AS 2008 2857
Verordnung des VBS über die Eidgenössische geologische Fachkommission
Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGKV)
vom 5. Juni 2008
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20081 (LGeolV), verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung Die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) setzt sich aus sieben bis zehn verwaltungsexternen Fachpersonen zusammen.
Art. 2 Vizepräsidium Die EGK bestimmt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 3 Amtsdauer, Amtszeit, Entschädigung Die Amtsdauer, die Amtszeit sowie die Entschädigung richten sich nach der Kom- missionenverordnung vom 3. Juni 19962.
Art. 4 Subkommissionen
1 Das VBS und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) können mit gemeinsamem Beschluss Subkommissionen einsetzen. Der Beschluss bezeichnet die Aufgaben, die Mitglieder und das Sekre- tariat.
2 Der Vorsitz einer Subkommission wird von einem Mitglied der EGK ausgeübt.
3 Für die Organisation der Subkommissionen gelten die Artikel 5–10 sinngemäss.
Art. 5 Sekretariat 1 Das Sekretariat der EGK untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2 Es erfüllt folgende Aufgaben:
a. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten der EGK und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Behörden.
SR 510.624.1
2007-1093 2857
Eidgenössische Geologische Fachkommission AS 2008
b. Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisun- gen der Präsidentin oder des Präsidenten. c. Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissions- mitgliedern sowie den weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu. d. Es führt die Akten der Kommission.
Art. 6 Sitzungen 1 Die EGK legt jeweils im vierten Quartal die Sitzungsdaten für das folgende Kalen- derjahr fest.
2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch das Sekretariat im Auftrag der
Präsidentin oder des Präsidenten. Sie enthält eine Traktandenliste. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Personen einla- den, namentlich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesverwaltung sowie externe Fachpersonen.
Art. 7 Vorarbeiten
1 Die Sitzungen der EGK werden durch das Sekretariat vorbereitet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Subkommissionen oder einzelne Kommis-
sionsmitglieder mit der Vorbereitung von bestimmten Geschäften beauftragen. 3 Die EGK kann im Rahmen der ihr jährlich zugeteilten finanziellen Mittel Gutach- ten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie für die Beurteilung einzelner wichtiger Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.
Art. 8 Beschlussfassung
1 Die EGK beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Eingeladene Personen haben kein Stimmrecht.
4 Können sich die Kommissionsmitglieder bei Stellungnahmen zu geologischen
Grundsatzfragen nicht einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.
Art. 9 Vertraulichkeit, Schweigepflicht
1 Die Verhandlungen und Sitzungsunterlagen der EGK sind vertraulich.
2 Die Kommissionsmitglieder und die von der EGK eingeladenen oder beauftragten
Personen wahren Stillschweigen über alles, was sie in Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, soweit das VBS sie nicht ausdrücklich im Einzelfall von der Schwei- gepflicht entbindet.
3 Die Beendigung der Tätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.
2858
Eidgenössische Geologische Fachkommission AS 2008
Art. 10 Ausstand Die Mitglieder der EGK treten in den Ausstand, wenn sie in einer Sache ein persön- liches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könn- ten.
Art. 11 Verwertungsrechte
1 Der Bundesrat, das VBS und das UVEK sowie die Fachstellen für Landesgeologie
können die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung der Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu amtlichen Zwecken ver- wenden.
2 Das Verwertungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die
Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internatio- naler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Archivierung in digitaler und analoger Form.
3 Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur dann Anspruch auf eine
zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.
Art. 12 Information Die EGK informiert die Öffentlichkeit periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre, über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.
Art. 13 Jahresbericht Die EGK erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
5. Juni 2008 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
2859
Eidgenössische Geologische Fachkommission AS 2008
2860