AS 2008 1745
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 6. März 2008 In Kraft getreten am 1. April 2008
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 45(1) EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
2. Regel 71(6) EPÜ erhält folgende Fassung:
(6) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 5 für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.
3. Regel 162(1) EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfah- ren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sech- zehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
Art. 2 Die Regeln 45(1), 71(6) und 162(1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses treten am 1. April 2008 in Kraft.
2008-0757 1745
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2008
1746