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AS 2007 6615

Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens

Originaltext

Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens1

Abgeschlossen in München am 29. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20052 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007

Art. 1 Allgemeine Grundsätze Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeich- nungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwen- den sind. Ebenso wenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentan- sprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeich- nungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll viel- mehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbin- den.

Art. 2 Äquivalente Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäischen Patents ist solchen Ele- menten gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprü- chen genannten Elemente sind.

Geltungsbereich des Protokolls3

SR 0.232.142.25 1 SR 0.232.142.2; AS 2007 6541 2 AS 2007 6479

3 Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (AS 2007 6539).

2007-2184 6615

Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens. Prot. AS 2007

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