AS 2007 635
Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3, 110 Absatz 1, 113 Absatz 1, 117 Absatz 1,
119 Absatz 2 Buchstabe f, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20022, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchun-
gen beim Menschen durchgeführt werden dürfen: a. im medizinischen Bereich; b. im Arbeitsbereich; c. im Versicherungsbereich; d. im Haftpflichtbereich.
2 Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung
oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 anwendbar. 3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist es auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.
Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen; b. missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Ver- wendung genetischer Daten zu verhindern;
SR 810.12
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Genetische Untersuchungen beim Menschen. BG AS 2007
c. die Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen.
Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. genetische Untersuchungen: zytogenetische und molekulargenetische Unter- suchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erwor- bener Eigenschaften des Erbguts des Menschen sowie alle weiteren Labor- untersuchungen, die unmittelbar darauf abzielen, solche Informationen über das Erbgut zu erhalten; b. zytogenetische Untersuchungen: Untersuchungen zur Abklärung der Zahl und der Struktur der Chromosomen; c. molekulargenetische Untersuchungen: Untersuchungen zur Abklärung der molekularen Struktur der Nukleinsäuren (DNA und RNA) sowie des unmit- telbaren Genprodukts; d. präsymptomatische genetische Untersuchungen: genetische Untersuchungen mit dem Ziel, Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symp- tome zu erkennen, mit Ausnahme der Untersuchungen, die ausschliesslich zur Abklärung der Wirkungen einer geplanten Therapie dienen; e. pränatale Untersuchungen: pränatale genetische Untersuchungen und präna- tale Risikoabklärungen; f. pränatale genetische Untersuchungen: genetische Untersuchungen während der Schwangerschaft zur Abklärung von Eigenschaften des Erbguts des Embryos oder des Fötus; g. pränatale Risikoabklärungen: Laboruntersuchungen, die Hinweise auf das Risiko einer genetischen Anomalie des Embryos oder des Fötus geben, sowie Untersuchungen des Embryos oder des Fötus mit bildgebenden Ver- fahren; h. Untersuchungen zur Familienplanung: genetische Untersuchungen zur Abklärung eines genetischen Risikos für künftige Nachkommen; i. Reihenuntersuchungen: genetische Untersuchungen, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten werden, ohne dass bei der einzelnen Person ein Ver- dacht besteht, dass die gesuchten Eigenschaften vorhanden sind; j. genetische In-vitro-Diagnostika: verwendungsfertige Erzeugnisse zum Nachweis von Eigenschaften des Erbguts; k. DNA-Profil: die für ein Individuum spezifische Information, die mit Hilfe molekulargenetischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der DNA gewonnen wird; l. genetische Daten: Informationen über das Erbgut einer Person, die durch eine genetische Untersuchung gewonnen werden, einschliesslich des DNA- Profils;
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m. Probe: für eine genetische Untersuchung gesammeltes biologisches Mate- rial; n. betroffene Person: Person, deren Erbgut untersucht wird oder von der ein DNA-Profil erstellt wird und dementsprechend Proben oder genetische Daten vorliegen; bei pränatalen Untersuchungen die schwangere Frau.
2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze für genetische Untersuchungen
Art. 4 Diskriminierungsverbot Niemand darf wegen seines Erbguts diskriminiert werden.
Art. 5 Zustimmung
1 Genetische und pränatale Untersuchungen, einschliesslich Reihenuntersuchungen,
dürfen nur durchgeführt werden, sofern die betroffene Person frei und nach hinrei- chender Aufklärung zugestimmt hat. Vorbehalten bleiben die in einem Bundesgesetz vorgesehenen Ausnahmen. 2 Ist die betroffene Person urteilsunfähig, so erteilt an ihrer Stelle der gesetzliche Vertreter die Zustimmung. Im medizinischen Bereich sind die Schranken von Arti- kel 10 Absatz 2 zu beachten.
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 6 Recht auf Nichtwissen Jede Person hat das Recht, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut zu verweigern; Artikel 18 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 7 Schutz genetischer Daten Die Bearbeitung genetischer Daten untersteht: a. dem Berufsgeheimnis nach den Artikeln 321 und 321bis des Strafgesetz- buchs4; und b. den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone.
