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Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
vom 21. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3,
9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841 über die
Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:
1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von
Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrich- tungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.
2 Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitrags-
berechtigt unter den folgenden Voraussetzungen: a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2. b. Die Einrichtung verfügt über mindestens eine sozialpädagogische Wohn- gruppe von mindestens sieben Plätzen. c. Die Einrichtung weist jährlich mindestens 1900 Aufenthaltstage nach. Vor- behalten bleiben Neu- und Spezialeinrichtungen. d. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen. e. Trägerschaft, Betriebsorganisation und pädagogisches Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung. f. Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In
SR 341.1 1 SR 341
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Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertels- quote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügt. g. Die Einrichtung verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwie- rigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Bestand an sozialpädagogi- schem Personal. h. Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3. i. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthalts- tage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Inva- lidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt. j. Die Einrichtung bietet eine umfassende, ganzjährige vierundzwanzigstün- dige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig. k. Das Angebot der Einrichtung muss bundesrechtskonform sein.
3 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel haupt-
sächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
Art. 2 Bedarfsnachweis
1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:
a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre; b. das gegenwärtige Platzangebot; c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen; d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.
2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundes-
amtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken. 3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgeben- den Statistiken.
Art. 3 Anerkannte Ausbildungen Folgende Ausbildungen werden anerkannt: a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene uni- versitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufs- feldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.
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Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche: a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbin- dung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches2 in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden; b. die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungsein- richtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die Ein- weisung empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder c. deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhal- ten erheblich gestört sind. b. Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. c. Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmäs- sigen Betrieb der Einrichtung sichern.
Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.
2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse wesent-
lich geändert haben.
3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind oder die Einrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.
2 SR 210
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4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vor-
spiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
5 Die Anerkennung erlischt, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der
Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. c oder i) nicht erreicht worden ist.
Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung
folgenden Kalenderjahres. 2 Sie endet mit der Aufhebung eines Angebots, mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.
2. Abschnitt: Bemessung
Art. 9 Pauschalen 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen fest- gelegt.
2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der anerkannten Personalkosten der Ein-
richtung. 3 Die anerkannten Personalkosten ergeben sich aus der anerkannten Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.
4 Die anerkannte Personaldotation wird aufgrund des anerkannten Angebots der
Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet:
Zuschlag pro: anerkannte Personaldotation in Stellenprozenten:
a. Grundangebot
1. Sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 %
2. Kleinsteinrichtung Einrichtung 100 %
(eine Wohngruppe)
3. Erhöhte Gruppengrösse der Platz, 10 %
Kleinsteinrichtung ab 11. Platz
b. Zusatzangebote
1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 %
2. Geschlossenheit Gruppe 150 %
3. Disziplinarabteilung Platz 10 %
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Zuschlag pro: anerkannte Personaldotation in Stellenprozenten:
4. Berufliche Ausbildung mit interner Platz 50 %
Berufsschule
5. Berufliche Ausbildung ohne interne Platz 40 %
Berufsschule
6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 %
7. Progressionsstufe Platz 25 %
5 Für die Berechnung der Betriebsbeiträge sind die anerkannten Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres massgeblich. Diese werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:
Stufe Bandbreite in Prozent Faktor der anerkannten Aufenthaltstage
1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 %
usw.
6 Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f
wird das Total der anerkannten Personalkosten für die effektive Dauer der Nicht- erreichung um 10 Prozent gekürzt.
3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung
Art. 10
1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinba-
rung ab (Art. 7 Abs. 2 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben: a. die Liste der beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen; b. das anerkannte Angebot jeder Einrichtung; c. die anerkannten Personalkosten jeder Einrichtung; d. die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage; e. der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung;
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f. die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertels- quote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f. 2 Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.
3 Änderungen des Angebots haben eine Anpassung der Leistungsvereinbarung auf
den 1. Januar des nächsten Kalenderjahres zur Folge.
2. Kapitel: Baubeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Bedarfsnachweis Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkanto- nale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnach- weis gilt Artikel 2.
Art. 12 Berechnungsmethode
1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und
Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG).
2 Die Beiträge können in besonderen Fällen auf der Grundlage der Schlussabrech-
nung bemessen werden, namentlich wenn die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber den veranschlagten anre- chenbaren Kosten führt.
Art. 13 Anerkannte Baukosten
1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 LSMG) gelten die notwendigen Kosten
für: a. Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich uner- lässlichen Personalunterkünfte; b. den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Bauneben- kosten; c. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten; d. Sport- und Freizeitanlagen; e. die erstmalige Einrichtung und Ausstattung des Betriebs.
2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb
werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.
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3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt.
4 ImÜbrigen richtet sich die Berechnung der anerkannten Baukosten nach den
Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz.
Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 LSMG).
Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen
und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössi- schen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig führt es eine Anhörung bei den interessierten Kreisen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März
20053 durch.
2 Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und
passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an. 3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubven- tionskonferenz der Teuerung an.
