AS 2007 7017
Verordnung über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008
Verordnung über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008
vom 7. Dezember 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001, verordnet:
Art. 1 Anrecht
1 Eine im Ergänzungsplan versicherte Zulage zum Lohn erhalten im Jahr 2008 die
Angestellten: a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem- ber 19982, mit Ausnahme derjenigen des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; c. der Parlamentsdienste; d. der eidgenössischen Gerichte.
2 Amtierenden Magistratspersonen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19893
über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird die Zulage ausgerichtet. Sie gilt nicht als Teuerungszulage im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen.
3 Anrecht auf die Zulage haben:
a. Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar 2008 bestand und sie im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzei- tigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einem andern Arbeitgeber nach Absatz 1 gekündigt haben; b. Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar 2008 bestand und die Frist bis mindestens 30. Juni 2008 dauert; c. Lernende.
SR 172.220.111.8
2007-2542 7017
Versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008 AS 2007
Art. 2 Höhe
1 Die Höhe der Zulage wird nach den Verhandlungen mit den Personalverbänden
und im Rahmen der vom Parlament für Lohnmassnahmen bewilligten Kredite fest- gelegt.
2 Zur Bemessung der Zulage werden folgende Leistungen des Arbeitgebers im
Zeitpunkt der Auszahlung herangezogen: a. der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV); b. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV; c. Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV; d. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV ohne Schichtzulagen; e. Betreuungszulagen nach Artikel 51 BPV. 3 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt ihrer Auszahlung.
Art. 3 Ausschluss Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung der Beurteilung C entspricht; b. Angestellte, deren Leistung der Beurteilung B entspricht und deren Lohn den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe B übersteigt; c. Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn no- minal garantiert ist (Besitzstand); d. von ausserhalb der Bundesverwaltung eingetretene Angestellte während der Probezeit; e. Arbeitskräfte im unregelmässigen Einsatz; f. Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fachhoch- schul-Praktikantinnen und -Praktikanten; g. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger; h. Angestellte, die sich zum Auszahlungszeitpunkt im unbezahlten Urlaub befinden; die Dienststellen können Ausnahmen gewähren.
Art. 4 Auszahlung
1 Die Zulage wird mit dem Märzlohn ausbezahlt.
2 Sie wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, mit dem die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung im Arbeitsverhältnis steht.
4 SR 172.220.111.3
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Versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008 AS 2007
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Dezember 20025 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird wie folgt geändert: Art. 3 Massgebender Jahreslohn Leistungen des Arbeitgebers nach dem 4. Kapitel der BPV6, die in dieser Verord- nung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.
Anhang 2
Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn Bst. o
Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2)
... o. Zulagen nach Artikel 1 der Verordnung vom kein Koordinationsbetrag 7. Dezember 20077 über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2008.
7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 172.222.020 6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.111.8; AS 2007 7017
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