AS 2008 2229
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
vom 7. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 355d und 355e des Strafgesetzbuches (StGB)1, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems (das N-SIS), die Systemarchitektur und das Geschäfts- und Aktenver- waltungssystem des SIRENE-Büros2; b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS; c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros; d. den Austausch der Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro; e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeich- nung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS; f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten; g. die Rechte der betroffenen Personen; h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten.
2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts
anderes vorsehen.
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang 1 aufgeführt.
SR 362.0 1 SR 311.0; AS 2008 2227
2 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatz-
informationen bei der nationalen Eingangsstelle).
2007-1990 2229
N-SIS-Verordnung AS 2008
Art. 2 Begriffe Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe: a. Ausschreibung: ein Datensatz zum Zwecke der Einreiseverweigerung oder der Personen- und Sachfahndung, der im SIS gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist; b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung; c. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), erfasste und freigegebene Ausschreibung; d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Aus- schreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden; e. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist; f. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht ergriffen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine andere Massnahme ergreift.
2. Kapitel:
Systemverantwortung, Systemarchitektur und Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros
Art. 3 Systemverantwortung
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.
2 Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur
Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
3 Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.
Art. 4 Systemarchitektur
1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen (nationale Kopie), der eine
Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt.
2 Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen
zentralen System. 3 Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4 Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
N-SIS-Verordnung AS 2008
5 Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 349 StGB; b. das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20033 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; c. das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros.
6 Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS sowie aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros in einem auto- matisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden; b. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL und dem ZEMIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros insbe- sondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.
Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
1 Ein Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem wird als automatisiertes Geschäfts-
vorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE- Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Aus- schreibungen im N-SIS und dem Austausch von Zusatzinformationen gemäss Arti- kel 15 stehen. 2 Das System enthält die nach Artikel 15 ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im N-SIS stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE- Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder
Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem N-SIS und mit dem RIPOL und dem ZEMIS verknüpft werden.
4 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.
3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden
Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 355d Absatz 2 StGB berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden: a. die Behörden nach Artikel 355d Absatz 3 Buchstaben a–i StGB; b. die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Vormundschafts- behörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 355d Absatz 2 Buchstaben c und d StGB wahrnehmen.
3 SR 142.51
N-SIS-Verordnung AS 2008
Art. 7 Zugriffsberechtige Stellen
1 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 355d
Absatz 2 StGB im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS: a. bei fedpol:
1. der Dienst für Analyse und Prävention (DAP):
– zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländer- innen und Ausländer (AuG) – zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Stand- ortes von Fahrzeugen nach Massgabe seiner Aufgaben im Rahmen des Bundesgesetzes vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit,
2. die für das Fahndungssystem RIPOL zuständige Dienststelle (Sektion
Fahndung RIPOL): ausschliesslich zur Kontrolle und Freigabe von Per- sonen- und Sachausschreibung im SIS,
3. die Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig
sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: ausschliesslich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kon- trolle und Freigabe von Personenausschreibungen im SIS,
4. die Bundeskriminalpolizei,
5. die Sektion Ausweisschriften: ausschliesslich für Nachforschungen im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbei- tung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,
6. die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikations-
systems (AFIS) zuständige Dienststelle: ausschliesslich zur Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten,
7. die Meldestelle Geldwäscherei;
b. die Bundesanwaltschaft: ausschliesslich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. im Bundesamt für Justiz (BJ):
1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe ausschliesslich im
Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19816 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
4 SR 142.20 5 SR 120 6 SR 351.1
N-SIS-Verordnung AS 2008
2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführun-
gen: ausschliesslich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19807 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden; e. in der Eidgenössischen Zollverwaltung:
1. das Grenzwachtkorps,
2. die Sektionen Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Abteilung
Strafsachen der Oberzolldirektion: ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Straf- vollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe,
3. die Zollstellen:
– das Zollinspektorat: ausschliesslich zur Überwachung und Kon- trolle des Personen- und des Warenverkehrs – alle anderen Zollstellen: ausschliesslich zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs; f. im Bundesamt für Migration (BFM): der Direktionsbereich Einreise, Auf- enthalt und Rückkehr: ausschliesslich für die Prüfung eines Visumantrags, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Anordnung und Überprüfung von Einreiseverbot gegenüber Drittstaatenangehörigen sowie zur Kontrolle und Freigabe von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im SIS; g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: ausschliesslich zur Prüfung von Visumanträgen; h. die kantonalen Migrationsbehörden: ausschliesslich zur Erteilung eines Auf- enthaltstitels an Drittstaatenangehörige; i. die Strassenverkehrsämter, ausschliesslich zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.
