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AS 2007 871

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung (VVAwG)

Änderung vom 22. Februar 2007

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 13. November 20021 zur Ausweisverordnung (VVAwG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 3 Bst. a und b Ordentliche, provisorische und biometrische Pässe

3 Ein biometrischer Diplomaten- oder Dienstpass wird ausgestellt, wenn:

a. dies bei Anmeldung im Empfangsstaat notwendig ist; oder b. der Grenzübertritt ansonsten erheblich erschwert oder verunmöglicht würde.

Art. 6 Bst. d Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsver- hältnisses unbefristet überlassen werden: d. den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.

Art. 7 Bst. c Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsver- hältnisses unbefristet überlassen werden: c. den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.

Art. 13 Diplomatenpass Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden: a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Pass- inhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchsta- ben a und b sowie Artikel 8;

1 SR 143.116

2006-3306 871

Ausweisverordnung. V des EDA AS 2007

b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland; c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a sowie Artikel 8 bis zur Erreichung des

18. Altersjahres;

d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Pass- inhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Pass- inhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemein- same Reisen.

Art. 14 Dienstpass Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden: a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Pass- inhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11; b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland; c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres; d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Pass- inhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 zwischen dem 18. und

25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des

Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.

Art. 17 Abs. 1bis 1bis Die biometrischen Diplomaten- und Dienstpässe sind gültig:

a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens fünf Jahre; b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens drei Jahre.

Art. 18 Abs. 1bis 1bis Der Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Diplomaten- oder Dienstpasses erfordert zudem die Erfassung der notwendigen biometrischen Daten.

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Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2

1 Die Direktion füllt das Antragsformular aus:

a. für Personen mit Wohnsitz im Inland gestützt auf:

2. einen bestehenden Diplomaten-, Dienst- oder ordentlichen Pass, sofern

keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;

Art. 20 Persönliche Erscheinungspflicht Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuch- stellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen. Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person in jedem Fall persönlich bei der Direktion zu erscheinen.

Art. 24 Abs. 1 1 Bei der Abgabe eines Diplomaten- oder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.

Art. 34 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Februar 2007

1 Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ausgestellten Diplomaten-,

Dienst- oder Sonderpässe sind bis zum Ablauf Ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007 gültig. Ist ihre Gültigkeit abgelaufen oder sind die Ausstel- lungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind sie zurückzugeben oder werden entzogen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung über biometrische Pässe werden im Rah-

men eines Pilotprojektes angewendet. Artikel 58a VAwG bleibt vorbehalten.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

22. Februar 2007 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey

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