AS 2008 3847
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge für innovative Projekte zur
ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausge- richtet werden.
2 Die Beiträge werden auf Gesuch hin während maximal drei Jahren an Trägerschaf-
ten ausgerichtet, wenn die im Projekt vorgesehenen Verwertungsschritte aufeinander abgestimmt sind.
3 Die Höhe eines Beitrages beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
für die Realisierung eines Projektes.
Art. 2 Beiträge an die Verwertung der inländischen Schafwolle
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von höchstens
600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle aus-
gerichtet werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt den Betrag im Verhältnis zu den Beiträgen nach Artikel 1.
2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern und Schafhalterinnen sowie Verwertern und Verwerterinnen zusammensetzen; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben; c. die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren, waschen und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgeben; die sortierte Wolle kann durch beauftragte Dritte im Ausland gewaschen werden.
3 Der Beitrag beträgt 2 Franken pro Kilogramm sortierte, gewaschene und zur Wei-
terverarbeitung zu Endprodukten abgegebene Wolle. Er wird entsprechend gekürzt, wenn der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht genügt.
SR 916.361 1 SR 910.1
2008-0218 3847
Verwertung der inländischen Schafwolle AS 2008
Art. 3 Gesuche
1 Beitragsgesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzurei-
chen.
2 Es gelten folgende Einreichungsfristen:
a. für Gesuche um Beiträge nach Artikel 1: bis zum 31. Oktober des vorange- gangenen Kalenderjahres; b. für Gesuche um Beiträge nach Artikel 2:
1. für die Frühjahrsschur: bis zum 15. November des Kalenderjahres,
2. für die Herbstschur: bis zum 15. Mai des folgenden Kalenderjahres.
3 Sollen Akontozahlungen für Beiträge nach Artikel 2 ausgezahlt werden, so muss
mit dem Gesuch die voraussichtliche Wollmenge für die nächste Schur angegeben werden.
Art. 4 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Es richtet Akontozahlungen aus für Beiträge:
a. nach Artikel 1; b. nach Artikel 2 für die voraussichtliche Wollmenge.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. November 20032 über die Verwertung der inländischen Schafwolle wird aufgehoben.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Die Herbstschur 2008 wird nach bisherigem Recht abgerechnet. Die Gesuche sind
bis zum 15. Mai 2009 beim BLW einzureichen.
2 Gesuche um Beiträge nach Artikel 1 für das Kalenderjahr 2009 sind bis zum
31. Januar 2009 beim BLW einzureichen.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 2003 4943
3848