2 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der
einzelnen Daten im SIS wird im Anhang 2 abschliessend festgelegt.
4. Kapitel: SIRENE-Büro
Art. 8 Organisation
1 Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro im Einklang mit den Bestimmun-
gen des SIRENE-Handbuchs8. Fedpol kann weitere organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.
7 SR 0.211.230.02
8 ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 43
N-SIS-Verordnung AS 2008
2 Das SIRENE-Büro ist Verbindungsstelle für:
a. die verschiedenen Behörden der Schweiz; b. die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.
3 Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.
Art. 9 Aufgaben Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut: a. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie derjenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Aus- schreibung. b. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Aus- lieferung im SIS frei. c. Es gibt die von der Sektion Fahndungen RIPOL weitergeleiteten Personen- ausschreibungen im SIS frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung und die Ausschreibungen zur Einreisever- weigerung des BFM. d. Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen sowie die Zusatzinformatio- nen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktuali- tät; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM. e. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Fest- nahme zwecks Auslieferung auf Anordnung des BJ. f. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Ver- missten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle. g. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros. h. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 5 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch. i. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch. j. Es ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewah- rung von Zusatzinformationen. k. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit dem SIS. l. Es nimmt Verknüpfungen gemäss Artikel 14 vor.
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5. Kapitel:
Nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe Eine Ausschreibung kann im SIS nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.
Art. 11 Daten
1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten werden in Anhang 2 abschlies-
send aufgeführt.
2 Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Anhang 2 zu erfassen, soweit
sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind folgende Daten: a. Nachname(n); b. Geburtsdatum; c. Ausschreibungsgrund; d. die zu ergreifende Massnahme.
Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.
Art. 13 Kennzeichnung
1 Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-
Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit: a. dem schweizerischen Recht; b. den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder c. wesentlichen nationalen Interessen.
2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme
zwecks Auslieferung, wenn nach den anwendbaren Staatsverträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt. 3 Die eingehende Ausschreibung einer Person oder Sache zwecks gezielter Kontrolle wird in jedem Fall gekennzeichnet.
4 Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Mass-
nahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.
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5 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwer-
wiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.
Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
1 Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinan-
der verknüpfen, wenn hierzu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
2 Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme
oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.
3 Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.
4 Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffs- recht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.
Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro tauscht in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros
Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlich sind: a. bei Freigabe einer Ausschreibung; b. nach einem Trefferfall, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können; c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können; d. bei Fragen der Qualität der Daten; e. bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen; f. bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person; g. bei Fragen des Auskunftsrechts.
2 DerAustausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall.
Vorbehalten bleibt Artikel 26.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 16 Personenausschreibungen
1 Diezur Meldung berechtigten Behörden übermitteln der Sektion Fahndungen
RIPOL ein schriftliches Ausschreibungsersuchen zusammen mit allen relevanten Dokumenten.
2 Die Sektion Fahndungen RIPOL übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen
Angaben zur Freigabe der Ausschreibung im SIS.
N-SIS-Verordnung AS 2008
3 In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Absatz 1
ihr Ausschreibungsersuchen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten direkt an das SIRENE-Büro richten.
4 Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so sind
das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente in jedem Fall spätes- tens am nächsten Werktag der Sektion Fahndungen RIPOL nachzureichen; andern- falls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.
5 Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur
Einreiseverweigerung des BFM nach Artikel 21 Absatz 1 und Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung nach den Artikeln 24 und 25.
Art. 17 Sachausschreibungen
1 Die
zur Meldung berechtigten Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese der Sektion Fahndungen RIPOL. 2 Sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung gegeben, so gibt die Sektion Fahndungen RIPOL die Daten im SIS frei.
3 Sachfahndungen werden vom RIPOL-System automatisch im SIS ausgeschrieben,
wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden: a. über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) nach Artikel 104a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19589; b. über das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) oder das Informations- system Identitätskarte 95 (IDK-95) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200110; c. über das Informationssystem für Reisepapiere (ISR) nach Artikel 111
Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz 1 Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese im SIS ausge- schrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE- Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere: a. Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände; b. Abfragezeitpunkt und -umstände; c. ergriffene Massnahmen.
