AS 2008 2871
Verordnung über die Landesvermessung
Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV)
vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041, Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 und die Artikel 5–7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13, 15 Absatz 3, 19 Absatz 1,
22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 und 46 Absätze 1 und 4 des
Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20073 (GeoIG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die geodätische, die topografische und die kartografische Landesvermessung, das Landeskartenwerk, die nationalen Atlanten und die Festle- gung der Landesgrenze.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geo-
informationsverordnung vom 21. Mai 20084 (GeoIV).
Art. 2 Geodätische Landesvermessung
1 Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind:
a. die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz; b. die Kartenprojektionen der Schweiz; c. die geodätischen Fundamentalpunkte; d. die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1 als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich der dreidimensionalen Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und der Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satel- lite-System-Netzes der Schweiz; e. die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1 als Bezugsrahmen für die Höhe;
SR 510.626
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f. die Schwerestationen des Landesschwerenetzes; g. das Geoidmodell der Schweiz; h. die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssy- steme und Bezugsrahmen der Schweiz sowie deren Beziehungen unterein- ander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter; i. das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten.
Art. 3 Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 4 GeoIV5.
2 Der Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 5 GeoIV.
Art. 4 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt die global gelagerten Bezugssys-
teme der Schweiz, insbesondere das Bezugssystem CHTRS95 (Swiss Terrestrial Reference System 1995).
2 Es erstellt und verwaltet die zugehörigen geodätischen Bezugsrahmen CHTRF
(Swiss Terrestrial Reference Frames) und bestimmt diese durch laufende und regel- mässige Neumessungen.
3 Es regelt die geodätischen Definitionen und die technischen Einzelheiten.
Art. 5 Höhenbezugssysteme und Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt ergänzend zu den lokal und global
gelagerten geodätischen Bezugssystemen potenzialtheoretisch strenge Höhenbe- zugssysteme.
2 Es legt den lokal gelagerten Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung als Lan-
deshöhennetz (LHN95) fest, verwaltet dieses und erneuert es periodisch.
3 Es ergänzt das Bezugssystem CH1903+ durch orthometrische Höhen im LHN95.
4 Es ergänzt das Bezugssystem CHTRS95 durch Höhen in Form von geopotenziel-
len Koten.
5 SR 510.620; AS 2008 2809
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Art. 6 Beziehung zwischen den Bezugssystemen Das Bundesamt für Landestopografie stellt die Beziehung zwischen den lokal gela- gerten Bezugssystemen, den global gelagerten Bezugssystemen der Schweiz sowie internationalen Bezugssystemen sicher und bietet Transformationsdienste zur Um- rechnung als öffentliche Geodienste an.
Art. 7 Topografische Landesvermessung
1 Die topografischen Informationen der Landesvermessung umfassen Geobasisdaten,
welche die Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche sowie deren geografische Namen in der Schweiz und im grenznahen Ausland in drei Dimensionen beschrei- ben.
2 Zu den topografischen Informationen der Landesvermessung gehören insbeson-
dere: a. die Höhendaten; b. die Orthofotos und die dazugehörigen Luft- und Satellitenbilder; c. die natürlichen und künstlichen Objekte des topografischen Landschafts- modells; d. die Hoheitsgrenzen; e. die geografischen Namen.
3 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die topografischen
Informationen der Landesvermessung. Die Weisungen werden veröffentlicht.
Art. 8 Kartografische Landesvermessung
1 Die kartografische Landesvermessung dient dem Bereitstellen des Landeskarten-
werks. 2 Das Landeskartenwerk umfasst die topografischen Karten in analoger und digitaler Form (Kartendaten).
3 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Darstellungsmo-
delle der Landesvermessung. Die Weisungen werden veröffentlicht.
Art. 9 Geodienste Zur Landesvermessung gehören geodätische, topografische und kartografische Geodienste.
Art. 10 Nachführung
1 Die Landesvermessung wird regelmässig nachgeführt und erneuert.
2 Das VBS legt die Nachführungszyklen fest.
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Art. 11 Zuständigkeiten 1 Das Bundesamt für Landestopografie ist die Fachstelle des Bundes für die Landes- vermessung.
2 Es führt die Landesvermessung durch.
3 Es kann Weisungen über die Verfahren und Methoden der Erstellung, der Erhe-
bung, der Nachführung, der Erneuerung und der Verwaltung der Landesvermessung erlassen.