Art. 8 Bewilligung zur Durchführung genetischer Untersuchungen
1 Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen will,
benötigt eine Bewilligung der zuständigen Bundesstelle.
4 SR 311.0
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2 Der Bundesrat:
a. bezeichnet die zuständige Bundesstelle; b. regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilli- gung; c. umschreibt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung; d. regelt die Aufsicht und sieht insbesondere die Möglichkeit unangemeldeter Inspektionen vor; e. legt die Gebühren fest.
3 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission für genetische
Untersuchungen beim Menschen (Art. 35): a. eine Bewilligungspflicht für weitere genetische Untersuchungen oder für pränatale Risikoabklärungen vorsehen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation der Ergebnisse wie zyto- und molekulargenetische Untersuchungen genügen müssen; b. genetische Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen an die Durchführung und die Interpretation der Ergebnisse stellen, von der Bewilli- gungspflicht ausnehmen. 4 DNA-Profile nach diesem Gesetz dürfen nur von Laboratorien erstellt werden, die vom Bund anerkannt sind. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Ver- fahren für die Anerkennung sowie die Aufsicht.
Art. 9 Genetische In-vitro-Diagnostika 1 Es ist verboten, genetische In-vitro-Diagnostika an Personen für eine Verwendung abzugeben, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Personen zugerechnet werden kann.
2 Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Expertenkommission für genetische
Untersuchungen beim Menschen, Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, sofern die Verwendung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt und keine Fehlinterpretation des Untersuchungsergebnisses möglich ist.
3. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich
Art. 10 Genetische Untersuchungen bei Personen
1 Genetische Untersuchungen dürfen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn
sie einem medizinischen Zweck dienen und das Selbstbestimmungsrecht nach Arti- kel 18 gewahrt wird. 2 Bei einer urteilsunfähigen Person darf eine genetische Untersuchung nur durchge- führt werden, wenn sie zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig ist. Ausnahmsweise ist eine solche Untersuchung zulässig, wenn sich eine schwere Erbkrankheit in der
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Familie oder eine entsprechende Anlageträgerschaft auf andere Weise nicht abklären lässt und die Belastung der betroffenen Person geringfügig ist.
Art. 11 Pränatale Untersuchungen Es ist verboten, pränatale Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen: a. Eigenschaften des Embryos oder des Fötus, welche dessen Gesundheit nicht direkt beeinträchtigen, zu ermitteln; oder b. das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen.
Art. 12 Reihenuntersuchungen
1 Reihenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zuständige
Bundesstelle das Anwendungskonzept bewilligt hat.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
a. eine Frühbehandlung oder eine Prophylaxe möglich ist; b. die Untersuchungsmethode nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefert; und c. die angemessene genetische Beratung sichergestellt ist. 3 Bevor die zuständige Bundesstelle die Bewilligung erteilt, hört sie die Experten- kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen und, soweit nötig, die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin an.
4 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen vorsehen. Er bezeichnet die zustän-
dige Bundesstelle und regelt das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung, die Aufsicht und die Gebühren.
Art. 13 Veranlassen genetischer Untersuchungen
1 Genetische Untersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst
werden, die zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind.
2 Präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen sowie Untersuchun-
gen zur Familienplanung dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die über eine entsprechende Weiterbildung verfügen oder die im Rahmen ihrer Weiterbildung unter Aufsicht von Ärztinnen oder Ärzten arbeiten, die entsprechend weitergebildet sind. 3 Ärztinnen und Ärzte, die eine genetische Untersuchung nach Absatz 2 veranlassen, sorgen für die genetische Beratung.