2 Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformatio-
nen nach Artikel 15 beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.
9 SR 741.01 10 SR 143.1 11 SR 142.20
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3 Es informiert unverzüglich das BJ oder das BFM, wenn eine zur Festnahme
zwecks Auslieferung beziehungsweise zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person angehalten wird.
Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland
1 Bei ausländischen Treffern im Zusammenhang mit einer schweizerischen Aus-
schreibung kontaktiert das SIRENE-Büro unverzüglich die Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.
2 Das SIRENE-Büro fordert von der Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat,
Zusatzinformationen nach Artikel 15 an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in welchem der Treffer erfolgt ist.
3 Die Kontaktnahme gemäss Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die in einer Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung vorgesehene Massnahme ergriffen wurde.
6. Kapitel: Ausschreibungskategorien
1. Abschnitt:
Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung
Art. 20 Voraussetzung Drittstaatenangehörige können nur zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.
Art. 21 Ausschreibungsverfahren
1 Das BFM nimmt die Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreise-
verweigerung im SIS vor, wenn es ein Einreiseverbot nach Artikel 67 Absatz 1 AuG12 erlässt.
2 Für die Einreiseverbote des DAP nach Artikel 67 Absatz 2 AuG richtet sich das
Ausschreibungsverfahren nach Artikel 16.
3 Das BFM und der DAP stellen sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des
Austauschs von Zusatzinformationen nach Artikel 15 die erforderlichen Unterlagen zu ihren Einreiseverboten innert nützlicher Frist erhält.
Art. 22 Massnahmen 1 Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfah- ren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
12 SR 142.20
N-SIS-Verordnung AS 2008
2 Im Trefferfall im Inland bestimmen das BFM und die für den Vollzug des AuG13
zuständigen kantonalen Amtsstellen die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall gemäss den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Ab- satz 3 zur Anwendung gelangt.
3 Sind Drittstaatenangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens
vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196015 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des aus- schreibenden Schengen-Staates ab.
2. Abschnitt:
Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung
Art. 23 Voraussetzungen Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung kann nur erfolgen: a. auf Antrag des BJ; und b. wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.
Art. 24 Ausschreibungsverfahren 1 Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.
2 Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der
Ausschreibung im SIS.
3 Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig
oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es umgehend das BJ.
4 Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von
Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.
Art. 25 Dringlichkeitsverfahren
1 Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem
SIRENE-Büro auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen. 2 In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.
13 SR 142.20 14 SR 0.142.112.681 15 SR 0.632.31
N-SIS-Verordnung AS 2008
3 Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt
dieses Rücksprache mit dem BJ und schreibt die Person auf dessen Anordnung aus.
4 Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-
Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.
5 Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall
spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Aus- schreibung wieder gelöscht.
Art. 26 Ausgetauschte Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austau-
sches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Perso- nen zur Festnahme zwecks Auslieferung.
2 Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Aus-
schreibung die folgenden Informationen: a. die um Festnahme ersuchende Behörde; b. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteils; c. die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung; d. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme.
3 Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit der Ausschreibung zudem die weiteren in
Anhang 3 enthaltenen Angaben an alle Schengen-Staaten übermitteln.
Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.
3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten
Art. 28 Vermisste Personen können im SIS ausgeschrieben werden als: a. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen; oder b. Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird.
N-SIS-Verordnung AS 2008
Art. 29 Voraussetzungen Personen dürfen nur dann als Vermisste gemäss Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrie- ben werden, wenn sie: a. aufgrund der Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise unterge- bracht werden müssen; oder b. minderjährig sind.
Art. 30 Massnahmen
1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Aufenthaltsort
der Person mit. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthalts- ortes der Zustimmung der betroffenen Person.
2 Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des
Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.
3 Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung
gemäss Absatz 1 oder 2, so leitet sie diese der Behörde, welche um die Ausschrei- bung ersucht hat, weiter und löscht die entsprechende Ausschreibung.
4 Personen, die gemäss Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in
Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraus- setzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.
5 Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so
dürfen minderjährige Vermisste in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, welcher die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat.
4. Abschnitt:
Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren
Art. 31 Voraussetzungen
1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Straf-
verfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.
