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AS 2008 1189

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Änderung vom 7. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Neben- produkten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 2bis

2 Sie gilt nicht für:

a. Aufgehoben 2bis Für Speisereste gilt sie nur, wenn diese:

a. aus Beförderungsmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden; b. für die Tierernährung bestimmt sind; oder c. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus privaten Haushalten und werden der öffent- lichen Grüngutsammlung übergeben.

Art. 3 Abs. 1, 2bis, 6 und 7 1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper, nicht zur Verwendung als Lebens- mittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Speisereste; ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet. 2bis Als Speisereste gelten Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stam- men, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haus- haltküchen. Speisereste gelten als roh, bis sie nach einer in Anhang 4 aufgeführten Methode verarbeitet wurden.

6 Als Biogasanlage gilt eine gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte

unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.

7 Als Kompostierungsanlage gilt eine gewerbliche Anlage, in der tierische Neben-

produkte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.

1 SR 916.441.22

2007-2948 1189

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

Art. 4 Bst. g Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind: g. Speisereste aus Beförderungsmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (ausländische Speisereste).

Art. 6 Bst. e und f Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind: e. Lebensmittel tierischen Ursprungs und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und weder für Mensch noch für Tier ein Gesundheitsrisiko darstellen, ausser Speisereste; f. andere Speisereste als die in Artikel 4 Buchstabe g genannten (inländische Speisereste).

Art. 9 Abs. 2 Bst. f–j

2 Keine Bewilligung braucht es für:

f. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von Trophäen; g. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen; h. das Verwerten von Speiseresten in der Haushaltung, in der sie anfallen; i. das Verbrennen von ausländischen Speiseresten in Kehrichtverbrennungs- anlagen, ausser sie stammen aus dem grenzüberschreitenden Flugverkehr; j. das Verwerten von Speiseresten in Biogas- oder Kompostierungsanlagen, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.

Art. 11a Sammeln, Zwischenlagern, Befördern und Kennzeichnen von Speiseresten 1 Die Artikel 10 und 11 gelten nur für ausländische Speisereste, die im grenzüber- schreitenden Flugverkehr anfallen.

2 Für alle übrigen Speisereste gelten bezüglich Sammeln, Zwischenlagern, Beför-

dern und Kennzeichnen nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Tierkörper und Teile davon dürfen roh als Futter für Fleischfresser, Mastfische und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer für Men- schen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen. …

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 dürfen zu Diagnose-, Lehr- und For-

schungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von Tro- phäen verwendet werden.

Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungs- anlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19902 über Abfälle, der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054 und der Dünger- Verordnung vom 10. Januar 20015.

Art. 18 Abs. 1

1 Tiere, ausgenommen Fische, dürfen nicht mit Eiweiss, das von Tieren derselben

Art stammt, gefüttert werden. Die Verfütterung von Blutprodukten, Milch, Erzeug- nissen auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertem Eiweiss, Di- und Trical- ciumphosphat, Kollagen, Eiern und ihren Nebenprodukten sowie von Speiseresten fällt nicht unter dieses Verbot.

Art. 18a Bst. h Blutprodukte dürfen als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische verwendet werden, wenn: h. die Verwendung und Lagerung von Futter, das Blutprodukte enthält, nur in Beständen erfolgt, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.

Art. 18c Inländische Speisereste Inländische Speisereste dürfen als Bestandteil von Futter für Schweine und Geflügel verwendet werden, wenn sie: a. in Anlagen gesammelt und verarbeitet werden, die den Bestimmungen der Anhänge 2 und 3 entsprechen, oder in der privaten Haushaltung verwertet werden, in der sie anfallen; und b. nach Anhang 4 Ziffer 39a verarbeitet wurden.

Art. 20 Fütterung von Schweinen Zur Fütterung von Schweinen dürfen verwendet werden: a. Flüssigfutter aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Druck- sterilisation gemäss Anhang 4;

2 SR 814.600 3 SR 814.610 4 SR 814.81 5 SR 916.171

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

b. inländische Speisereste sowie Produkte nach Artikel 6 Buchstabe e nach Be- handlung gemäss Anhang 4 Ziffer 39a.

Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b sowie 2

1 Zur Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist,

dürfen verwendet werden: a. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in rohem oder nach Anhang 4 ver- arbeitetem Zustand; b. Aufgehoben 2 Zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen auch die nach Artikel 13 Absatz 2 zugelassenen Tierkörper und Teile davon verwendet werden.

Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 5

5 Die kantonale Behörde kann Abweichungen von den in den Anhängen 2 und 3

aufgeführten Anforderungen bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sich keine Krankheitserreger verbreiten können und der Schutz der Umwelt gewährleistet ist. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.

Art. 28 Abs. 1bis Bst. c 1bis Sie legt in der Betriebsbewilligung fest:

c. die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annah- me-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt;

Art. 29 Abs. 1 1 Serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität dürfen nur angepriesen oder verkauft werden, wenn sie vom Bundesamt bewilligt worden sind.

Art. 34 Abs. 3

3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19996.

6 SR 916.307

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

Art. 35 Abs. 2

2 Wer tierische Nebenprodukte, ausgenommen Speisereste, durch Dritte entsorgen

lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Ver- einbarungen enthalten Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen.

Art. 36 Abs. 1 1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmäs- sigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.

