AS 2008 1897
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
Änderung vom 20. November 2007
Vom Bundesrat genehmigt am 14. März 2008
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:
I Die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Der Institutsrat kann die Gebührensätze jeweils auf den Anfang des nächsten
Geschäftsjahres des Instituts an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumenten- preise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Juli 2008 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das Institut kann auf die Nachforderung gering- fügiger Fehlbeträge verzichten.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 232.148
2008-0553 1897
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III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
20. November 2007 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug
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Anhang (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 550.– Art. 18 Abs. 1 MSchV3 Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.– Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 550.– Art. 26 Abs. 4 MSchV Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 50.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 100.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter- Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 100.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der Art. 8 Abs. 7 MMP4 Schweiz – für drei Klassen 350.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung 350.–
2 SR 232.11 3 SR 232.111 4 SR 0.232.112.4
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II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17 Abs. 1 DesV5 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 DesG6 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr) Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammel- hinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.– Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.– Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammel- hinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.– Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 50.– Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 100.–
5 SR 232.121 6 SR 232.12
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III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.
Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.– Bst. b PatG7 Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV8 Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 Abs. 1 PatV Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV Art. 124 Abs. 1 PatV Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an, Bst. b PatV für jeden Patentanspruch 50.– Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 PatV Art. 51 Abs. 4 PatV Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.– Bst. c PatV Art. 61a PatV Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr Bst. e PatV – ab dem 9. Jahr nach der Anmeldung bis zum Art. 18–18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.– Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 50.– Art. 18a Abs. 3 PatV – für das 5. und 6. Jahr nach der Anmeldung, Art. 18c Abs. 3 PatV jährlich 100.– Art. 19a Abs. 4 PatV – für das 7. und 8. Jahr nach der Anmeldung, Art. 118 Abs. 2 PatV jährlich 200.– Art. 130 Abs. 2 und 3 PatV Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 100.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.– Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–
7 SR 232.14 8 SR 232.141
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Artikel Gegenstand Fr.
Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutz- zertifikate 2500.– Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate Art. 127l–127m PatV für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.– Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 50.– Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.– Art. 121 Abs. 1 PatV
IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG9 Anmeldegebühr 450.–
V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.
Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr
9 SR 231.2
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