AS 2007 6831
Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
vom 4. Dezember 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 5 vom 28. September 20071 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5), verordnet:
Art. 1 Gefährliche Arbeiten Folgende Arbeiten gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; b. Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuel- len Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen; c. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen, namentlich Akkordarbeit; d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich:
1. ionisierende Strahlungen,
2. Arbeiten bei Überdruck,
3. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe,
4. Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschüt-
terungen verbunden sind; e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, nament- lich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen; f. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 versehen sind:
1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),
2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42),
SR 822.115.2
2007-2247 6831
Gefährliche Arbeiten für Jugendliche AS 2007
3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43),
4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte
am Arbeitsplatz»; R40, R45),
5. Kann vererbbare Schäden verursachen (R46),
6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48),
7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60),
8. Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen (R61);
g. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; h. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; i. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr; j. Arbeiten mit gefährlichen Tieren; k. industrielles Schlachten von Tieren; l. Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen.
Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4. Dezember 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
6832