AS 2008 2793
Bundesgesetz über Geoinformation
Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 63, 64, 75a und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20062, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eid- genossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirt- schaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts.
2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt.
3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch für geologische Daten des
Bundes. 4 Das dritte, vierte und fünfte Kapitel gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor.
SR 510.62
2005-0726 2793
Geoinformationsgesetz AS 2008
Art. 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschrei- ben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhält- nisse; b. Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüp- fung von Geodaten gewonnen werden; c. Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen; d. eigentümerverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die alle an einem Grundstück berechtigten Personen rechtlich binden; e. behördenverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die für Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben rechtlich verbindlich sind; f. Georeferenzdaten: Geobasisdaten, die für weitere Geodaten als geometri- sche Grundlage dienen; g. Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, bei- spielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauig- keit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden; h. Geodatenmodelle: Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und In- halt von Geodaten systemunabhängig festlegen; i. Darstellungsmodelle: Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veran- schaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen); j. Geodienste: vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektroni- schen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen.
2 Der Bundesrat kann in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und
gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung anpassen.
2. Kapitel: Grundsätze
1. Abschnitt: Qualitative und technische Anforderungen
Art. 4 Harmonisierung
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten
sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.
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Geoinformationsgesetz AS 2008
2 International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten
sind in den Ausführungsvorschriften des Geoinformationsrechts soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen.
Art. 5 Geobasisdaten des Bundesrechts
1 Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an
Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesondere über: a. die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen; b. die Geodatenmodelle; c. die Darstellungsmodelle; d den Detaillierungsgrad; e. die Qualität; f. das Erheben und Nachführen; g. den Austausch; h. die räumliche Abgrenzung.
3 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt
ermächtigen, technische Vorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlas- sen und fachliche Empfehlungen abzugeben.
Art. 6 Geometadaten 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforde- rungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über: a. den Inhalt; b. die Datenmodelle; c. den Detaillierungsgrad; d. die Qualität; e. das Erheben und Nachführen; f. den Austausch.
2 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt
ermächtigen, technische Vorschriften für Geometadaten zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.
Art. 7 Geografische Namen
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden,
Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zustän- digkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
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Geoinformationsgesetz AS 2008
2 Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und
Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2 Beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten sind Doppelspurigkeiten zu
vermeiden.
3 Für das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten besteht Methodenfreiheit,
sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.
Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährleistet
deren nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Bundesrat regelt für Geobasisdaten des Bundesrechts:
a. die Art und Weise der Archivierung; b. die Art und Periodizität der Historisierung.
3. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Art. 10 Grundsatz Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 11 Datenschutz Die Artikel 1–11, 16–25, 27, 33, 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz finden auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den Artikeln 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 Absätze 1 und 2 sowie 32 Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes.
3 SR 235.1
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Geoinformationsgesetz AS 2008
Art. 12 Nutzung
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige
Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch: a. Verfügung; b. Vertrag; c. organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. die zulässige Nutzung und Weitergabe; b. die Grundzüge des Verfahrens zur Gewährung von Zugang und Nutzung; c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; d. das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen; e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 13 Geodienste
1 Der Bundesrat bestimmt die Geodienste von nationalem Interesse und legt deren
Mindestbestand fest. 2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
3 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.
4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
5 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige
Stelle ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.
Art. 14 Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Bundes und der Kantone gewähren sich gegenseitig einfachen
und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Austausches von Geobasisdaten des
Bundesrechts.
3 Der Austausch wird pauschal abgegolten. Bund und Kantone regeln die Modalitä-
ten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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Geoinformationsgesetz AS 2008
Art. 15 Gebühren
1 Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung
Gebühren erheben.
2 Sie harmonisieren die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundes-
rechts und für die Geodienste von nationalem Interesse.
3 Der Bundesrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des
Bundes und für deren Nutzung sowie für die Nutzung der Geodienste des Bundes. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b. bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung ange- messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nach- führungskosten.
4. Abschnitt:
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 16 Gegenstand und Form 1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB)4 nicht im Grundbuch angemerkt werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des
Katasters sind.
3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeich-
nen, die zum Bestand des Katasters gehören.
4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer
Form zugänglich gemacht. 5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organi- sation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.
Art. 17 Rechtswirkung Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.
Art. 18 Haftung Die Haftung für die Führung des Katasters richtet sich nach Artikel 955 des ZGB5.
