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AS 2008 2441

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (V Stab BR NAZ)

vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des

Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die ein-

schlägige Militärgesetzgebung.

Art. 2 Stellung Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.

Art. 3 Aufgabe Der Stab unterstützt die Nationale Alarmzentrale (NAZ) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 4 Nationale Alarmzentrale Die NAZ: a. bestimmt nach Rücksprache mit dem BABS den Auftrag des Stabes für den Einsatz; b. trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes; c. stellt in ihrem Voranschlag die für den Einsatz des Stabes notwendigen finanziellen Mittel ein, soweit sie nicht zulasten der Militärkredite gehen; d. führt die Korpskontrolle des Stabes; e. stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.

SR 513.12 1 SR 513.1

2006-3372 2441

Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2008

Art. 5 Kommando

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS

durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.

2 Er oder sie führt:

a. den Stab; b. das Kommando der geschützten Führungsanlage KNAZ.

3 Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabs-

angehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.

4 Im Assistenz- und im Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitäts-

dienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der Anlage KNAZ.

Art. 6 Sollbestand Das VBS bestimmt den Sollbestand des Stabes.

Art. 7 Einteilung 1 Militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion einer beson- deren Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabs- eigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflich- tung zu leisten.

2 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den

Stab eingeteilt werden: a. militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen; b. militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht; c. die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militär- dienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen. 3 Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.

4 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienst-

zweig. 5 Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b MDV nach dem Bedarf des Stabes.

2 SR 512.21

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Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2008

Art. 8 Zuteilung und Zuweisung Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 ab Vollendung des 18. Altersjahres.

Art. 9 Ausbildung

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt für den Stab die Ausbil-

dungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.

2 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.

Art. 10 Aufgebot

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen

auf: a. zu Ausbildungsdiensten; b. alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen. 2 Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.

3 Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeig-

nete Kommunikationsmittel erfolgen.

4 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienst-

leistungen in Zivil anordnen.

Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion: a. im Stab; b. in einem andern Stab des Bundesrates; c. in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbe- reitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicher- heitskooperation.

Art. 12 Dienstverschiebung Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen des Chefs der Armee über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.

3 SR 510.10

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Art. 13 Beförderung Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a MDV4 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.

Art. 14 Militärisches Kontrollwesen Von den Stabsangehörigen werden in Abweichung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Dezember 20045 über das militärische Kontrollwesen zwin- gend erfasst: a. besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung); b. Telefon- und Telefaxnummern; c. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post; d. Postzustelladresse, wenn diese nicht mit der Wohnadresse übereinstimmt.

Art. 15 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. November 20006 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 512.21 5 SR 511.22 6 AS 2001 11

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Anhang (Art. 7 Abs. 3 und Art. 13)

Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen

Allgemeine Bestimmungen Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der MDV7. Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kom- mandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs (SLG) einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen. Stabsangehörige in Funktionen mit Doppelgrad können frühestens nach drei Jahren im tieferen Grad zum höheren Grad befördert werden. Leutnants können bereits nach zwei Wiederholungskursen zum Oberleutnant befördert werden.

Stabseigene Funktionen Für die folgenden Grade sind folgende Ausbildungsdienste zu bestehen:

Grad Funktionen Ausbildungsdienst8

1. Lt/Oblt Sachbearbeiter SLG I, Teil 1

2. Hptm/Maj Sachbearbeiter oder Experte SLG I, Teil 2

3. Major Kdt Stv FLG II, Teil 1

4. Maj/Oberstlt Sachbearbeiter, Experte oder Einsatzleiter SLG II, Teil 1/2

5. Oberstlt Kdt Stv FLG II, Teil 2

6. Oberst Kdt FLG II

7 SR 512.21 8 Wurde dieser Ausbildungsdienst bereits für den bisherigen Grad und die bisherige Funktion absolviert, so gilt das Erfordernis als erfüllt.

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