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Art. 14 Genetische Beratung im Allgemeinen
1 Präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen sowie Untersuchun-
gen zur Familienplanung müssen vor und nach ihrer Durchführung von einer nicht- direktiven, fachkundigen genetischen Beratung begleitet sein. Das Beratungs- gespräch ist zu dokumentieren. 2 Die Beratung darf nur der individuellen und familiären Situation der betroffenen Person und nicht allgemeinen gesellschaftlichen Interessen Rechnung tragen. Sie muss die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen des Untersuchungs- ergebnisses auf die betroffene Person und ihre Familie berücksichtigen. 3 Die betroffene Person oder, falls sie urteilsunfähig ist, ihr gesetzlicher Vertreter muss namentlich informiert werden über: a. Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung und die Möglichkeit von Folgemassnahmen; b. allfällige Risiken, die mit der Untersuchung verbunden sind, sowie Häufig- keit und Art der zu diagnostizierenden Störung; c. die Möglichkeit eines unerwarteten Untersuchungsergebnisses; d. mögliche physische und psychische Belastungen; e. Möglichkeiten der Übernahme der Untersuchungskosten und der Kosten für Folgemassnahmen; f. Möglichkeiten der Unterstützung im Zusammenhang mit dem Unter- suchungsergebnis; g. die Bedeutung der festgestellten Störung sowie die sich anbietenden prophy- laktischen oder therapeutischen Massnahmen.
4 Zwischen der Beratung und der Durchführung der Untersuchung muss eine ange-
messene Bedenkzeit liegen.
5 Bei Reihenuntersuchungen ist die Beratung den Umständen anzupassen.
Art. 15 Genetische Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen
1 Die schwangere Frau ist vor und nach einer pränatalen genetischen Untersuchung
ausdrücklich über ihr Selbstbestimmungsrecht zu informieren.
2 Eröffnet die vorgeschlagene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine
therapeutische oder prophylaktische Möglichkeit, so ist die Frau im Voraus darauf hinzuweisen; sie muss zudem auf die Informations- und Beratungsstellen für präna- tale Untersuchungen aufmerksam gemacht werden.
3 Wird eine schwerwiegende unheilbare Störung festgestellt, so ist die Frau auch
über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren und auf Verei- nigungen von Eltern behinderter Kinder sowie Selbsthilfegruppen aufmerksam zu machen.
4 Der Ehegatte oder der Partner der Frau ist nach Möglichkeit in die genetische
Beratung einzubeziehen.
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Art. 16 Information bei pränatalen Risikoabklärungen Vor der Durchführung einer Laboruntersuchung, die Hinweise auf das Risiko einer genetischen Anomalie des Embryos oder des Fötus gibt, oder einer pränatalen Unter- suchung mit bildgebendem Verfahren muss die schwangere Frau informiert werden über: a. den Zweck und die Aussagekraft der Untersuchung; b. die Möglichkeit eines unerwarteten Untersuchungsergebnisses; c. mögliche Folgeuntersuchungen und -eingriffe; und d. Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 17.
Art. 17 Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass unabhängige Informations- und Beratungsstellen
für pränatale Untersuchungen bestehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen.
2 Sie können solche Stellen gemeinsam errichten oder deren Aufgaben den aner-
kannten Schwangerschaftsberatungsstellen (BG vom 9. Okt. 19815 über die Schwan- gerschaftsberatungsstellen) übertragen.
3 Die Stellen informieren und beraten in allgemeiner Weise über pränatale Unter-
suchungen und vermitteln auf Wunsch Kontakte zu Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder oder zu Selbsthilfegruppen.
Art. 18 Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person
1 Nach hinreichender Aufklärung entscheidet die betroffene Person frei:
a. ob eine genetische oder eine pränatale Untersuchung und gegebenenfalls eine Folgeuntersuchung durchgeführt werden soll; b. ob sie das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis nehmen will; und c. welche Folgerungen sie aus dem Untersuchungsergebnis ziehen will. 2 Die Ärztin oder der Arzt muss die betroffene Person unverzüglich über das Unter- suchungsergebnis informieren, wenn für sie oder für den Embryo oder den Fötus eine unmittelbar drohende physische Gefahr besteht, die abgewendet werden könnte.
3 Für präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen sowie für
Untersuchungen zur Familienplanung muss die Zustimmung schriftlich erteilt wer- den, nicht jedoch für Reihenuntersuchungen. 4 Ist die betroffene Person urteilsunfähig, so entscheidet der gesetzliche Vertreter.
5 SR 857.5
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Art. 19 Mitteilung genetischer Daten 1 Die Ärztin oder der Arzt darf das Ergebnis einer genetischen Untersuchung nur der betroffenen Person oder, falls diese urteilsunfähig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter mitteilen.