Art. 12 Technische Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Das Bundesamt für Landestopografie arbeitet im Bereich der Landesvermessung
mit Stellen der Nachbarstaaten und mit internationalen Organisationen zusammen.
2 Es wirkt an der Entwicklung europäischer und internationaler Normen und Syste-
me mit.
3 Es kann im Rahmen der bewilligten Voranschläge und Ausgaben mit anderen
Staaten und mit internationalen Organisationen Verträge von beschränkter Trag- weite über die technische Zusammenarbeit im Bereich der Landesvermessung selbstständig abschliessen.
2. Abschnitt: Landesgrenze
Art. 13 Zuständigkeit 1 Das Bundesamt für Landestopografie ist die zuständige Fachstelle des Bundes für die Festlegung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze.
2 Das VBS ernennt die Mitglieder von Grenzkommissionen.
Art. 14 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden
1 Die Mitwirkung der betroffenen Kantone bei der Festlegung der Landesgrenze
wird gewährleistet durch: a. die Einsitznahme von Vertreterinnen oder Vertretern in Grenzkommis- sionen; b. schriftliche Konsultation, wenn keine Grenzkommissionen eingesetzt wer- den.
2 Die Kantone gewährleisten die Mitwirkung der betroffenen Gemeinden.
Art. 15 Mitwirkung von Stellen der Bundesverwaltung
1 Sind durch die Festlegung der Landesgrenze Schutzgebiete, Schutzinventare oder
öffentliche Werke, insbesondere Nationalstrassen oder Kraftwerke, in erheblicher Weise betroffen, so wird die Mitwirkung der zuständigen Fachstellen des Bundes gewährleistet durch:
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a. die Einsitznahme von Vertreterinnen oder Vertretern in Grenzkommissio- nen; b. schriftliche Konsultation.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das
VBS stellen gemeinsam dem Bundesrat den Antrag zum Abschluss eines völker- rechtlichen Vertrags über die Festlegung der Landesgrenze.
Art. 16 Veröffentlichung Die völkerrechtlichen Verträge über die Festlegung der Landesgrenze werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 17 Grenzen der Liegenschaften
1 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren
Verlauf.
2 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle
sorgt dafür, dass nach Abschluss oder Änderung von völkerrechtlichen Verträgen über die Landesgrenze die Daten der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs nachgeführt werden.
3 Der veröffentlichte Vertrag gilt zusammen mit den Mutationsurkunden der amt-
lichen Vermessung als Anmeldungsbeleg für das Grundbuch.
Art. 18 Meldepflichten
1 Das Bundesamt für Landestopografie meldet den betroffenen Kantonen Änderun-
gen am Verlauf der Landesgrenze. 2 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle des Kantons meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdun- gen von Grenzzeichen der Landesgrenze.
Art. 19 Kosten Der Bund trägt die Kosten für das Verfahren der Grenzfestlegung, für das Vermar- ken, Vermessen und den Unterhalt der Landesgrenze sowie für die Bereinigung der Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze.
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3. Abschnitt: Amtliche Leistungen
Art. 20 Festlegung
1 Die amtlichen Leistungen der Landesvermessung betreffen die geodätischen,
topografischen und kartografischen Daten in nutzbarer analoger und digitaler Form.
2 Das VBS bezeichnet die amtlichen Leistungen der Landesvermessung im Einzel-
nen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Wissenschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Armee.
Art. 21 Zuständigkeit
1 Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Erbringung der amtli-
chen Leistungen der Landesvermessung.
2 Es kann für die Herstellung und den Vertrieb mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 22 Qualität Das Bundesamt für Landestopografie legt die Qualitätsstandards für die Leistungen der Landesvermessung fest.
4. Abschnitt: Nationale Atlanten
Art. 23
1 Folgende nationale Atlanten und Kartenwerke sind eine Bundesaufgabe im Sinne
von Artikel 26 GeoIG:
Name des Kartenwerks Zuständige Stelle des Bundes
Atlas der Schweiz ETH Zürich Geologisches Kartenwerk Bundesamt für Landestopografie Geophysikalisches Kartenwerk Bundesamt für Landestopografie Geotechnisches Kartenwerk Bundesamt für Landestopografie Hydrologischer Atlas Bundesamt für Umwelt Klimaatlas der Schweiz Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Statistischer Atlas der Schweiz Bundesamt für Statistik
2 Die Projektorganisation, die Finanzierung und die Zusammenarbeit werden in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der zuständigen Stelle des Bundes und den Partnerorganisationen festgelegt. 3 Das Bundesamt für Statistik ist zuständig für die Erstellung und den Vertrieb des Statistischen Atlasses der Schweiz.
