AS 2008 3607
Verordnung über die Luftfahrt
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 18. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 13
15 Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr
Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni
19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
Art. 14 Aufgehoben
diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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Luftfahrtverordnung AS 2008
Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
1 Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im
Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
2 Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit moto-
rischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse 1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c, 3 und 4 Zulassung zum Verkehr
1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zuge-
lassen, wenn: c. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind; 3 Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.
4 In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das
BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
Art. 19 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
1 Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und
Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.
2 Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder
für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.
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Art. 20 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung 1 Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:
2 Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn:
a. die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht inner- halb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder b. die Eigentumsverhältnisse unklar sind.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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