2 Mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person darf die Ärztin oder der
Arzt das Untersuchungsergebnis den Verwandten, der Ehegattin oder dem Ehegat- ten, der Partnerin oder dem Partner mitteilen. 3 Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Ärztin oder der Arzt bei der zustän- digen kantonalen Behörde nach Artikel 321 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs6 die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragen, sofern dies zur Wahrung überwie- gender Interessen der Verwandten, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners notwendig ist. Die Behörde kann die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen um Stellungnahme ersuchen.
Art. 20 Weiterverwendung biologischen Materials
1 Eine Probe darf nur zu den Zwecken weiterverwendet werden, denen die betroffe-
ne Person zugestimmt hat.
2 Genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken dürfen an biologischem Mate-
rial, das zu anderen Zwecken entnommen worden ist, durchgeführt werden, sofern die Anonymität der betroffenen Person gewährleistet ist und diese oder, falls sie urteilsunfähig ist, ihr gesetzlicher Vertreter über ihre Rechte informiert worden ist und die Weiterverwendung zu Forschungszwecken nicht ausdrücklich untersagt hat.
3 Im Übrigen gelten die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Forschung.
4. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im Arbeitsbereich
Art. 21 Grundsatz Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen der Arbeitgeber und seine Vertrauensärztin oder sein Vertrauensarzt: a. keine präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangen; b. weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangen noch solche Ergebnisse verwerten; c. keine genetischen Untersuchungen verlangen, mit denen persönliche Eigen- schaften einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers erkannt werden sollen, die nicht die Gesundheit betreffen.
6 SR 311.0
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Art. 22 Ausnahmen für präsymptomatische genetische Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen sowohl die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner als auch die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt eine präsymptomatische genetische Untersuchung veran- lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Arbeitsplatz ist durch Verfügung der SUVA der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften muss für die betreffende Tätigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgeführt werden, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer schwerwiegenden Umweltschädigung oder schwerwiegende Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen bestehen. b. Massnahmen am Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um diese Gefahren auszuschliessen. c. Nach dem Stand der Wissenschaft hängen die Berufskrankheit, die Gefahr der Umweltschädigung oder die Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Dritt- personen mit einer bestimmten genetischen Veranlagung der Person, die den Arbeitsplatz innehat, zusammen. d. Die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen hat diesen Zusammenhang bestätigt und die Untersuchungsart als zuverläs- sig bezeichnet, um die entsprechende genetische Veranlagung zu erkennen. e. Die betroffene Person hat der Untersuchung schriftlich zugestimmt.
Art. 23 Durchführung der Untersuchung
1 Die Untersuchung muss sich auf die bestimmte genetische Veranlagung beschrän-
ken, die am Arbeitsplatz relevant ist. Nach weiteren genetischen Daten darf nicht geforscht werden.
2 Vor und nach der Untersuchung muss die genetische Beratung nach Artikel 14
durchgeführt werden.
3 Nach Abschluss der Untersuchung ist die Probe zu vernichten.
Art. 24 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und Übernahme der Kosten
1 Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen
Person mit. Dem Arbeitgeber wird lediglich mitgeteilt, ob die betroffene Person für die vorgesehene Tätigkeit in Frage kommt.
2 Wird die arbeitsmedizinische Vorsorge gestützt auf eine Verfügung der SUVA
durchgeführt, so trägt diese die Kosten, in den übrigen Fällen der Arbeitgeber.
7 SR 832.20
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Art. 25 Einschreiten von Amtes wegen Stellen die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648 oder des Bundesgesetzes vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung Verstösse gegen die Artikel 21–24 fest, so müssen sie von Amtes wegen einschreiten.
5. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
Art. 26 Untersuchungsverbot Versicherungseinrichtungen dürfen als Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses weder präsymptomatische noch pränatale genetische Untersuchungen verlangen.
Art. 27 Nachforschungsverbot 1 Versicherungseinrichtungen dürfen von der antragstellenden Person bei folgenden Versicherungen weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptoma- tischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangen noch solche Ergebnisse verwerten: a. Versicherungen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200010 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ganz oder teilweise anwendbar ist; b. berufliche Vorsorge im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich; c. Versicherungen betreffend die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft; d. Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens
400 000 Franken;
e. freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens
40 000 Franken.
