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AS 2007 95

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 2 Bst. l–n Im Sinne dieser Verordnung gelten als: l. Datenblatt: Bescheinigung an Stelle einer Typengenehmigung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung; m. Konformitätsbewertung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 aufgeführten Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schwei- zerischen Vorschriften entspricht; n. Konformitätsbeglaubigung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberich- tes einer ausländischen Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht.

Art. 3a Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn: a. eine EG-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

1 SR 741.511

2006-2320 95

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Art. 4 Abs. 7

7 Für die Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt

für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüf- bericht einer Prüfstelle nach Anhang 2.

Art. 5 Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung der Typengenehmigung ist das Bundesamt.

Art. 6 Abs. 1 und 4

1 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die

jeweilige Typengenehmigung registriert ist.

4 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des

Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwen- den oder diese an einen anderen Importeur abtreten.

Art. 10 Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht oder die Verkehrssicherheit nicht gewähr- leistet ist.

Art. 11 Abs. 1

1 Das Bundesamt führt ein Fahrzeugtypenregister (TARGA), das für jeden Typ die

Daten für die Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin der Typengenehmigung enthält.

Art. 12 Änderungen in der Serie

1 Änderungen an genehmigten Typen sind dem Bundesamt vorgängig zu melden.

2 Diesesentscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der

Zuordnung für das Fahrzeugregister und die Fahrzeugausweise, ob: a. die Typengenehmigung geändert oder neu erteilt werden muss; b. eine neue Prüfung erforderlich ist; oder c. eine neue oder erweiterte ausländische Typengenehmigung erforderlich ist.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und

folgende Dokumente vorliegen:

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Art. 14 Bst. a Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a. der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prü- fung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer akkredi- tierten oder von der Genehmigungsstelle des jeweiligen Landes benannten Prüfstelle durchführen lässt;

Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3–5 Gesuch

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13

zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.

3 Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchs-

formular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen. 4 Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EG-Gesamtgenehmigung mit dem ent- sprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.

5 DasBundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem

Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück.

Art. 16a Aufbewahrung der Unterlagen Die Unterlagen werden vom Bundesamt nach Erteilung der Typengenehmigung während mindestens 15 Jahren elektronisch aufbewahrt.

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Zuständigkeit und Anforderungen

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2

geregelt. 3 Prüfstellen müssen auf der Basis internationaler Normen ihre Kompetenz nachwei- sen.

Art. 19 Prüfunterlagen und -vorschriften Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach der VTS2 sowie den darin aufgeführten EG-Richtlinien und ECE-Reglementen.

2 SR 741.41

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Art. 26 Abs. 2 und 4 2 Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle oder anhand der Dokumente und Unterlagen vom Bundesamt durchgeführt.

4 Konformitätsüberprüfungen können auch für Gegenstände angeordnet werden, die

mit einem Datenblatt, mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung zugelas- sen wurden.

Art. 31 Abs. 1 Bst. b

1 Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung,

wenn: b. der Gegenstand dem genehmigten Typ, den Vorschriften oder den ein- gereichten Unterlagen nicht entspricht oder nicht verkehrssicher ist und innerhalb der angesetzten Frist weder ein Gesuch auf Änderung der Geneh- migung oder der eingereichten Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird, noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instand- gestellt werden.

Art. 34 Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können von den Gebühren befreit werden, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.

Art. 44 Bst. c Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwend- bar ist: c. wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

3 Anhang 4 wird aufgehoben.

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III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Anhang 1 (Art. 3)

Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 1.1, 1.2 zweites Lemma, Ziff. 2 Sachüberschrift, Ziff. 2.1 anfügen von zwei Lemmata in Absatz «Ausgenommen sind»

1 Fahrzeuge und Fahrgestelle

1.1 Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreiräd-

rige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger und ihre Fahrgestelle.

1.2 Ausgenommen sind:

– Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), sofern Ausnahmen zur VTS4 vorgesehen sind;

2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutz-

vorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs.7) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann für den internationalen Gebrauch jederzeit eine ECE-Typengenehmigung für Gegenstände beantra- gen, wenn der Gegenstand nach einer ECE-Regelung geprüft wurde und die Schweiz das entsprechende Reglement ratifiziert hat.

2.1 Lichter

Ausgenommen sind: – Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS; – beleuchtete Aufschriften der Polizei nach Artikel 110 Absatz 3 Buch- stabe c VTS.

3 SR 510.710 4 SR 741.41

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Anhang 2 (Art. 5, 18 und 21)

Ziff. 1 und 2

1. Genehmigungsstellen

Aufgehoben

2. Prüfstellen

Prüfstellen Zuständig für:

Dynamic Test Center (DTC) Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,

2537 Vauffelin Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS5 Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44

2501 Biel

Bundesamt für Metrologie (metas) Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Lindenweg 50 sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei-

3084 Wabern ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen

von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber Eidgenössisches Gefahrengutin- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrich- spektorat (EGI) oder Verein für tungen und Befestigungen für den Fahrzeug- technische Inspektionen (SVTI) betrieb Richtistrasse 15

8304 Wallisellen

Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Hochschule für Technik Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchs- und Informatik Biel messungen Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5

2560 Nidau

5 SR 741.41

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Prüfstellen Zuständig für:

ECO SWISS Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks Geschäftsstelle und Inspektorat gefährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3

8006 Zürich

Eidgenössische Forschungsanstalt Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie Landtechnik Tänikon (FAT) Leistungs-, Rauch- und Abgasprüfungen für

8356 Tänikon landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Vereinigung kantonaler Vorgeschriebene Feuerlöscher Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20

3001 Bern

Verein zur Förderung der Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks Wasser- und Lufthygiene (VFWL) gefährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3

8006 Zürich

Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgas- Gas- und Wasserfaches (SVGW) antrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, oder Technisches Inspektorat seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen schweizerischer Gaswerke (TISG) sowie Befestigungselemente Grütlistrasse 44

8002 Zürich

Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssig- Schweisstechnik (SVS) gasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gas- St. Alban-Rheinweg 222 behälters, seiner Ventile und Sicherheits-

4052 Basel einrichtungen sowie Befestigungselemente

Electrosuisse Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, (ehem. Schweizerischer Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Elektrotechnischer Verein SEV) Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf

montena emc sa Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Rte Montena 75 Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

1728 Rossens

Quinel Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Feldstrasse 6 Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

6300 Zug

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2007

Anhang 3 (Art. 32)

Ziff. 1.2, 1.4, 3.3, 8.1 und 8.3

Franken

1.2 die Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes 100.––

1.4 Aufgehoben

3.3 Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern 1.50

gleichgestellt sind Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben (Art. 92 Abs. 4 VZV6). Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen. …

8.1 Aufgehoben

8.3 Typengenehmigungsdaten CD-ROM

Grundgebühr für das Vorbereiten einer kunden- Nach Zeitaufwand spezifischen Datenbank Pro CD je nach Datenumfang 120.— bis 600.— …

6 SR 741.51

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