4 SR 210 5 SR 210
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5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen des Bundes
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1 Der Bundesrat kann Stellen der Bundesverwaltung ermächtigen, zur Erfüllung
besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geo- information gewerblich anzubieten.
2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang
mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. 3 Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen auf privatrechtlicher Basis an. Sie setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mindestens kos- tendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot der Stelle vergünstigt werden.
6. Abschnitt: Unterstützungs- und Duldungspflichten
Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag
des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen: a. Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren; b. auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren; c. für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten; d. auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.
2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche
Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.
3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert,
trägt den entstehenden Mehraufwand.
Art. 21 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorüber-
gehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grund- stücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.
2 Grenz- und Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.
3 Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder
beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.
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3. Kapitel: Landesvermessung
Art. 22 Aufgabe 1 Die Landesvermessung stellt Georeferenzdaten des Bundes für zivile und militäri- sche Zwecke zur Verfügung.
2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a. die Definition der geodätischen Bezugssysteme und das Erstellen, Nachfüh- ren und Verwalten der Bezugsrahmen; b. das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze; c. das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle; d. das Bereitstellen des Landeskartenwerks. 3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.
Art. 23 Räumliche Abdeckung
1 Die Landesvermessung deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft ab.
2 Soweit notwendig, werden auch Georeferenzdaten über das grenznahe Ausland
erhoben.
Art. 24 Festlegung der Landesgrenze
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge mit dem Ausland über die Fest-
legung der Landesgrenze selbstständig abschliessen, sofern diese nur Grenzbereini- gungen oder andere geringfügige Gebietsveränderungen betreffen.
2 Er erlässt Vorschriften über das Verfahren, namentlich über die Mitwirkung der
betroffenen Kantone und Gemeinden.
Art. 25 Landeskartenwerk
1 Das Landeskartenwerk ist Teil der Georeferenzdaten des Bundes.
2 Der Bundesrat regelt die Herstellung, die Veröffentlichung sowie die zivile und militärische Nutzung des Landeskartenwerks.
3 Die Urheberrechte, die bei der Herstellung, Bearbeitung und Nachführung des
Landeskartenwerks entstehen, gehören dem Bund.
Art. 26 Nationale Atlanten, thematische Kartenwerke von nationalem Interesse Der Bundesrat kann die Herstellung nationaler Atlanten und vergleichbarer themati- scher Kartenwerke von nationalem Interesse als Bundesaufgabe bezeichnen.
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4. Kapitel: Landesgeologie
Art. 27 Aufgabe
1 Die Landesgeologie stellt geologische Daten und Informationen für die Bundes-
verwaltung und für Dritte zur Verfügung.
2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a. die geologische Landesaufnahme; b. das Bereitstellen geologischer Daten von nationalem Interesse; c. die Beratung und Unterstützung der Bundesverwaltung in geologischen Fra- gen; d. die Archivierung geologischer Daten; e. die Koordination der geologischen Aktivitäten auf Bundesebene. 3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.
Art. 28 Räumliche Abdeckung
1 Die Landesgeologie deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft ab.
2 Soweit notwendig, werden auch geologische Daten über das grenznahe Ausland
erhoben.
5. Kapitel: Amtliche Vermessung
Art. 29 Aufgabe
1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen
Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a. das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen; b. das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- grenzen; c. das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen; d. das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke; e. das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a. das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen; b. die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
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c. die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes; d. die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
Art. 30 Räumliche Abdeckung Die amtliche Vermessung deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft ab.
Art. 31 Planung und Umsetzung 1 Der Bundesrat legt die mittel- und langfristige Planung der amtlichen Vermessung fest.
2 Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinba-
rungen zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und den zuständigen Stellen der Kantone.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt und über das Verfahren zum
Abschluss der Programmvereinbarungen erlassen.
Art. 32 Genehmigung
1 Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt
werden. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbeson- dere über: a. die Daten und Pläne, die Gegenstand der Genehmigung sind; b. die Voraussetzungen für die Genehmigung; c. die Mitwirkung von Stellen des Bundes; d. die öffentliche Auflage; e. die Verfahrensrechte der an Grund und Boden berechtigten Personen.
Art. 33 Beglaubigte Auszüge
1 Jede Person kann von den vom Kanton als zuständig bezeichneten Stellen beglau-
bigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.
