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AS 2008 4143

Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

Änderung vom 3. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft den französischen und den italienischen Text.

Art. 2 Bst. c, d und e Begleitmassnahmen sind: c. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Euro- päischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und Demonstration sowie in Gremien und Institutionen des internationalen Projekts ITER/Broader Approach; d. Betrifft nur den französischen Text; e. Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am inter- nationalen Projekt ITER/Broader Approach.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c 1 Das Staatssekretariat kann unter Einbezug der betroffenen Bundesstellen Expertin- nen und Experten beiziehen zur Mitwirkung: c. bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen des internationalen Projektes ITER/Broader Approach oder der technischen und administrativen Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des internationalen Projektes ITER/Broader Approach.

1 SR 420.132

2008-1408 4143

Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an AS 2008 den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

Art. 6a Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach

1 Das Departement oder das Staatssekretariat kann für Forschungs- und Entwick-

lungsarbeiten im Hinblick auf die Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach Beiträge gewähren.

2 Beiträge werden auf Gesuch hin an Forschungsinstitutionen, Organisationen und

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt, welche mindestens eine der folgen- den Bedingungen erfüllen: a. einen bereits bestehenden Technologievorsprung im Bereich der Fusions- energie ausbauen und sich damit aktiv an der Entwicklung der Fusionstech- nologie beteiligen; b. durch eine Valorisierung des Wissens die Zusammenarbeit und den Techno- logietransfer in andere Technologiebereiche fördern und damit die Leistung des Forschungs- und Produktionsstandortes Schweiz stärken; c. durch die Bereitstellung von Komponenten, Anlagen oder Dienstleistungen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/ Broader Approach zur Förderung der Industrie im Bereich der Fusionsener- gie und verwandter Forschungsinfrastrukturen beitragen.

3 Die Beiträge werden für die folgenden Kostenarten ausgerichtet:

a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI); b. Abschreibungskosten gemäss Handbuch für die Haushalt- und Rechnungs- führung in der Bundesverwaltung; c. Kosten für Verbrauchsmaterial; d. Reisekosten gemäss den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buch- stabe a; e. Gemeinkosten, die nachweislich durch die Vorbereitung oder Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Schweizer Teil- nahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach entstehen; f. Kosten von Untervertragsnehmern, die im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach anfallen.

4 Die Beitragsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Staatssek-

retariat einzureichen.

5 Die Kostenangaben im Beitragsgesuch müssen in Schweizerfranken und ohne

Zuschlag der Mehrwertssteuer beziehungsweise mit Zuschlag der Mehrwertssteuer bei Projektkosten für Untervertragsnehmer gemacht werden.

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Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an AS 2008 den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

6 Über die Gewährung von Beiträgen bis 1 Million Franken entscheidet das Staats-

sekretariat. Für Beiträge über 1 Million Franken entscheidet das Departement. Beiträge ab 2 Millionen Franken bedürfen der Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

7 Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und

stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

3. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an AS 2008 den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

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