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AS 2007 5289

Verordnung des BVET (3/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Verordnung des BVET (3/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

vom 7. November 2007

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche in Zypern sind die Massnahmen gemäss Entscheidung 2007/718/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 6. November

20073 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

in Zypern für die Schweiz anwendbar.

Art. 2 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Zypern verboten.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. November 2007 um 0 Uhr in Kraft.4

7. November 2007 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

SR 916.443.105.2