2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
a. Zeuginnen und Zeugen; b. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfol- gungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;
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c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.
Art. 32 Massnahme Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.
5. Abschnitt:
Ausschreibungen von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung
Art. 33 Voraussetzungen
1 Die Ausschreibung von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen
und Containern zwecks verdeckter Registrierung kann nur auf Antrag einer Polizei- oder einer Strafverfolgungsbehörde erfolgen. 2 Die Ausschreibung von Personen ist nur zulässig, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht und wenn: a. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwe- re Straftat plant oder begeht; oder b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird.
3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und
Containern zwecks verdeckter Registrierung ist nur zulässig, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht und wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten besteht. 4 Als schwere Straftaten im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten die Straftaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200316 über die verdeckte Ermittlung.
Art. 34 Massnahmen
1 Die kantonalen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von
polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den aus- schreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen: a. Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle; b. Reiseweg und Reiseziel; c. Begleitpersonen oder Fahrzeuginsassen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Ver- bindung stehen;
16 SR 312.8
N-SIS-Verordnung AS 2008
d. benutztes Fahrzeug; e. mitgeführte Sachen; f. Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs. 2 Sie können Daten nur übermitteln lassen, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht.
3 Eingehende Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle, die gemäss Artikel 13
gekennzeichnet sind, werden automatisch in eine verdeckte Registrierung umge- wandelt.
6. Abschnitt:
Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
Art. 35 Voraussetzungen Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafver- fahren ausgeschrieben werden: a. Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, indus- trielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container; c. Feuerwaffen; d. gestohlene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente; e. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Auf- enthaltstitel und Reisedokumente; f. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Fahrzeug- papiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen; g. Banknoten; h. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Wert- papiere und Zahlungsmittel wie Cheques, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
Art. 36 Massnahmen Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
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7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung
Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS freigegeben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.
Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken
1 Jede Bearbeitung einer eingehenden Ausschreibung zu einem anderen Zweck als
jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.
2 Die Bearbeitung ist nur zulässig:
a. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; b. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder c. zur Verhütung einer schweren Straftat.
3 Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten Straftaten ge-
mäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200317 über die verdeckte Ermittlung.
Art. 39 Qualität der Daten 1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro umgehend mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.
2 Bei ausgehenden Ausschreibungen unternimmt das SIRENE-Büro unverzüglich
die erforderlichen Schritte zur Anpassung, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden. Bei eingehenden Ausschreibungen leitet es dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innert zehn Tagen weiter.
Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
1 Das SIRENE-Büro stimmt sich mit den anderen SIRENE-Büros ab, falls bei der
Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist. 2 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Perso- nen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.
17 SR 312.8
N-SIS-Verordnung AS 2008
3 Behauptet eine Person, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein, und handelt es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen, so ist die nicht ausgeschriebene Person darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht die Ausschreibung nach Artikel 42 zu ergänzen.
Art. 41 Mehrfachausschreibungen
1 Eine Person kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschrei-
bung im SIS sein. 2 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegen- stand einer ausgehenden Ausschreibung im SIS ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand des SIRENE-Handbuchs18 und nach Rücksprache mit den für die Ausschreibungen zuständigen Behörden. 3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegen- stand einer eingehenden Ausschreibung im SIS ist, so stimmt sich das SIRENE- Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, welcher als erster die Person im SIS ausgeschrieben hat.
4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer
bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Abspra- che mit der für die Ausschreibung zuständigen Behörde den Meinungsaustausch.
Art. 42 Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person 1 Könnte eine ausgeschriebene Person mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so wird die Ausschreibung um Daten über letztere Person ergänzt, sofern deren ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
2 Die ergänzenden Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen; b. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
3 Zum Zweck dieses Artikels dürfen höchstens die folgenden personenbezogenen
Daten erfasst und bearbeitet werden: a. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz; b. besondere unveränderliche körperliche Merkmale; c. Geburtsdatum und -ort; d. Geschlecht; e. Fotos;
18 ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 43
N-SIS-Verordnung AS 2008
f. Fingerabdrücke; g. Staatsangehörigkeit; h. Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.
4 Die Daten gemäss Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende
Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
Art. 43 Dauer der Personenausschreibungen
1 Personenausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der
Ausschreibung erfüllt ist.
2 Siewerden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen
zwecks verdeckter Registrierung werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.
