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AS 2008 2447

Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung

Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)

vom 22. Mai 2008

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, dem Bundesamt für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3,

15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3

der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 (SKV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.

Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.

2 Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Stras-

senverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.

3 Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:

a. über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusam- menhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweili- gen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen; b. durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswer- tungstätigkeiten ermächtigt sein.

SR 741.013.1 1 SR 741.013

2008-0078 2447

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Art. 3 Messverfahren und Messsysteme

1 Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im

Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachver- halten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverord- nung vom 15. Februar 20062 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verord- nungen. 2 Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anfor- derungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.

3 Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedin-

gungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beach- ten.

4 Die Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte richten sich nach den Artikeln 17

und 18.

Art. 4 Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen

1 Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden,

dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugfüh- rer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.

2 Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im

Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19703 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines automatischen Messsystems.

Art. 5 Datenübertragung Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.

2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung

1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrolle

Art. 6 Messarten Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: a. Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;

2 SR 941.210 3 SR 741.03

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b. Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden; c. mobile Messungen:

1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem

Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder

2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen

Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nach- fahrkontrolle); d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnitts- geschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.

Art. 7 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.

2 Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von

Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeug- führerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.

3 Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von

massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.

Art. 8 Sicherheitsabzug

1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind

folgende Werte abzuziehen: a. bei Radarmessungen:

1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,

3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

b. bei Lasermessungen:

1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,

3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

c. bei stationären Radarmessungen in Kurven:

1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;

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d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):

1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,

3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schlei- fen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:

1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,

3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

f. bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:

1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,

3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

g. bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicher- heitsabzüge:

1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h,

3. oder ein vom Bundesamt für Metrologie im Einzelfall bestimmter

Abzug.

2 BeiAufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeich-

nungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen: a. 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. b der V vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; b. 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; c. 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).

3 Erfolgtdie Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüber-

wachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen: a. 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; b. 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.

4 SR 741.41

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Art. 9 Dokumentation Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme

Art. 10

1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Wider-

handlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.

2 Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.

3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

Art. 11 Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: a. Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber; b. Auslesen der Fahrtschreiber- und Fahrerkartendaten aus dem digitalen Fahrtschreiber; c. Digitalisieren von Einlageblättern; d. manuelles Erfassen von Daten; e. Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit- vorschriften; f. Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke; g. Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten; h. Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem digi- talen Fahrtschreiber und den Fahrerkarten; i. Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung; j. statistisches Auswerten der Daten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.

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4. Kapitel: Gewichtskontrolle

Art. 12 Funktionskontrolle Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsysteme einer Funktions- kontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.

Art. 13 Sicherheitsabzug bei Brücken- und Achslastwaagen

1 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen

mit Brücken- und Achslastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittel- ten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen.

2 Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht

unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen.

Art. 14 Sicherheitsabzug bei Radlastwaagen

1 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen

mit Radlastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen. Als ermittelter Wert gilt dabei: a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte; b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert; c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert. 2 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheits- wert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewich- ten dazuzuzählen. Als ermittelter Wert gilt dabei: a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte; b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert; c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert.

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5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen

Art. 15 Begriff Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Mess- systeme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr- zeugkombinationen.

Art. 16 Sicherheitsabzug Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentime- ter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen: a. 5 cm betreffend die Höhe; b. 4 cm betreffend die Breite; und c. 10 cm betreffend die Länge.

6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit

1. Abschnitt: Atem-Alkoholmessungen

Art. 17 Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte

1 Die Atem-Alkoholmessgeräte, welche nach Artikel 11 Absatz 2 SKV verwendet

werden dürfen, müssen halbjährlich kalibriert werden.

2 Beimindestens einem Geräte-Muster muss eine Versuchsreihe betreffend die

Messgenauigkeit erfolgreich durchgeführt worden sein.

3 Die Kalibrierung, die Durchführung der Versuchsreihe sowie die weiteren Anfor-

derungen an die Geräte richten sich nach den Weisungen des ASTRA.

Art. 18 Unterhalt der Geräte

1 Atem-Alkoholmessgeräte müssen nach den Angaben des Herstellers, jedoch min-

destens einmal jährlich gewartet werden.

2 Bei der Wartung muss:

a. das Gerät kalibriert werden; und b. die Messzelle auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu eingestellt oder ersetzt werden.

3 Das Datum und das Ergebnis der Wartung sowie allfällig getroffene Massnahmen

müssen schriftlich festgehalten werden.

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Art. 19 Bedienungsanleitung Atem-Alkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.

Art. 20 Sicherheitsabzug Von den Messwerten bei Messungen mit Atem-Alkoholmessgeräten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.

Art. 21 Gerätestörung Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es gewartet und neu kalibriert wurde.