2 Schliesst eine Person mehrere Lebens- oder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe d oder e nur einmal ausgeschöpft wer- den. Die antragstellende Person muss der Versicherungseinrichtung die entspre- chenden Auskünfte erteilen.
8 SR 822.11 9 SR 832.20 10 SR 830.1
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Art. 28 Zulässige Nachforschung nach Ergebnissen früherer präsymptomatischer genetischer Untersuchungen
1 Vor dem Abschluss einer Privatversicherung, die nicht unter Artikel 27 fällt,
dürfen Versicherungseinrichtungen von der antragstellenden Person die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen gegenüber der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt nur verlangen, wenn: a. die betreffende Untersuchung technisch und in der medizinischen Praxis zuverlässige Ergebnisse liefert; und b. der wissenschaftliche Wert der Untersuchung für die Prämienberechnung nachgewiesen ist. 2 Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt teilt der Versicherungseinrichtung lediglich mit, in welche Risikogruppe die antragstellende Person einzuteilen ist. 3 Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt darf die Untersuchungsergebnisse nur aufbewahren, wenn diese für den Vertragsabschluss relevant sind.
4 DieUntersuchungsergebnisse dürfen ausschliesslich für den Zweck verwendet
werden, für den sie bei der antragstellenden Person erhoben worden sind.
6. Abschnitt: Genetische Untersuchungen im Haftpflichtbereich
Art. 29 Verbot präsymptomatischer genetischer Untersuchungen
1 Es ist verboten, präsymptomatische genetische Untersuchungen zum Zweck der
Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung durchzuführen, ausser es geht um die Abklärung einer während der Embryonalphase erworbenen genetischen Schädigung, für die Schadenersatz oder Genugtuung verlangt wird.
2 Zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung darf
weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangt noch dürfen solche Ergebnisse verwertet werden.
Art. 30 Feststellung von Krankheiten Zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dürfen genetische Untersuchungen zur Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt oder nicht, nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person oder auf Anordnung des Gerichts durchgeführt werden.
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7. Abschnitt:
DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung
Art. 31 Grundsatz
1 Bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur
Identifizierung darf nach dem Gesundheitszustand oder anderen persönlichen Eigen- schaften der betroffenen Personen mit Ausnahme des Geschlechts nicht geforscht werden.
2 Das Laboratorium, welches das DNA-Profil erstellt, oder auf seine Anordnung
eine Ärztin oder ein Arzt muss den betroffenen Personen die Proben entnehmen. Diese Personen müssen sich über ihre Identität ausweisen.
3 Die Proben dürfen nicht für andere Zwecke weiterverwendet werden.
Art. 32 Zivilverfahren
1 In einem Zivilverfahren darf bei Parteien und Drittpersonen ein DNA-Profil nur
auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person erstellt werden.
2 Das Laboratorium muss die Proben, die im Rahmen des Verfahrens entnommen
worden sind, aufbewahren. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, sorgt dafür, dass die Proben unmittelbar nach Rechtskraft des Endurteils vernichtet wer- den, sofern eine betroffene Person nicht schriftlich die weitere Aufbewahrung ihrer Probe verlangt.
Art. 33 Verwaltungsverfahren
1 Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstam-
mung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen.
2 Die DNA-Profile dürfen nur erstellt werden, sofern die betroffenen Personen
schriftlich zustimmen.
3 Das Laboratorium muss die Proben aufbewahren. Die Behörde sorgt dafür, dass
die Proben, unmittelbar nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ver- nichtet werden.
Art. 34 Klärung der Abstammung ausserhalb eines behördlichen Verfahrens
1 Ausserhalb eines behördlichen Verfahrens dürfen DNA-Profile zur Klärung der
Abstammung erstellt werden, sofern die betroffenen Personen schriftlich zustimmen; ein urteilsunfähiges Kind, dessen Abstammung von einer bestimmten Person geklärt werden soll, kann von dieser nicht vertreten werden.
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2 Das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, muss die betroffenen Personen
vor der Untersuchung schriftlich über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches11 betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses informieren und auf die mög- lichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung aufmerksam machen.