3 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde wird mit einem Vorlauf von vier
Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
4 Sie prüft in Absprache mit der ersuchenden Behörde die Erforderlichkeit einer
Verlängerung, bevor die Ausschreibung automatisch gelöscht wird.
5 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforder-
lich ist. Voraussetzung hierzu ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu proto- kollieren.
6 Im Falle einer Verlängerung gelten die Absätze 1–3 entsprechend.
7 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde führt Statistiken über die Anzahl
der Ausschreibungen, deren Aufbewahrungsdauer verlängert worden ist.
Art. 44 Dauer der Sachausschreibungen
1 Sachausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Aus-
schreibung erfüllt ist.
2 Sachausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung werden spätestens nach
fünf Jahre gelöscht.
3 Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
werden spätestens nach zehn Jahren gelöscht.
Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
1 Zusatzinformationen nach Artikel 15, die sich auf bestimmte oder bestimmbare
Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.
2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibung
der betroffenen Person im SIS gelöscht.
3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantona-
len Informationssystemen aufbewahrt werden:
N-SIS-Verordnung AS 2008
a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Mass- nahmen ergriffen wurden.
4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den
Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.
Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen weder einem Drittstaat noch einer internationalen Organisation bekannt gegeben oder zur Verfügung gestellt werden.
Art. 47 Archivierung
1 Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur
Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an: a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Mass- nahmen ergriffen wurden.
2 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen
werden vernichtet.
Art. 48 Statistik 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl: a. Protokolle pro Ausschreibungskategorie; b. Treffer pro Ausschreibungskategorie; c. Zugriffe auf das SIS.
2 Das BFM und die Sektion Fahndungen RIPOL liefern dem SIRENE-Büro die für
die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
3 Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen
können die Statistiken den Organen der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
N-SIS-Verordnung AS 2008
2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen
Art. 49 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts
1 Will eine Person ihr Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht geltend
machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.
2 Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der für die Ausschrei-
bung zuständige Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen- Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
3 Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst es die Stellungnahme unter Einbezug der Behörden, welche um die Ausschreibung ersucht oder diese vorgenommen haben. 4 Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen. 5 Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Stellung ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
Art. 50 Recht auf Information bei der Auferlegung eines Einreiseverbots 1 Drittstaatenangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweige- rung sind, erhalten die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen.
2 Der DAP beziehungsweise das BFM übermitteln diese Informationen von Amtes
wegen schriftlich zusammen mit der Eröffnung des Einreiseverbots gemäss Arti- kel 20.
3 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:
a. die personenbezogenen Daten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaa- tenangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert; b. der oder die betroffene Drittstaatenangehörige bereits über die Informatio- nen verfügt; oder c. eine Einschränkung des Rechts auf Information gemäss Artikel 9 DSG vor- gesehen ist.
19 SR 235.1
N-SIS-Verordnung AS 2008
Art. 51 Schadenersatz Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195820.
3. Abschnitt:
Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
Art. 52 Datensicherheit
1 Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 199321 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikver- ordnung vom 26. September 200322; c. den Weisungen des Informatikrates Bund (IRB) vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatori-
schen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
Art. 53 Datenschutzberatung 1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvor- schriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.
2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen
für: a. die Information der Personen, welche Daten bearbeiten; b. die Ausbildung dieser Personen; c. die erforderlichen Kontrollen; d. die rasche Behebung von Mängeln; e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
20 SR 170.32 21 SR 235.11 22 SR 172.010.58
N-SIS-Verordnung AS 2008
Art. 54 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän- digkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bear- beitung von Personendaten.
2 Der EDÖB übt insbesondere die Aufsicht über die Bearbeitung personenbezogener
SIS-Daten aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Daten- schutzbehörden.
3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55 Änderung der Anhänge Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.
Art. 56 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 9 Buchstabe l, 14, 40 Absatz 3, 42, 50 und 54 Absatz 3 werden zu
einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
7. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
N-SIS-Verordnung AS 2008
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200423 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200424 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200425 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200526 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200827 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands.