2. Abschnitt: Erziehungseinrichtungen
Art. 16 Beitragsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1
als beitragsberechtigt anerkannt hat. 2 Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.
Art. 17 Platzkostenpauschale
1 Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale «Erziehungseinrichtung» fest.
2 Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem
Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtun- gen, abgestellt.
3 SR 172.061
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3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung
realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle.
4 Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom
EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
1 Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:
a. für den Neubau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus; b. für den Neubau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht dem Einheitspreis für eine kleine Einfachhalle gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie; c. für die Mehrkosten für den Bau einer Schulanlage; d. für Werkstätten, die gemäss Konzept betrieblich unerlässlich sind und über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen; für Werkstätten, die der Produktion dienen und die aufgrund ihres Ausbaus eine entsprechend grössere Fläche beanspruchen, wird ein weiterer Zuschlag gewährt; e. für die notwendige minimale Infrastruktur von Erziehungseinrichtungen mit
15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;
f. für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen; g. ein Sicherheitszuschlag für die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rah- men der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen; der Sicher- heitszuschlag wird pro Platz festgelegt. 2 Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden aner- kannten Kosten.
3 Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG
erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Aufent- haltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
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3. Abschnitt: Anstalten für Erwachsene
Art. 19 Platzkostenpauschale
1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene
Anstalt», «offene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest.
2 Die Platzkostenpauschalen werden für die massgebenden Anstaltsbereiche in
einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Refe- renzanstalten, abgestellt.
3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden
Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
4 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom
EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 20 Zuschläge, Erhöhungen und Kürzungen 1 Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt. 2 Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.
3 Für gewerbliche Betriebe, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird die Pauschale für den Bereich «Arbeit» erhöht.
4 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung
Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpau- schalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen. 5 Bei Umbauten werden die Pauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheits- zuschlags um einen Korrekturfaktor verringert. Der Faktor berücksichtigt den Ein- griffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden aner- kannten Kosten. 6 Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf straf- rechtlich Eingewiesene entfallen (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
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3. Kapitel: Modellversuche
Art. 21 Beitragsvoraussetzung Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 LSMG) gewähren, insbesondere wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.
Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen
1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.
2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Ver-
wendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.
Art. 23 Auswertung
1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt
werden.
2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.
3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von
fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.
4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum
für das Strafvollzugspersonal
Art. 24
1 Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge
(Art. 10a LSMG) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugs- personal aus.
2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals
ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Stan- dards orientiert.
5. Kapitel: Organisation und Verfahren
Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungs- vereinbarungen 1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.
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2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
a. bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein; b. über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung. 3 Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 26 Zuständige kantonale Behörden Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungsein- richtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.
Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten
1 Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforder-
lichen Unterlagen über die zuständige kantonale Behörde einzureichen.
2 Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer
Stellungnahme an das BJ weiter.
3 Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen
über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.
Art. 28 Fristen
1 Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem BJ
einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektie- rungsauftrages dem BJ anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumpro- gramm mit dem BJ bereinigen.
2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem BJ einzureichen, und zwar für:
a. die Anerkennung von Erziehungseinrichtungen sowie neuer Angebote aner- kannter Einrichtungen: auf den 1. März; b. Beiträge an Modellversuche: auf den 1. März oder 1. September; c. Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugs- personal: auf den 1. März.
Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge
1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach
Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.
2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes
und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kanto- nalen Behörden.
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3 Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt.
Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen
1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:
a. eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 2 LSMG verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss; oder b. die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 3 LSMG) oder Rückerstat- tung (Art. 12 Abs. 2 LSMG) dahinfallen.
2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12
Abs. 2 LSMG), wenn: a. die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird; oder b. ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich verändert hat.
3 Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private
Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschrei- bungen in der Höhe der Beiträge sichert.
Art. 31 Teilzusicherung von Baubeiträgen Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das BJ die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.
Art. 32 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse 1 Die Hälfte des in der Leistungsvereinbarung festgelegten pauschalierten Betriebs- beitrags wird bis zum 31. Mai des Beitragsjahres an den Kanton ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt bis zum 30. November des Beitragsjahres. 2 Die zuständige kantonale Behörde ist für die Weiterleitung der Beiträge in Form von Akonto- und Schlusszahlungen an die beitragsberechtigten Erziehungseinrich- tungen besorgt.
Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger 1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrech- nung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 LSMG). 2 Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.
3 Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde
damit beauftragen.
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. Oktober 19864 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmung 1 Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem 1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraus- setzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3); bis dahin gilt das bisherige Recht5. 2 In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Leis- tungsvereinbarungen (Art. 10 Abs. 2) gestaffelt auf eine Dauer von ein bis fünf Jahren abgeschlossen.
3 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:
a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht:
1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,
2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und
3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojek-
tes bewilligt haben, und b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfol- gen wird.
Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1986 1941, 1989 1857, 1995 217, 1996 2243, 1999 2387, 2001 2393, 2004 1419 5 AS 1986 1941, 1989 1857, 1995 217, 1996 2243, 1999 2387, 2001 2393, 2004 1419
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