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4 Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Erstellung und den
Vertrieb der übrigen nationalen Atlanten, soweit die Verträge keine andere Zustän- digkeit vorsehen.
5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 24 Grundsatz
1 Das Bundesamt für Landestopografie kann folgende gewerbliche Leistungen
erbringen: a. im Bereich der Geomatik und Kartografie Aufträge von anderen Stellen der Bundesverwaltung und von Dritten ausführen; b. im Bereich der Geomatik und Kartografie Arbeiten der Entwicklungszu- sammenarbeit ausführen; c. Daten und Leistungen der Landesvermessung in besonderer Form anbieten; d. Leistungen des Flugdienstes anderen Stellen der Bundesverwaltung, den Kantonen und Dritten anbieten.
2 Es kann bei der Erbringung dieser Leistungen mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 25 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen Das Bundesamt für Landestopografie berechnet seine gewerblichen Leistungen aufgrund der Ansätze, die es auf die gewerbliche Nutzung durch private Anbieter anwendet.
6. Abschnitt: Besondere Dienste
Art. 26 Flugdienst
1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt in Zusammenarbeit mit der Luft-
waffe einen Flugdienst.
2 Der Flugdienst hat folgende amtlichen Aufgaben:
a. Erstellen von Luftbildern für die Landesvermessung; b. Spezialflüge für die Landesvermessung.
3 Für das Personal des Flugdienstes gilt die Militärflugdienstverordnung vom
19. November 20036.
6 SR 512.271
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Art. 27 Koordinationsorgan Luftaufnahmen
1 Das Bundesamt für Landestopografie koordiniert die Flüge der Bundesverwaltung
und der Kantone, die der Erfassung von Geobasisdaten dienen.
2 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone melden dem Bundesamt für
Landestopografie diese Flüge vorgängig.
Art. 28 Militärgeografisches Institut Das Bundesamt für Landestopografie betreibt im Auftrag der Gruppe Verteidigung das Militärgeografische Institut.
7. Abschnitt: Nutzung
Art. 29
1 Das VBS kann festlegen, für welche Geobasisdaten und Geodienste der Landes-
vermessung die Nutzung generell ohne Einwilligung zulässig ist.
2 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt im Einzelfall, für welche Geo-
basisdaten und Geodienste der Landesvermessung die Nutzung ohne Einwilligung zulässig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 31 Übergangsbestimmungen 1 Für die nationalen Atlanten sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung öffentlich-rechtliche Verträge abzuschliessen. Bis zum Abschluss dieser Verträge behalten die bestehenden Beschlüsse und Verträge ihre Gültigkeit.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verträge über die
Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten der Landesvermessung und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Geoinformation des Bundes oder bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft.
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Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 30)
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 9. September 19987 über die Reproduktion
von Daten der amtlichen Vermessung
Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20078 (GeoIG),
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung, die durch Stellen des Bundes abgegeben oder über Geodienste des Bundes bezogen werden.
Art. 2–11 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 26–28 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die
Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.
7 SR 510.622 8 SR 510.62; AS 2008 2793
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2. Verordnung vom 24. Mai 19959 über die Benützung des
eidgenössischen Kartenwerkes
Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200710 (GeoIG),
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten, Geo- diensten und anderen amtlichen Leistungen der Landesvermessung.
Art. 2–4 Aufgehoben
Art. 6–8 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1 und 2
1 Das Bundesamt für Landestopografie (Bundesamt) erhebt für die Benützung der
Kartendaten, die eine Bewilligung erfordert, und für den Vertrieb von Produkten, die im Ausland unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind, die Gebühren nach dem Anhang.
2 Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb von Produkten, die im Ausland
unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind, haftet der Importeur oder der Datenprovider.
Art. 11 Aufgehoben
Art. 18–19a Aufgehoben
Art. 22 Aufgehoben
9 SR 510.622.1 10 SR 510.62; AS 2008 2793
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Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die
Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.
3. Verordnung vom 1. September 193811 betreffend die Abgabe und
den Verkauf der neuen Landeskarte
Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200712 (GeoIG),
Art. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 3 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt die Verkaufspreise nach Wegleitung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften über Abgabe, Verwaltung und Verrechnung der für die Armee bestimmten neuen Landeskarten.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1938 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die
Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.
11 SR 510.623 12 SR 510.62; AS 2008 2793
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