2 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbeson- dere über: a. den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge; b. das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form; c. die Grundsätze der Tarifierung der Gebühren.
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6. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Zuständigkeit und Zusammenarbeit
Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
1 Der Bund ist zuständig für:
a. die Landesvermessung; b. die Landesgeologie; c. die strategische Ausrichtung und die Oberleitung der amtlichen Vermes- sung; d. die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung; e. die strategische Ausrichtung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkungen; f. die Oberaufsicht über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen; g. die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts und der Geodienste von nationalem Interesse.
2 Die Kantone sind zuständig für:
a. die Durchführung der amtlichen Vermessung; b. die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kungen. 3 Erfüllt ein Kanton seine Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, so kann der Bundesrat nach dessen Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen.
Art. 35 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der Organisationen Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Kantone, der Gemeinden und der Partnerorganisationen betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
Art. 36 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit anderen Staaten die Koordination, Har-
monisierung und Standardisierung im Bereich der Geoinformation. 2 Er ist zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich der Geo- basisdaten des Bundesrechts.
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3 Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich direkt mit den regionalen und örtlichen Stellen des grenznahen Auslands zusammenarbeiten, insbesondere Geo- daten austauschen und das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten koordinieren.
2. Abschnitt: Finanzierung
Art. 37 Aufgaben in der Zuständigkeit des Bundes Die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 1 erfolgt durch den Bund.
Art. 38 Amtliche Vermessung
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Die Bundes-
versammlung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bildet die Grund- lage für die in Programmvereinbarungen festgelegten Globalbeiträge des Bundes.
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder
juristische Person, die sie verursacht, sofern sie bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch
durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat. 4 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumi- gen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Globalbeiträge verblei- ben.
Art. 39 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 1 Bund und Kantone finanzieren den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen zwischen dem Eid- genössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und den Kantonen.
2 Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung trägt
die Stelle, die diese beschliesst. 3 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumi- gen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Globalbeiträge verblei- ben.
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3. Abschnitt: Bildung und Forschung
Art. 40 Förderung der Ausbildung
1 Bund und Kantone fördern die Ausbildung im Bereich der Geoinformation.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bildungsgänge und Abschlüsse auf allen Stufen dem
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist
berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2 Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufs-
organisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes: a. führt das Staatsexamen durch; b. führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent; c. übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung; b. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung; c. die Registerführung und die Patenterteilung; d. die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde; e. die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung; f. die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen; g. die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen; h. die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
Art. 42 Förderung der Forschung Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Evaluation 1 Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweck- mässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
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Geoinformationsgesetz AS 2008
2 Ererstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für
notwendige Änderungen.
Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 45 Koordination mit der NFA Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB7) gegenstandslos.
Art. 46 Übergangsbestimmungen
1 Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln. 2 Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest. 3 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbst- ständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. 4 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundes- rechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn: a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt; b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes geschaffen wird; c. sie die Daten neu erheben; d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für ei- ne Anpassung beseitigen.
6 AS 2007 5779 7 SR 210
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Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Artikel 16−18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundes-
rat mit der Verordnung über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen8 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmun- gen.
Nationalrat, 5. Oktober 2007 Ständerat, 5. Oktober 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen, auf den 1. Juli
2008 in Kraft gesetzt
3 Die Artikel 16−18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundes-
rat mit der Verordnung über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen10 in Kraft gesetzt.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 Noch nicht in der AS veröffentlicht.
9 BBl 2007 7155
10 Noch nicht in der AS veröffentlicht.
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Anhang (Art. 44)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 193511 über die Erstellung neuer Landeskarten wird aufgehoben.
II Das Zivilgesetzbuch12 wird wie folgt geändert:
Art. 950
5. Amtliche 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im
Vermessung Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200713 regelt die
qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Ver- messung.
SchlT Art. 38 Abs. 1 und 2
1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einführungs-
planung für das Grundbuch fest. Er kann diese Zuständigkeit an das zuständige Departement oder Amt übertragen.
2 Aufgehoben
SchlT Art. 3914 Aufgehoben
SchlT Art. 41 Abs. 1 und 42 Aufgehoben
11 BS 5 665; AS 1977 2249 12 SR 210 13 SR 510.62; AS 2008 2793
14 Siehe Art. 45 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62)
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