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AS 2008 2849

Verordnung über die Landesgeologie

Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV)

vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 15 Absatz 3, 19 Absatz 1,

26 und 27 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG),

Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetz vom 21. Juni 19912 über den Wasserbau, Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20033, Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19634 und Artikel 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundes auf dem Gebiet

der Landesgeologie.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts über den

Wasserbau, den Gewässerschutz und die Kernenergie.

3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geo-

informationsverordnung vom 21. Mai 20086 (GeoIV).

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. geologische Informationen: Daten und Informationen über den geologischen Untergrund, insbesondere über den Aufbau, die Beschaffenheit und die Eigenschaften, die frühere und aktuelle Nutzung, den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Wert sowie über frühere, aktuelle und potenzielle geologische Prozesse;

SR 510.624

2007-1091 2849

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b. geologischer Untergrund: Teil der Erde und ihrer Inhaltsstoffe (insbeson- dere Steine und Erden, Erze, Mineralien, Erdöl, Erdgas, Grundwasser, Erd- wärme), der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den Oberflächengewässern abgrenzt; c. geologische Prozesse: Veränderungen des geologischen Untergrunds, ins- besondere Verwitterung, Erosion, Sedimentation, Massenbewegungen oder Erdbeben; d. Nutzung des geologischen Untergrunds: Eingriffe in den geologischen Untergrund, insbesondere Bauten jeglicher Art, Untertagebauwerke, Son- dierbohrungen, Abbau von mineralischen Rohstoffen, Umlagerungen, Lage- rung von Stoffen, Veränderungen von Grundwasserspiegel, -fliessweg, -durchfluss und -temperatur sowie Beeinflussungen des Erdwärmefeldes.

2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie

Art. 3 Zielsetzungen der Landesgeologie

1 Die Fachstellen für Landesgeologie stellen den übrigen Stellen des Bundes, den

kantonalen Fachstellen sowie Dritten geologische Informationen zur Verfügung im Hinblick auf: a. die nachhaltige Nutzung des geologischen Untergrunds; b. die Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten in Planungs-, Kon- zessionierungs- und Bewilligungsverfahren; c. die Prävention vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen geologischer Prozesse auf Personen und Sachen. 2 Die Fachstellen für Landesgeologie orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätig- keiten und Aufgaben.

Art. 4 Geologische Landesaufnahme

1 Die geologische Landesaufnahme umfasst:

a. das Erheben von geologischen Informationen durch eigene Aufnahmen und durch Verwertung von Aufnahmen Dritter; b. das Sichten und Ordnen von geologischen Informationen; c. die wissenschaftliche Auswertung von geologischen Informationen.

2 Die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Informationen erfolgt nach

einheitlichen Grundsätzen.

Art. 5 Geologische Daten und Informationen von nationalem Interesse Die Landesgeologie stellt folgende geologische Daten und Informationen von natio- nalem Interesse bereit:

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a. Grundlagendaten für die nachhaltige Nutzung des geologischen Untergrunds und für die Raumentwicklung der Schweiz; b. Vorkommen und Beschaffenheit von Grundwassergebieten; c. geologische Verhältnisse im Bereich bestehender und geplanter Infrastruk- turen von nationalem Interesse (beispielsweise Hauptverbindungen für den Bahn- und Strassenverkehr, erdverlegte Kabel, Transitleitungen für Erdöl und Gas, grosse Kraftwerkanlagen, Agglomerationszentren); d. Vorkommen und Beschaffenheit von geeigneten Gesteinsformationen zur Lagerung von Stoffen und Abfällen; e. Lagerstätten mineralischer Rohstoffe (insbesondere Steine und Erden, Erze, Erdöl und Erdgas); f. Grundlagen für die geothermische Energiegewinnung; g. Grundlagen für die Ermittlung der Gefahren und Risiken für Personen, Sachen, die Umwelt und den Raum, die von geologischen Prozessen oder der Nutzung des geologischen Untergrunds ausgehen.

Art. 6 Beratung und Unterstützung der Bundesbehörden

1 Die Fachstellen für Landesgeologie beraten und unterstützen die Bundesverwal-

tung sowie Dritte, denen Aufgaben des Bundes übertragen sind, in geologischen Fragen.

2 Sie begleiten die geologischen Untersuchungen bei Projekten der Bundesverwal-

tung.

3 Sie beraten auf Anfrage die Organe der Bundesversammlung und die eidgenös-

sischen Gerichte.

Art. 7 Forschung Die Fachstellen für Landesgeologie können sich an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben beteiligen.

Art. 8 Archivierung

1 Die Fachstellen für Landesgeologie archivieren insbesondere:

a. Daten und Informationen, die auf der Grundlage des Bundesrechts erhoben oder ausgewertet werden; b. Daten und Informationen, die ihnen auf der Grundlage des Bundesrechts mitgeteilt werden; c. Daten von nur zeitweilig zugänglichem geologischem Untergrund (Auf- schlüsse) von nationalem oder hohem wissenschaftlichem Interesse; d. Gesteinsproben und Bohrkerne.

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2 Die Kantone können die Archivierung ihrer geologischen Informationen mit

öffentlich-rechtlichem Vertrag der zuständigen Fachstelle für Landesgeologie über- tragen.

Art. 9 Geologische Informationsstelle 1 Das Bundesamt für Landestopografie führt die geologische Informationsstelle des Bundes.

