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AS 2007 7111

Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten

Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten

vom 10. Dezember 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 (TabV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Artikel 12 Absatz 5 TabV vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Farb- fotografien und anderen Abbildungen.

Art. 2 Kombinierter Warnhinweis

1 Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus:

a. einem ergänzenden Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 3 TabV; b. einer Farbfotografie oder einer anderen Abbildung; diese kann auch als weisser Text gestaltet sein; c. einem visuellen Hinweis zur Tabakprävention (Rauchstopphinweis).

2 Es dürfen nur die kombinierten Warnhinweise in Anhang 1 verwendet werden.

Art. 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise

1 Die Abbildung muss ungefähr 50 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhin-

weises bedecken.

2 Der ergänzende Warnhinweis muss ungefähr 38 Prozent der Fläche des kombinier-

ten Warnhinweises bedecken.

3 Wird die Abbildung als Text gestaltet, so muss sie zusammen mit dem ergänzen-

den Warnhinweis ungefähr 88 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.

4 Der Rauchstopphinweis muss ungefähr 12 Prozent der Fläche des kombinierten

Warnhinweises bedecken, wobei vernachlässigt wird, dass der Filter der geknickten Zigarette über den Rahmen hinausragt.

SR 817.064 1 SR 817.06

2007-1031 7111

Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

5 Der ergänzende Warnhinweis und die Farbfotografie werden grafisch verbunden

mit einer Zone, in der das Schwarz sich allmählich auflöst und darunter die Farb- fotografie zum Vorschein kommt. Diese Zone muss ungefähr 10 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises einnehmen.

Art. 4 Gestaltungsregeln

1 Dietechnischen Gestaltungsregeln für die kombinierten Warnhinweise sind in

Anhang 2 publiziert. 2 Im Übrigen sind die technischen Regeln der folgenden beiden Leitfäden zu berück- sichtigen: a. «Combined warning editing, Guidance document» vom 5. Mai 20062, herausgegeben von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission; b. «Grafische Anpassungen des Rauchstopphinweises»3, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Art. 5 Druckserien

1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 1

eingesetzt werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus (Serie 1, Serie 2, Serie 3, Serie 1 etc.) eingesetzt werden. 2 Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre mit Stichdatum 1. Januar. Die Packun- gen, welche mit der neuen Serie versehen sind, können bereits vor dem Serienwech- sel vom 1. Oktober bis am 31. Dezember mit der neuen Serie an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Bereits hergestellte Packungen, welche die kombinierten Warnhinweise der voran- gehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.

Art. 6 Verwendung der Abbildungen und des Rauchstopphinweises

1 Die Abbildungen und der Rauchstopphinweis nach Anhang 1 dürfen nur zur

Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.

2 Die Bundesbehörden dürfen die Abbildungen mit der Zustimmung des BAG für

andere Zwecke einsetzen.

2 Dieser Leitfaden kann kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden, und ist auch im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/keydo_tobacco_en.htm. 3 Dieser Leitfaden kann kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden.

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Packungen der in dieser Verordnung geregelten Produkte dürfen noch bis zum

31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Der Turnus der Druckserien beginnt für alle Tabakprodukte am 1. Januar 2010 mit der Serie 1.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

10. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1)4

Die 42 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien Serie 1

4 Die Vorlagen zum Druck der kombinierten Warnhinweise können kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden. Im Unterschied zu den abgebildeten Warnhinweisen dieses Anhangs enthalten die auf Tabakprodukten zu verwendenden Druckvorlagen kei- nen Copyright-Hinweis.

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Serie 1

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Serie 2

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Serie 2

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Serie 3

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Serie 3

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1)

Technischen Gestaltungsregeln für kombinierte Warnhinweise

1 Allgemeine Regeln

1.1 Die kombinierten Warnhinweise sind ohne Änderung der Proportionen oder

Farben zu reproduzieren.

1.2 Die kombinierten Warnhinweise sind als ein Ganzes zu betrachten und dürfen

nicht verändert werden.

1.3 Als Mindestanforderung für den Druck gilt Vierfarbdruck (CMYK) mit 133

Linien pro Zoll.

2 Spezifische Regeln für verschiedene Packungsgrössen

Erfordern es die Abmessungen der Verpackung, so können die kombinierten Warn- hinweise gemäss folgenden Regeln abgeändert werden.

2.1 Beim ergänzenden Warnhinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewähr-

leisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden.

2.2 Bei der Abbildung in Form eines weissen Texts können, um eine gute Lesbar-

keit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden. Das Verhältnis zwischen der Fläche der Abbildung in Form eines weissen Texts und der Fläche des ergänzenden Warnhinweises muss gewahrt bleiben. 2.3 Bei der Fotografie oder der anderen Abbildung erfolgt die grafische Gestaltung durch: a. massstabsgetreue Grössenänderung der Fotografie oder der anderen Abbil- dung; und b. Änderung in der Anordnung der Fotografie oder anderen Abbildung und des ergänzenden Warnhinweises, wobei gilt:

1. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten

Warnhinweises weniger als 0.8, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 unter der Foto- grafie oder anderen Abbildung befindet, auf die rechte Seite der Foto- grafie oder anderen Abbildung verschoben werden.

2. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten

Warnhinweises mehr als 1.2, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 neben der Fotogra- fie oder anderen Abbildung befindet, unter die Fotografie oder andere Abbildung verschoben werden.

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Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten AS 2007

2.4 Beim Rauchstopphinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten,

die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch (1, 2 oder 4 Zeilen) geändert werden. Die Abbildung der geknickten Zigarette kann durch massstabsgetreue Grössenänderung angepasst werden.

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