und ordnet diesen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind. 3 In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zuge- ordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperio- de der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm). 4 In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanz- bedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.
Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
1 Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden
Sessionen.
2 Die Ratsreglemente können vorsehen, dass:
a. der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und b. andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe- rendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Dezember 2007 in Kraft.
20. November 2007 Bundeskanzlei
4 BBl 2007 4535
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