23 SR 0.360.268.1 24 SR 0.360.268.10 25 SR 0.360.598.1 26 SR 0.360.314.1
27 SR 0.360.514.1; noch nicht in Kraft getreten
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Anhang 2 (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11)
Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im SIS gespeicherten Daten Zugriffsstufen A = Abfragen B = Bearbeiten leer = kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden fedpol I Im Bundesamt für Polizei: der Dienst für Analyse und Prävention fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Sektion Fahndungen RIPOL, die Einsatzzentrale, das SIRENE-Büro fedpol III Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei, die Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, die Meldestelle Geldwäscherei fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die Sektion Ausweisschriften fedpol V Im Bundesamt für Polizei: die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) zuständige Dienst- stelle BA Bundesanwaltschaft BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe BJ II Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen BFM Im Bundesamt für Migration: der Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr GWK Grenzwachtkorps EZV I In der eidgenössischen Zollverwaltung: die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Zentralstelle Zollfahndung
N-SIS-Verordnung AS 2008
EZV II In der eidgenössischen Zollverwaltung: die Zollstellen EZV III Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH) KAPO Polizei-, Strafverfolgungs-, Justiz- und Strafvollzugsbehörden der Kantone FREPO Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden SVA Strassenverkehrsämter OAS Die schweizerischen Vertretungen im Ausland
Andere Abkürzungen FA Fall FZ Fahrzeug DK Dezimalkategorien KZ Kennzeichen SA Sache
N-SIS-Verordnung AS 2008
Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land
fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS
Personenausschreibungen Name(n): A B A A A A A A B A A A A A A Vorname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Frühere Name(n): A B A A A A A A B A A A A A A Aliasname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsdatum: A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsort: A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsland: A B A A A A A A B A A A A A A Geschlecht: A B A A A A A A B A A A A A A Staatsangehörigkeit: A B A A A A A A B A A A A A A Lichtbilder, Fotos: A B A A A A A A B A A A A A A Fingerabdrücke: A B A A A A A A B A A A A A A Warnung: A B A A A A A A B A A A A A A Fahndungsauftrag: A B A A A A A A B A A A A A A Ausschreibungsgrund: A B A A A A A A B A A A A A A Ausschreibende Behörde: A B A A A A A A B A A A A A A Entscheiddatum: A B A A A A A A B A A A A A A Die zu ergreifende Massnahme: A B A A A A A A B A A A A A A Art der strafbaren Handlung: A B A A A A A A B A A A A A A Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen: A B A A A A A A B A A A A A A Statur: A B A A A A A A B A A A A A A Bart: A B A A A A A A B A A A A A A Gesicht: A B A A A A A A B A A A A A A Haarfarbe: A B A A A A A A B A A A A A A Frisur: A B A A A A A A B A A A A A A Augenfarbe: A B A A A A A A B A A A A A A
N-SIS-Verordnung AS 2008
Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land
fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS Brille: A B A A A A A A B A A A A A A Körpermerkmal/Körperteil/Körperposition: A B A A A A A A B A A A A A A Sachausschreibung a) Fahrzeug Hauptentität/DK-Bereich: A B A A A A A A B A Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A Art/Karosserieform: A B A A A A A A B A FZ Farbe: A B A A A A A A B A Nationalität: A B A A A A A A B A FA Warnung: A B A A A A A A B A FZ Marke: A B A A A A A A B A FZ Type: A B A A A A A A B A Nummer: A B A A A A A A B A FZ VIN: A B A A A A A A B A Ausschreibungsgrund: A B A A A A A A B A b) Kennzeichen Hauptentität/DK-Bereich: A B A A A A A A B A FA Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A Nationalität: A B A A A A A A B A Kennzeichen ohne Fahrzeug A B A A A A A A B A c) Schiffe FZ Art (Bereich): A B A A A A A A B A FA Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A FZ Art: A B A A A A A A B A FZ Marke: A B A A A A A A B A FZ Weitere Details: A B A A A A A A B A FZ VIN: A B A A A A A A B A
N-SIS-Verordnung AS 2008
Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land
fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS
