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AS 2008 191

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 16. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung

Art. 6 Abs. 3

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a–d, einschliesslich der

FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 9–10c), bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundesverwaltung.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)

Art. 9 Eignung

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten

daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.

2 Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser er- füllt werden. b. Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.

1 SR 172.010.1

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c. Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen. d. Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden. Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.

Art. 10 Entscheid über die Umstellung auf FLAG Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.

Art. 10a Leistungsauftrag Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bun- deskanzlei den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments.

Art. 10b Leistungsvereinbarung

1 Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente

oder die Bundeskanzlei mit den FLAG-Verwaltungseinheiten jährliche Leistungs- vereinbarungen ab.

2 Sie können von einer Leistungsvereinbarung mit einem Leistungserbringer auf

dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien absehen.

3 Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den

Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.

Art. 10c Berichterstattung

1 Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement, der Bundeskanzlei

oder dem Amt jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind. 2 Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungs- einheit einen Wirkungs- und Leistungsbericht.

4. Abschnitt zum 4. Kapitel (Art. 33)

Aufgehoben

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II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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