Art. 39 Abs. 3 3 Für lagerfähige Häute und Felle, für Speisereste sowie für tierische Nebenproduk- te, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben, ist keine Übernahmegarantie erforderlich.

Art. 44 Abs. 4

4 Nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 20087 sind Anlagen, in denen Flüs-

sigfutter hergestellt wird, innert zwölf Monaten, Biogas- und Kompostierungsanla- gen innert 24 Monaten an die baulichen Anforderungen für Anlagen (Anhang 2

Ziff. 241) anzupassen.

II Die Anhänge 1–4 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 wird wie folgt geändert:

Art. 41–46 Aufgehoben

7 AS 2008 1189 8 SR 916.401

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

IV

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2008 in Kraft.

2 Anhang 1 Ziffern 12 und 13 treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

Anhang 1 (Art. 10, 11, 11a und 21)

Ziff. 12 und 13

12 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während der Beförderung

auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungs- material befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgen- den Farben und Bezeichnungen zu verwenden: a. die Farbe rot und «Nur zur Verbrennung» bei tierischen Nebenproduk- ten der Kategorie 1; b. die Farbe gelb und «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2; c. die Farbe rot und «Zur Verfütterung an (Name der spezifischen Tier- gruppe, für deren Fütterung das Material bestimmt ist)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, welche zur Fütterung von Fleisch- fressern zugelassen sind (Art. 13 Abs. 2); d. die Farbe grün und «Nicht für den menschlichen Verzehr» bei tieri- schen Nebenprodukten der Kategorie 3.

13 Material der Kategorien 1 und 2, das einer Drucksterilisation unterzogen

wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintrihepta- noat (GTH) zu markieren: a. GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von mindestens 80 °C hygienisiert worden ist. b. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten. c. Die Mindestkonzentration im verarbeiteten Material muss 250 mg GTH/ kg Fett betragen. Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der glei- chen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

Anhang 2 (Art. 18c und 24)

Ziff. 231

231 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 43–45 der Technischen Verord-

nung vom 10. Dezember 19909 über Abfälle und diejenigen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai

200510 müssen eingehalten werden.

Ziff. 232

232 Die allgemeinen Anforderungen von Ziffer 1 gelten nicht für Biogas- und

Kompostierungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Mass- nahmen zu verhindern.

Ziff. 24

24 Anforderungen an Anlagen, auf deren Areal

sich eine Tierhaltung befindet

241 Befindet sich auf dem Areal einer Anlage eine Nutztierhaltung, so sind die

Zu- und Abfahrtswege zur Anlage in die baulichen und betrieblichen Mass- nahmen zur Trennung vom Bereich der Nutztierhaltung miteinzubeziehen.

242 Nutztiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Fahrzeugen und Behältern,

die für die Beförderung von rohen tierischen Nebenprodukten verwendet werden, in Kontakt kommen.

243 Die Weiterleitung der nach Anhang 4 Ziffer 12, 342 oder 39a hygienisierten

Ware durch ein geschlossenes Leitungssystem (Verschlauchung) an die nachgelagerte Produktion zur Energiegewinnung oder als Tierfutter ist zulässig.

9 SR 814.600 10 SR 814.81

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

Anhang 3 (Art. 18c und 24)

Ziff. 33

33 Die Anforderungen von Ziffer 13 gelten nicht für Biogas- und Kompostie-

rungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu ver- hindern.

Anhang 4 (Art. 12–15, 18a, 18c, 20 und 21 Abs. 1 und 1bis)

Ziff. 323

323 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen wer-

den, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.

Ziff. 34 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen

341 Material der Kategorie 3 muss vor oder während der Verwertung in einer

Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 12 drucksterilisiert werden.

342 Material der Kategorie 3, das in einer Kläranlage vergärt und anschliessend

über ein geschlossenes System der Verbrennung zugeführt wird, ist von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen.

343 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Häute, Felle,

Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare sowie inländische Speise- reste und Produkte nach Artikel 6 Buchstabe e, wenn sie vor oder während der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von

12 mm während mindestens eine Stunde einer Hitzebehandlung mit einer

Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden.

344 Für Speisereste ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 343 eine ther-

mophile Vergärung bei 53 °C und höher mit einer garantierten Verweil- dauer des Gärgutes von mindestens 24 Stunden zulässig.

345 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 343 eine Kalkung

mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig.

346 Andere Verfahren können bewilligt werden, sofern eine vergleichbare

hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis beinhaltet eine Risi- kobewertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr und eine Definition der Verfahrensbedingungen sowie eine Validierung des Verfahrens, welche nachweist, dass folgende Gesamtrisikoreduktion erreicht wird:

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2008

a. bei thermischen und chemischen Verfahren eine Reduktion von 5 log10- Einheiten für nicht sporenbildende Bakterien und nicht hitzeresistente Viren sowie eine Reduktion von 3 log10-Einheiten für thermoresistente Viren, wenn diese als relevante Gefahr ermittelt werden; b. bei chemischen Verfahren zusätzlich eine Reduktion von 3 log10- Einheiten der überlebensfähigen Parasitenstadien.

Ziff. 39a

39a Speisereste zur Verwendung als Tierfutter Speisereste, die als Tierfutter verwendet werden, müssen mit einem Verfah- ren behandelt werden, dessen Wirkung einer Erhitzung während mindestens

20 Minuten auf Siedetemperatur entspricht.

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