d) Schiffsmotoren: Hauptentität/DK Bereich: A B A A A A A A B A FA Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A Sach-DK: A B A A A A A A B A Sachnummer (eindeutig): A B A A A A A A B A FZ Farbe: A B A A A A A A B A Sach (SA) Marke: A B A A A A A A B A SA Typ: A B A A A A A A B A SA Weitere Details: A B A A A A A A B A e) Luftfahrzeuge FZ Art (Bereich): A B A A A A A A B A FA Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A FZ Art: A B A A A A A A B A FZ Marke: A B A A A A A A B A FZ Weitere Details: A B A A A A A A B A FZ VIN: A B A A A A A A B A f) Arbeitsmaschinen Hauptentität/DK Bereich: A B A A A A A A B A FA Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A FZ Art/Karosserieform: A B A A A A A A B A FA Warnung: A B A A A A A A B A FZ Farbe: A B A A A A A A B A FZ Marke: A B A A A A A A B A FZ Typ: A B A A A A A A B A FZ Motorennummer: A B A A A A A A B A FZ Nationalität: A B A A A A A A B A FZ Weitere Details: A B A A A A A A B A
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Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land
fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS Kennzeichen: A B A A A A A A B A FZ VIN: A B A A A A A A B A Entscheidkriterium: A B A A A A A A B A g) Feuerwaffen Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A A B Sach-DK: B A A A A A A B SA Sachnummer (eindeutig): B A A A A A A B SA Marke: B A A A A A A B SA Typ: B A A A A A A B SA Kaliber: B A A A A A A B SA Weitere Details: B A A A A A A B h) Blankodokumente Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A A B A A FA Gesetzesartikel: B A A A A A A A B A A Sach-DK: B A A A A A A A B A A SA Nation: B A A A A A A A B A A SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A A A B A A i) Ausgestellte Ausweise «Reisepass, Identitätskarte, Führerausweise, Visakleber» Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A A B A A FA Gesetzesartikel: B A A A A A A A B A A Sach-DK: B A A A A A A A B A A SA Nation: B A A A A A A A B A A SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A A A B A A FA Handlungsdatum von: B A A A A A A A B A A
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Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land
fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS
j) Fahrzeugausweise Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A A B Sach-DK: B A A A A A A B SA Nation: B A A A A A A B FA Marke: B A A A A A A B FZ Type: B A A A A A A B SA Identifikations-Nr. (eindeutig) oder KZ: B A A A A A A B k) Banknote SA Sach-DK: B A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A B SA Wahrung B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (nicht eindeutig): B A A A A A B SA Betrag: B A A A A A B l) Bankkarten, Scheks usw. Sache und DK-Bereich: B A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A B SA Sach-DK: B A A A A A B SA Anzahl: B A A A A A B SA Währung: B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (nicht eindeutig): B A A A A A B SA Betrag: B A A A A A B SA Anzahl/SA Weitere Beschreibung: B A A A A A B SA Weitere Beschreibung: B A A A A A B
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Anhang 3 (Art. 26 Abs. 3)
Zusatzinformationen Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit einer Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung folgende Zusatzinformationen an die SIRENE-Büros aller andern Schengen-Staaten übermitteln:
Identität Familienname(n) Vorname(n) Geburtsnamen(n) Früher verwendete(r) Name(n) Geburtsdatum Geburtsort Aliasdaten Geschlecht Nationalität(en)
Zusätzliche Informationen betreffend die Identität Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte Dokumentennummer Ausstellungsdatum Ausstellungsort Ausstellende Behörde Gültigkeitsdatum Name und Vorname des Vaters Name und Vorname der Mutter Beschreibung der gesuchten Person Lichtbild Fingerabdrücke DNA Sprachen, die die Person spricht oder versteht Wohnort/letzte bekannte Adresse
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Informationen betreffend den Haftbefehl Ausstellende Behörde Offizieller Name Kurzname Adresse/Postfach Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Kontaktperson Referenznummer des Haftbefehls Datum des Haftbefehls Funktion der ersuchenden Behörde Haftbefehl, rechtskräftiges Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Haftrichter oder Gericht Datum des Urteils oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Aktennummer Höchststrafe Verhängte Strafe Reststrafe
Kontumazialurteil Kontumazialinformationen Rechtsgarantien
Deliktsinformationen Anzahl der Straftaten Tatzeit Tatort(e) Sachverhalt Teilnahmeart (Haupttäter, Mittäter, Gehilfe, andere) Anwendbare Gesetzesbestimmungen Rechtliche Beschreibung des Delikts
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Zusätzliche Informationen Andere Umstände, die für den Fall relevant sind Einziehung von Vermögenswerten Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe) Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils
Spezifische Informationen betreffend die Zentralbehörde Name der Zentralbehörde Kontaktperson Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse
Spezifische Informationen betreffend die Justizbehörde, welche den Haftbefehl unterzeichnet hat Name Adresse/Postfach Unterzeichnungsdatum
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