2 Es macht geologische Daten und Informationen mit Geodiensten zugänglich.

Art. 10 Amtliche Leistungen

1 Die amtlichen Leistungen der Fachstellen für Landesgeologie sind:

a. die nationalen Atlanten und Kartenwerke nach Artikel 23 der Landesver- messungsverordnung vom 21. Mai 20087; b. geologische, geophysikalische, geochemische, geotechnische und hydro- geologische Übersichts- und Spezialkarten; c. Rohstoffkarten (Rohstoffsituation und Rohstoffflüsse); d. Karten zum geothermischen Potenzial der Schweiz; e. thematische Übersichts- und Spezialkarten zu geologischen und geomorpho- logischen Prozessen; f. Eignungskarten bezüglich der Lagerung von Stoffen und Abfällen; g. Erläuterungen zu den thematischen Kartenwerken; h. geologische Berichte.

2 Die Leistungen werden entsprechend den technischen und finanziellen Möglich-

keiten und angepasst an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in digitaler oder analoger Form bereitgestellt.

3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 11 Grundsatz

1 Die Fachstellen für Landesgeologie können folgende gewerbliche Leistungen

erbringen: a. im Gebiet der Geologie und Hydrogeologie Aufträge von anderen Stellen der Bundesverwaltung und von Dritten ausführen; b. im Gebiet der Geologie und Hydrogeologie Arbeiten der Entwicklungszu- sammenarbeit ausführen;

7 SR 510.626; AS 2008 2871

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c. geologische Daten und Informationen der Landesgeologie in besonderer Form anbieten.

2 Sie können bei der Erbringung dieser Leistungen mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 12 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen Das Bundesamt für Landestopografie berechnet seine eigenen gewerblichen Leis- tungen aufgrund der Ansätze, die es auf die gewerbliche Nutzung durch private Anbieter anwendet.

4. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 13 Zugang und Nutzung durch Dritte

1 Für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen des Bundes und für

deren Nutzung gelten die Artikel 20–33 GeoIV8 sinngemäss.

2 Die geologischen Informationen werden wie folgt den Zugangsberechtigungsstufen

nach Artikel 21 GeoIV zugewiesen: a. geologische Daten und Informationen, die von Dritten erhoben und der Fachstelle für Landesgeologie aufgrund bundesrechtlicher Verpflichtungen mitgeteilt werden: Zugangsberechtigungsstufe B; b. alle übrigen geologischen Daten und Informationen: Zugangsberechtigungs- stufe A.

3 Über Zugang und Nutzung entscheiden die zuständigen Fachstellen des Bundes für

die Landesgeologie.

5. Abschnitt: Organisation

Art. 14 Eidgenössische Geologische Fachkommission

1 Die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) wird vom Bundesrat auf

gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Verwaltungskommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19969 eingesetzt. Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Die EGK hat folgende Aufgaben:

a. Stellungnahme zu geologischen Grundsatzfragen zuhanden des Bundesrates und der Departemente der Bundesverwaltung;

8 SR 510.620; AS 2008 2809 9 SR 172.31

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b. Bereitstellung von geologischen Grundlagen für wichtige Entscheidungen; c. neutrale Beurteilung von geologischen Gutachten.

3 Das VBS regelt die Organisation und den Geschäftsablauf.

4 Das Bundesamt für Landestopografie besorgt das Sekretariat.

5 Das VBS und das UVEK können mit gemeinsamem Beschluss Subkommissionen

einsetzen.

Art. 15 Koordinationsorgan

1 Für die Koordination im Bereich der Landesgeologie wird ein Koordinationsorgan

nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) eingesetzt.

2 Dieses hat folgende Aufgaben:

a. Koordination der geologischen Landesuntersuchungen zwischen den Fach- stellen für Landesgeologie, den übrigen Stellen des Bundes, den kantonalen Fachstellen, den Hochschulen und den Fachverbänden; b. Koordination der geologischen Untersuchungen des Bundes und seiner Aktivitäten zum Monitoring des geologischen Untergrunds; c. Entwicklung von Strategien des Bundes; d. Mitwirkung bei der Entwicklung technischer Normen und der Geoinforma- tion; e. Planung und Koordination der Forschung des Bundes.

3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.

4 Es setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesamts für

Landestopografie, des Bundesamts für Energie, des Bundesamts für Umwelt, des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen und des Bundesamts für Landwirtschaft.

5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet.

Art. 16 Fachstellen für Landesgeologie 1 Zuständige Fachstelle für Landesgeologie ist das Bundesamt für Landestopografie.

2 Das Bundesamt für Umwelt ist zuständige Fachstelle für die hydrogeologischen

Aufgaben der Landesgeologie.

Art. 17 Mitwirkung der Fachstelle Betrifft ein Vorhaben einer Stelle des Bundes den geologischen Untergrund, so holt diese im konzentrierten Entscheidverfahren nach Artikel 62a RVOG11 die Stellung- nahme der zuständigen Fachstelle für Landesgeologie ein.

10 SR 172.010 11 SR 172.010

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Art. 18 Mitwirkung der Kantone

1 Die zuständige Fachstelle für Landesgeologie stellt die Mitwirkung der Kantone

auf dem Gebiet der Landesgeologie sicher.

2 Sie kann in interkantonalen Fachkonferenzen mitwirken oder eigene Fachkon-

ferenzen einberufen.

Art. 19 Internationale Zusammenarbeit Die zuständige Fachstelle für Landesgeologie vertritt die Schweiz in internationalen Fachgremien und internationalen Fachkonferenzen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung Die Gebühren für Leistungen der Landesgeologie bestimmen sich bis zum Inkraft- treten einer neuen Gebührenregelung für Geoinformationen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009, nach der Verordnung vom 3. Juli 200112 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie und nach den gestützt darauf vom Bundes- amt für Landestopografie erlassenen, beim Inkrafttreten dieser Verordnung beste- henden Preislisten.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 SR 721.803

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