2. Abschnitt: Blut- und Urinuntersuchung

Art. 22 Auftrag

1 Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter

Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen.

2 Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätz-

lich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.

3 Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen

übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Unter- suchung nach Anhang 3.

4 Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren,

wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.

Art. 23 Dokumentationspflicht Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.

Art. 24 Gegenexpertise

1 Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so

muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegen- expertise durchzuführen hat.

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2 Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat,

stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung.

3 Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern.

4 Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Fest- stellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimit- teln das Resultat der Erstuntersuchung.

Art. 25 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen

1 Das Laboratorium muss:

a. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Unter- suchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren; b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeich- nungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

2 Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder

im Gutachten nennen.

3 Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewah-

rungsfristen verlangen.

3. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk

Art. 26

1 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-

stellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestäti- gung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.

2 Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu

haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzu- stellen.

3 Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet

sich nach Anhang 3.

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4. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien

Art. 27 Einreichung des Gesuchs

1 Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den

Weisungen des ASTRA eingereicht werden. 2 Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellver- treter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Art. 28 Provisorische Anerkennung als Laboratorium

1 Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.

2 Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres,

wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.

3 Das ASTRA kann die provisorische Anerkennung entziehen, wenn das Laborato-

rium die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 29 Definitive Anerkennung als Laboratorium

1 Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während

der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eig- nungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.

2 Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so kann das ASTRA die

provisorische Anerkennung verlängern, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen in Aussicht steht.

3 Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.

Art. 30 Entzug der definitiven Anerkennung als Laboratorium Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium: a. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt; b. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt; c. ein Audit verweigert; d. die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt; e. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.

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Art. 31 Anerkennung als Laborleiter oder -leiterin

1 Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin beziehungsweise als

deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensi- sche Toxikologie) verfügen.

2 Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation der

bisherigen beruflichen Tätigkeit beigelegt werden.

3 Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.

5. Abschnitt: Qualitätssicherung bei Laboratorien

Art. 32 Externe Qualitätskontrollen

1 Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen

Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten und Expertinnen beiziehen. 2 Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilneh- menden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien ano- nym.

Art. 33 Audits

1 Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits

unterziehen. 2 Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.

3 Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den

Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben. 4 Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert, so werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregel- mässigkeiten.

5 SR 946.512

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6. Abschnitt: Nachweis von Betäubungsmitteln

Art. 34 Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19626 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: a. THC: 1,5 µg/L b. freies Morphin: 15 µg/L c. Kokain: 15 µg/L d. Amphetamin: 15 µg/L e. Methamphetamin: 15 µg/L f. MDEA: 15 µg/L g. MDMA: 15 µg/L

7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge

Art. 35 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht und Bescheinigung

1 Der Prüfbericht nach Artikel 24 Absatz 4 SKV richtet sich nach den Vorgaben in

Anhang 4. 2 Anstelle eines Prüfberichts kann eine Bescheinigung über die durchgeführte Kon- trolle (Kontrollbescheinigung) ausgehändigt werden. Diese muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 9 und 13 des Prüfberichtes in Anhang 4 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.

Art. 36 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung 1 Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5.

2 Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1–5, 7

und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.

6 SR 741.11

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8. Kapitel: Meldungen der Kantone

Art. 37 Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA

1 Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1

SKV): a. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–c und e SKV jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres; b. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SKV jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres.

2 Von Absatz 1 abweichende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung

mit dem ASTRA stützen, bleiben vorbehalten.

Art. 38 Form der Meldungen an das Bundesamt für Verkehr Bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulas- sung als Strassentransportunternehmung erfolgen die Meldungen mittels der vom Bundesamt für Verkehr zur Verfügung gestellten Formulare. In den übrigen Fällen ist dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie des Anzeigerapportes an die Unter- suchungsbehörden zuzustellen.

9. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 39 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

22. Mai 2008 Bundesamt für Strassen: Rudolf Dieterle

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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1 Bst. g)

Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen

Messmethode Sicherheitsabzug* bei einer Messstrecke von mindestens:

200 m 500 m 1000m 2000 m

Geschwindigkeits- Konstanter Manuelle Auswertung der – 15 10 10 messgerät ohne Abstand Aufzeichnungen des Rechner Geschwindigkeitsmessgerätes. Zusätzlich Abzug der protokollierten Eigenfehler gemäss Eichzertifikat. Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte Mess- – 15 10 8 keitsmessgerät Abstand strecke oder mitlaufendes mit Rechner Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Mess- strecke. Freie Mittelwert über gesamte – – 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte 15 10 8 – keitsmessgerät Abstand Messstrecke oder mitlaufendes mit Rechner und Messfenster zur Ermittlung Video der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Mess- strecke. Freie Mittelwert über gesamte 15 10 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Nach Weg-Zeitmessung. Mittelwert – 10 8 6 Fixpunkten über die gesamte Messstrecke. Abstand variabel.

* Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.

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Anhang 2 (Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme

1 Personalien

Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse:

2 Die Person war:

Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in Radfahrer/in Fussgänger/in

3 Sachverhalt (Grund der Untersuchung)

Unfall Verkehrskontrolle Anderes: Ereignisdatum: Ereigniszeit: Kurze Beschreibung (was ist geschehen?):

4 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,

Arzneimitteln

41 Vor dem Ereignis

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol

42 Nach dem Ereignis

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol

43 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

5 Angaben der Person zum Schlaf

Letztmals geschlafen am Datum von bis

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6 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

7 Beobachtungen bei der Person

(Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)

8 Bei der Person wurden gefunden:

(Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)

9 Atem-Alkoholvortest

positiv negativ Zeit:

10 Atem-Alkoholkontrolle

1. Messserie:

1. Messung: ‰ Zeit:

2. Messung: ‰ Zeit:

2. Messserie:

1. Messung: ‰ Zeit:

2. Messung: ‰ Zeit:

Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden mass- nahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkohol- messungen, und zwar: a. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat; b. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 1,10 ‰, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat; c. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig gewesen ist. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift:

2462

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11 Betäubungsmittelvortest

nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin Speichel Schweiss positiv negativ positiv negativ positiv negativ THC/Cannabis: Opiate: Kokain: Amphetamine: Methadon:

12 Arzneimittelvortest

nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin positiv negativ Benzodiazepine: Barbiturate: Datum: Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin (Kontrollbehörde):

13 Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur

Blutentnahme/Urinasservierung und Untersuchung auf: Alkohol Betäubungsmittel Arzneimittel Die Ärztin/der Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 12 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) eine Blut- probe/Urinprobe zu entnehmen.

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14 Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte

Laboratorium Folgende Substanzen sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden: Auftrag nach Rücksprache mit: Untersuchungsbehörde Pikettchef/in Bemerkungen

Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in):

Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an den beauftragten Arzt/die beauftragte Ärztin Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstel- lung an … zu überweisen

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Anhang 3 (Art. 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3)

Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum

1 Personalien

Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse: Gewicht: kg Grösse: cm

2 Die Person war:

Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in Radfahrer/in Fussgänger/in

21 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:

am: um: Uhr

22 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme:

10 ml 20 ml am: um: Uhr

23 Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung:

(ca. 100 ml) am: um: Uhr

3 Krankheiten:

4 Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation): nein ja, welche?

5 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,

Arzneimitteln Konsumgewohnheiten: Methadonprogramm: ja nein

51 Vor dem Ereignis:

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol

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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2008

52 Nach dem Ereignis:

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol

53 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

6 Angaben der Person zum Schlaf

Letztmals geschlafen am: Datum: von bis

7 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

Unterschrift der Hilfsperson:

8 Untersuchungsbefunde

81 Orientierung (zeitlich, örtlich):

erhalten gestört Amnesie für Ereignis: ja nein

82 Haut:

frische Einstiche ältere Einstiche Narbenstrassen

83 Nasenseptum:

unauffällig gerötet perforiert

84 Mund:

Alkoholgeruch Cannabisgeruch

85 Entzugssymptomatik:

nein ja; Symptome:

86 Augen:

Ungestörte Folgebewegung ja nein Drehnystagmus ja nein Pupillen eng mittel weit Lichtreaktion prompt verzögert verlangsamt Konjunktiven unauffällig gerötet glänzend

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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2008

9 Tests zur geteilten Aufmerksamkeit

91 Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»:

Stand: sicher Schwanken nicht durchführbar, weil: Tremor: nein ja Innere Uhr: …… Sekunden als 30 Sekunden geschätzt

92 Finger-Nase-Versuch mit komplexer Abfolge

(Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links) Nasenspitze getroffen verfehlt Bewegungsablauf ungestört Zick-zack-Bewegung Intentionstremor Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links): richtig falsch

93 Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen)

sicher unsicher nicht durchführbar, weil:

10 Verhalten

ruhig müde/apathisch verlangsamt angetrieben distanzlos aggressiv ablehnend aufgeregt/gereizt weinerlich geschwätzig

11 Stimmung

unauffällig bedrückt euphorisch

12 Sprache

unauffällig verwaschen lallend

13 Sprachliche Verständigung

ohne Probleme problematisch, Grund:

14 Kooperation

gut widerwillig verweigert

15 Gesamtbeurteilung

Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht merkbar leicht ausgeprägt

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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2008

16 Bemerkungen

17 Auftraggeber/in (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in)

18 Dauer der Untersuchung

Von: Bis:

19 Ort und Datum Unterschrift und Stempel

der Untersuchung: des Arztes/der Ärztin:

Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium

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Anhang 4 (Art. 35)

Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen

1. Ort der Kontrolle:

2. Datum:

3. Uhrzeit:

4. Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs:

5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

6. Fahrzeugklasse:

a) Lastwagen1 und schwerer e) Lastwagen und schwerer Sattelschlepper2 bis 12 t Sattelschlepper über 12 t b) Anhänger3 f) Sattelanhänger4 c) Anhängerzug5 g) Sattelmotorfahrzeug6 d) Gesellschaftswagen7

7. Transportunternehmen, Adresse:

8. Nationalität:

9. Fahrer/in:

1 Lastwagen» sind schwere Motorwagen (über 3,50 t) zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3). 2 «Schwere Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwa- gen mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t (Klassen N2 oder N3). 3 «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungs- einrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger). «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Lade- räumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt: a. «Klasse O1»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. «Klasse O2»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c. «Klasse O3»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d. «Klasse O4»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

4 «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper)

angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

5 Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger

6 «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattel- anhänger. 7 «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3).

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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2008

10. Prüfpunkte kontrolliert nicht nicht vor-

kontrolliert schriftsmässig a) Bremsanlage und deren Bestandteile b) Auspuffanlage c) Abgastrübung (Dieselmotoren) d) Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas- oder Flüssig- gasmotoren) e) Lenkanlage f) Beleuchtungs- und Signal- einrichtungen g) Räder/Reifen h) Federung (sichtbare Mängel) i) Fahrgestell (sichtbare Mängel) j) Fahrtschreiber (Einbau) k) Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion) l) Austritt von Treibstoff und/ oder Öl

11. Ergebnisse der Kontrolle

Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt

12. Verschiedenes/Bemerkungen

13. Kontrollbehörde, Beauftragte/r oder Prüfer/in

Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers/der Beauftragten oder Prüferin, der/die die Kontrolle durchgeführt hat

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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2008

Anhang 5 (Art. 36)

Prüfbericht für die Kontrolle der Gefahrguttransporte auf der Strasse

1. Kontrollort:

2. Datum:

3. Uhrzeit:

4. Landeszeichen und Kontrollschild des Fahrzeugs:

5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

6. Transportunternehmen, Adresse:

7. Fahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein

Beifahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein

8. Absender, Anschrift, Verladeort:1, 2

9. Empfänger, Anschrift, Entladeort:1, 2

10. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Tonnen):

11. Freigrenze nach ADR 1.1.3.6 überschritten Ja Nein

12. Verkehrsträger in loser Schüttung Versandstück Tank

Dokumente an Bord

13. Beförderungspapier: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

14. Schriftliche Weisungen: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

15. Bilaterale/multilaterale Verein- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

barung, nationale Genehmigung:

16. Zulassungsbescheinigung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Fahrzeug:

17. Schulungsbescheinigung kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

Fahrer/in: Beförderung

18. Gut zur Beförderung zugelassen: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

19. Fahrzeug zur Beförderung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

zugelassen:

20. Gut zugelassen als lose kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Schüttung, im Versandstück, im Tank:

21. Zusammenladeverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

22. Beladen/Ladungssicherung3: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

23. Austreten von Gütern oder kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Beschädigung des Versand- stücks3:

24. Versandstück/Tank kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

geprüft/codiert2, 3:

25. UN-Nr. und Gefahrzettel am kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Versandstück:

26. Grosszettel (Placards) auf kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Tank/Fahrzeug:

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27. Kennzeichnung Beförderungs- kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

einheit (orangefarbene Ta- fel/erwärmter Zustand): Ausrüstung

28. Sonstige Ausrüstung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

(Teil 8 ADR):

29. Zusatzausrüstung gemäss kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Sondervorschrift:

30. Ausrüstung gemäss schriftlichen kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Weisungen:

31. Feuerlöscher: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

SDR-Bestimmungen

32. Alkoholverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

33. Erhöhte Haftpflichtversicherung: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

34. Befahren des linken Fahr- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

streifens in mit Signal «Tunnel» bezeichneten Tunneln: Zusätzliche Angaben

35. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie Kat. I Kat. II Kat. III

der festgestellten Verstösse:

36. Ahndung der festgestellten Verwarnung Geldbusse Sonstige

Verstösse: (OBV) (Verzeigung)

37. Stillgelegt: Ja Nein

38. Bemerkungen:

39. Uhrzeit/Kontrollende:

40. Kontrollbehörde/Prüfer/in:

(Stempel, Unterschrift + Kurzzeichen)

1 Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung

2 Bei Sammelladung unter «Bemerkungen» angeben

3 Prüfung auf sichtbare Verstösse

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