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AS 2008 4521

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 1. Oktober 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Verordnung vom 25. Februar 20041 über die vorübergehenden Pflanzenschutz- massnahmen wird wie folgt geändert: a. Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage; b. Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.

1. Oktober 2008 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.202.1

2008-1522 4521

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Anhang 1 (Art. 1) Abschnitt 1 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov; b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer mac- rophyllum Pursh., Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursh., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lind- ley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heter- ophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L. – à l’exception des végétaux de l’espèce Rhododendron simsii Planch. –, Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh. und Viburnum spp. L.; c. anfälliges Holz: Holz von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.; d. anfällige Rinde: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus cali- fornica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quer- cus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

II Die Einschleppung und Ausbreitung aussereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus sind verboten.

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III

1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in anderen Ländern als den

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitären Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit ausser- europäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden.

2 Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt

gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Schweiz bestimmt sind und ab dem 1. April 2004 ausgeführt werden.

3 Die Massnahmen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 PSV in Bezug auf

Holz von Quercus L., mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderun- gen gemäss Ziffer 2 Buchstabe b der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt.

4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp.,

Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzen- pass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 20–22 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 17, 19 und 23–25 PSV gelten sinngemäss.

IV Die Einfuhr anfälliger Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist nicht zugelassen.

V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rho- dodendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 23 PSV zugelassen sein.

VI Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof-

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fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

VII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Okto- ber 2010 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 1 1A. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 PSV müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet sein, das: a. bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass bei den amtlichen Untersuchungen, einschliesslich den Laboruntersuchungen aller verdächtigen Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode erfolgt sind, an anfälligen Pflanzen am Erzeu- gungsort keine Anzeichen von aussereuropäischen Isolaten des Schad- organismus festgestellt wurden. Ausserdem darf das Zeugnis nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem Zeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» wie folgt vermerkt: «als frei von aussereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. befun- den». 1B. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäss Ziffer 1A dürfen nur in Ver- kehr gebracht werden, wenn sie von einem gemäss Anhang 8 und im Ein- klang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 21 und 22 PSV ausgestell- ten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäss Ziffer III Absatz 1 erfolgt sind.

2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf

nur eingeführt werden, wenn es von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 PSV begleitet ist, das: a. bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht aufgetreten sind; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und: i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vier- seitig zugerichtet wurde, ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 Prozent, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasser- behandlung desinfiziert wurde; oder

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c. erteilt wird bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit- Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 Prozent TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und

Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 20 PSV ausgestellt wurde, und a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden und vom 1. Mai 2009 an wenigstens zweimal wäh- rend der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersu- chungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduk- tionssystem; oder c. bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugung- sort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchge- führt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen: i) Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschliesslich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste, ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden, und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Unter- suchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten, und – während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behand- lung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorga- nismus unterdrücken kann, und – die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden,

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iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Fest- stellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprü- fung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iv) angemessene phythosanitäre Massnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden.

4. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schad-

organismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu tref- fen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.

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Abschnitt 2 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Lycopersicon lycopersi- cum [L.] Karsten ex Farw.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind ver- boten.

II Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.

III

1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der

Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an End-

verbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.

IV Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst stellt sicher, dass in den Erzeugungsein- richtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftre- ten des Pepino Mosaic Virus durchgeführt werden.

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Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III

1. Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. dass sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. dass bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vege- tationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. dass sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

2. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in

der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekannter- massen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegeta- tionszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

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Abschnitt 3 Massnahmen hinsichtlich Thailands zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Mass- nahmen entsprochen wird. Die besagten Massnahmen betreffen nur Sendungen, die Thailand nach dem 1. April 2004 verlassen.

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Anlage zu Abschnitt 3 Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen:

1. Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen:

a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein.

2. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflan-

zenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Artikel 8 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wurde. In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit – nach Punkt 1 Buchstabe a oder b – Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik «Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion» ist im Fall der, zweiten Möglichkeit, die vor der Ausfuhr durchgeführte Begasung einzutragen.

3. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden anlässlich ihrer Einfuhr Kon-

trollen unterworfen, die nach Artikel 10 PSV durchgeführt werden.

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Abschnitt 4 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., ausser Früchte oder Samen; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO; d. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

VI Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 4

1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 11.1, 11.2, 33, 36.1, 39 und 40 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» erklärt wird, a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angege- ben ist.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen

Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkt 7 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 2.1 der PSV können alle aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen nur dann vom Erzeugungsort, einschliess- lich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausge- stellten Pflanzenpass begleitet sind und a. die Pflanzen mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbro- chen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugung- sort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schad- organismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemein- schaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet standen, das vom nati- onalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den ein- schlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde.

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Abschnitt 5 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenixtheoph- rasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO; d. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Anfällige Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

VI Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 5

1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr

Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittländern müssen von einem Pflan- zenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet sein, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen, a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorgani- sation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganis- menfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen

Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugt wurden oder gemäss Ziffer 3 des vorliegenden Abschnitts eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, und wenn sie a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der Gemeinschaft oder einem Drittland gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittlandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosannitäre Massnahme als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der Gemeinschaft gestanden haben, und wenn in dieser Zeit

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präven- tivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Nummer 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die Gemeinschaft vor der Verbrin- gung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschlep- pung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

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Abschnitt 6 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von (Potato spindle tuber viroid)

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Brugman- sia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut; b. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; c. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Pflanzen dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Potato spindle tuber viroids unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schad- organismus befunden werden.

III Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer II eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

IV Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

V Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Anlage zu Abschnitt 6

1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 13 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort nach der Definition der internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO stammen oder ununterbrochen an einem solchen Erzeugungsort (nachstehend «der Erzeugungsort») standen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und: a. der in einem Land liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik «Ursprungsort» einzutragen; oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; oder d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor dem Inver- kehrbringen der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mut- terpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen

Alle aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Ziffer II dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen dürfen mit Ausnahme geringer Mengen, die vom Eigentümer oder Empfänger zu nicht gewerbli- chen Zwecken verwendet werden und wenn eine Ausbreitung des Potato spindle tuber viroids ausgeschlossen ist, nur dann in Verkehr gebracht wer- den, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz an einem Erzeugungsort standen, a. der in einem Land liegt, in dem das Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägi- gen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid anerkannt ist oder

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; oder d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbrin- gung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Pota- to spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutter- pflanzen und die genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

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Abschnitt 7 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut; c. Erzeugungsort: Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsor- te zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden oder ein abgegrenzter Forstbestand; d. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Schweiz sind verboten.

III Pflanzen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht wer- den, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

VI Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Anlage zu Abschnitt 7

1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 8.1, 8.2, 9 und 10 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schad- organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen

Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkte

4 und 5 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 2.1 der PSV können alle

aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmässige Zwecke ver- wendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorga- nismus ausgeht, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzen- pass begleitet sind und a. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflan- zenschutzmassnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schad- organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Anhang 2 (Art. 2) Abschnitt 1, Ziffern III und IV

III Die Ausnahmeregelung ist während der folgenden Zeiträume anwendbar:

Planzen Zeitraum

Chamaecyparis bis 31.12.2010 Juniperus vom 1.11.2008 bis 31.3.2009 vom 1.11.2009 bis 31.3.2010 Pinus bis 31.12.2010

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Abschnitt 2, Ziffern III und IV

III Die Ausnahmeregelung ist während der folgenden Zeiträume anwendbar:

Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis bis 31.12.2010 Juniperus vom 1.11.2008 bis 31.3.2009 vom 1.11.2009 bis 31.3.2010 Pinus bis 31.12.2010

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

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