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AS 2008 315

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Änderung vom 16. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Durchführung von statistischen Erhe- bungen des Bundes wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Statistikerhebungsverordnung)

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 10 Absatz 3quinquies des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 13a

2. Abschnitt: Stichprobenregister

Art. 13a Inhalt Das Stichprobenregister des BFS enthält die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz zu folgenden Merkmalen: a. Name und Vorname oder Firma; b. Adresse; c. Rufnummer; d. gegebenenfalls Korrespondenzsprache.

2007-1136 315

Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes AS 2008

Art. 13b Lieferung der Kundendaten

1 Die Grundversorgungskonzessionärin liefert dem BFS die Kundendaten des Diens-

tes zur Standortidentifikation bei Notrufen in unveränderter Form.

2 Das BFS kann mit den Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten (Anbiete-

rinnen) vereinbaren, dass sie ihm die Korrespondenzsprache direkt liefern.

3 Es prüft, ob die gelieferten Daten vollständig und aktuell sind.

4 Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese liefert ihm

direkt die korrekten Daten innert fünf Werktagen.

Art. 13c Termine und Form der Lieferungen

1 Die Kundendaten sind dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem

letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember zu liefern. 2 Die Daten sind über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.

3 Ändern die Datenformate der Lieferungen an die Grundversorgungskonzessio-

närin, so orientieren die Anbieterinnen das BFS unverzüglich.

Art. 13d Entschädigung für Datenlieferungen

1 Das BFS entschädigt die Grundversorgungskonzessionärin für die tatsächlichen

Kosten der Datenlieferungen, höchstens jedoch mit 8000 Franken pro Jahr. 2 Es entschädigt eine Anbieterin für die tatsächlichen Kosten der Lieferungen der Korrespondenzsprache, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

Art. 13e Bearbeitungsreglement Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stich- probenregisters.

Art. 13f Weitergabe von Stichproben 1 Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft Dritten weitergegeben werden. 2 Aus dem Stichprobenregister dürfen Daten von Personen, die in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, nur Verwaltungseinheiten der zentralen Bun- desverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19983 sowie Forschungsstellen weitergegeben werden für: a. Erhebungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; b. Erhebungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;

3 SR 172.010.1

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Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes AS 2008

c. Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG. 3 Daten von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetra- gen sind, dürfen nur den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung weitergegeben werden für Erhebungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und: a. Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder b. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 14

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II Diese Änderung tritt am 10. Februar 2008 in Kraft.

16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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