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AS 2007 6425

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

Änderung vom 28. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Gewährung von Beiträ- gen in der Tierzucht wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 13 Absatz 2 und 3 und 29 Absatz 3 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072,

Art. 1 Abs. 1 und 2 1 Beiträge werden ausgerichtet für Equiden, für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung im zuchtfähigen Alter sowie für Neuweltkameliden im zuchtfä- higen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.

2 Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens

sechs Monate sowie Neuweltkameliden mindestens acht Monate.

Art. 3a Hengstprüfungen

1 Als Hengstprüfung in einer Station gelten mehrtägige Prüfungen, um die Eignung

eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.

2 Als Hengstprüfung im Felde gilt eine eintägige Prüfung, um die Eignung eines

Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.

Art. 3b Milchproben

1 Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden unter

Vorbehalt von Absatz 2 nach einer Laktationsdauer von mindestens 305 Tagen ausgerichtet.

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Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht AS 2007

2 Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden bei einer

Laktationsdauer von weniger als 305 Tagen nach Abschluss der Laktation ausge- richtet.

3 Für eine Milchprobe im Rahmen einer Milchleistungsprüfung kann nur einmal ein

Beitrag ausgerichtet werden.

Art. 3c Kürzung der Beiträge Beim Erreichen der jährlichen Höchstbeträge je Tierkategorie werden an erster Stelle die Beiträge für Leistungsprüfungen und an letzter Stelle die Herdebuchbei- träge gekürzt.

Art. 5 Abs. 4

4 Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens drei Monaten trächtig sein.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

28. November 2007 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

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