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AS 2008 4453

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung

vom 20. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 20061, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 151 Sachüberschrift Ordentliche Nachsteuer

Art. 153a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach-

besteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuer- perioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein-

fachte Nachbesteuerung ersuchen.

2005-1657 4453

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008

Art. 175 Abs. 3 und 4 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unter- stützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach

Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 177 Abs. 3 3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzun- gen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Straf- verfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. 178 Abs. 1 und 4 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu ent- ziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. 4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafver- folgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begange- ner Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 181 Sachüberschrift Allgemeines

Art. 181a Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts- betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unter- stützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20033 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der

juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuer- hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaf- tung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach

Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 186 Abs. 3

3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1

vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.

Art. 187 Abs. 2

2 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1

vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen

3 SR 221.301

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008

wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.

Art. 220a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008 Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 53 Sachüberschrift Ordentliche Nachsteuer

Art. 53a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach-

besteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuer- perioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein-

fachte Nachbesteuerung ersuchen.

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla- gung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

4 SR 642.14

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008

wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. 1bis Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 1ter Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 3bis Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Vorausset- zungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfol- gung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. 4 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach- lasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. 5 Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafver- folgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begange- ner Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 57a Selbstanzeige juristischer Personen 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbe- trieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unter- stützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20035 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der

juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuer- hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidar- haftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach

Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

2bis Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und 4 anwendbar. 2ter Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestim- mung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und

4 anwendbar.

5 SR 221.301

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Art. 72h6 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2008

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 53a, 56

Absätze 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 sowie 57a und 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 finden die in Absatz 1

genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

Art. 78d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008 Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2008 Nationalrat, 20. März 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2008 unbenützt abgelaufen.7

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.8

3. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007

7 BBl 2008 2321

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom

29. August 2008.

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung AS 2008