3 Über Aufbewahrung oder Vernichtung ihrer Probe entscheidet die betroffene
Person oder, falls diese urteilsunfähig ist, ihr gesetzlicher Vertreter.
4 Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen von einer Ärztin oder einem Arzt nur
veranlasst werden, nachdem ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwange- ren Frau stattgefunden hat, in dem insbesondere deren Gründe für die Abklärung, die Risiken, die mit der Entnahme der Probe verbunden sind, die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, allfäl- lige Folgemassnahmen nach der Abklärung und die Möglichkeiten der Unterstüt- zung besprochen worden sind. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.
8. Abschnitt:
Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen
Art. 35
1 Der Bundesrat bestellt eine Expertenkommission für genetische Untersuchungen
beim Menschen.
2 Die Expertenkommission hat insbesondere die Aufgabe:
a. Massstäbe für die Qualitätskontrolle genetischer Untersuchungen im Hin- blick auf die Bewilligungserteilung zu erarbeiten (Art. 8 Abs. 2) und zuhan- den des Bundesrates Empfehlungen abzugeben, ob bestimmte genetische Untersuchungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen oder dieser zu unterstellen sind (Art. 8 Abs. 3); b. auf Anfrage der zuständigen Bundesstelle zu Bewilligungsgesuchen Stellung zu nehmen und bei Inspektionen mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 und 2); c. Empfehlungen abzugeben, ob bestimmte genetische In-vitro-Diagnostika vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1 auszunehmen sind; d. Anwendungskonzepte für Reihenuntersuchungen zu begutachten (Art. 12); e. soweit erforderlich Empfehlungen zur Weiterbildung nach Artikel 13 Absatz 2 abzugeben; f. Empfehlungen für die genetische Beratung (Art. 14 und 15) und die Infor- mation bei pränatalen Risikoabklärungen (Art. 16) abzugeben; g. die zuständige kantonale Behörde bei Gesuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 19 Abs. 3) auf Anfrage zu beraten; h. Bestätigungen nach Artikel 22 Buchstabe d abzugeben;
11 SR 210
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i. Empfehlungen für die Erstellung von DNA-Profilen abzugeben; j. die wissenschaftliche und praktische Entwicklung der genetischen Unter- suchungen zu verfolgen, Empfehlungen dazu abzugeben und Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen.
3 Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 36 Genetische Untersuchungen ohne Zustimmung Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betrof- fenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder durchführt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 37 Genetische Untersuchungen ohne Bewilligung Wer vorsätzlich eine genetische Untersuchung bei einer Drittperson durchführt, ohne über die nach Artikel 8 erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 38 Abgabe von genetischen In-vitro-Diagnostika
1 Wer vorsätzlich entgegen Artikel 9 Absatz 1 genetische In-vitro-Diagnostika an
Personen für eine Verwendung abgibt, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Personen zugerechnet werden kann, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 39 Missbräuche im Arbeitsbereich Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer im Arbeitsbereich entgegen Arti- kel 21 vorsätzlich: a. eine präsymptomatische genetische Untersuchung oder eine genetische Un- tersuchung zur Abklärung persönlicher Eigenschaften, die nicht die Gesund- heit betreffen, verlangt; oder b. die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen geneti- schen Untersuchungen verlangt oder im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet.
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Art. 40 Missbräuche im Versicherungsbereich Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer im Versicherungsbereich vorsätz- lich: a. entgegen Artikel 26 präsymptomatische oder pränatale genetische Unter- suchungen verlangt; oder b. entgegen Artikel 27 die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymp- tomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Unter- suchungen zur Familienplanung verlangt oder im Rahmen einer ärztlichen Risikoabklärung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet.
Art. 41 Zuständige Behörde und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten nach diesem Gesetz obliegen
den Kantonen.
2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkun-
denfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 42 Bewilligung zur Durchführung genetischer Untersuchungen 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 8 benötigt, muss das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Bundesstelle einrei- chen.
2 Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen.
Art. 43 Reihenuntersuchungen Anwendungskonzepte für Reihenuntersuchungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durchgeführt werden, bedürfen keiner Bewilligung.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 2004 Ständerat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
12 SR 313.0
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt.
14. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
13 BBl 2004 5483
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