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AS 2008 5871

Verordnung über die Tierzucht

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 1 Abs. 4 4 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zucht- schweine führen oder einrichten.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt:

Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen

Art. 2 Voraussetzungen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Zuchtorganisation bei

Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden, wenn sie: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züch- tern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:

1. wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder

Züchter,

2. wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein

und jede Zuchtgenossenschaft;

1 SR 916.310

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Tierzuchtverordnung AS 2008

d. eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung mindestens einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und dies mit einem Zuchtprogramm belegt; e. ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt; f. Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; g. Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; h. einen ausreichend grossen Tierbestand einer oder mehrerer Rassen aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse oder der Rassen durchzu- führen oder um die Erhaltung der Rasse oder der Rassen zu gewährleisten; i. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet; j. ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allge- meinen internationalen Regeln ausübt; k. die Grundsätze einhält, die von der Organisation aufgestellt werden, die das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt. 2 Ist der Bestand einer Rasse oder einer Zuchtpopulation nicht gross genug und ist eine Zuchtwertschätzung nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar, so können anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewer- tungen nach den Anforderungen in Artikel 5a durchgeführt werden.

3 Hat die Zuchtorganisation, welche das Herdebuch über den Ursprung einer Rasse

führt, in den Grundsätzen des Zuchtprogrammes für diese Rasse weder Zuchtwert- schätzungen noch genetische Bewertungen vorgeschrieben, so müssen weder Zucht- wertschätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt werden.

4 Das BLW lehnt die erstmalige Anerkennung einer Zuchtorganisation ab, wenn für

eine Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Aner- kennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogramms einer bestehenden Organisation gefährden würde.

5 Das BLW anerkennt eine Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhal-

tung von Schweizer Rassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchsta- ben b, c und i erfüllt.

6 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW

einzureichen.

7 Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.

8 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW

innerhalb eines Monats gemeldet werden.

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Tierzuchtverordnung AS 2008

Art. 2a Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine

1 Das BLW anerkennt eine Zuchtorganisation und ein privates Zuchtunternehmen

mit Registern für hybride Zuchtschweine, wenn sie oder es: a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; b. über rechtsgültige Statuten verfügt; c. eine klare Definition der Zuchtziele hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt; d. ein Register für hybride Zuchtschweine führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen; e. Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; f. Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Ver- besserung durchzuführen; h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit bietet; i. die züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allge- meinen internationalen Regeln ausübt.

2 Die Zuchtorganisation muss über rechtsgültige Statuten verfügen, nach denen,

sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: a. wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder Züchter; b. wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft.

3 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW

einzureichen.

4 Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.

5 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW

innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für

hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:

Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für

hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:

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Tierzuchtverordnung AS 2008

Art. 5a Genetische Bewertungen

1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach geltenden Regeln der Tier-

zucht wissenschaftlich vertretbar sein. 2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen:

a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung; b. die Beschreibung des Verfahrens der genetischen Bewertung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der genetischen Bewertung.

Art. 7 Abs. 3 3 Je identifiziertes und registriertes Fohlen wird höchstens die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zucht- wertschätzung durchführt.

Art. 13 Abs. 4

4 Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des

dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen und identifizierter und registrierter Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 6–12.

Art. 14 Gesuchseinreichung Das BLW legt die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Beiträge nach den Arti- keln 6–12 in einer Verordnung fest.

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz und 4–7

2 … Genügt der Höchstbeitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der

Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband entsprechend gekürzt. 4 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens.

5 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die

Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge an den Züchter oder an die Züchterin aus. Er kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Orga-

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Tierzuchtverordnung AS 2008

nisationen beiziehen; dann richtet sich die Kontrolle nach der Inspektionskoordinati- onsverordnung vom 14. November 20072.

6 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband meldet dem BLW bis zum 31. Okto-

ber des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen. 7 Das BLW legt die Frist zur Einreichung der Gesuche um Beiträge in einer Verord- nung fest.

Art. 16 Abs. 2 und 3

2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

a. die in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

3 Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen, die

Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, können auf Gesuch hin und zeitlich befristet ausgerichtet werden.

Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Die Beitragsgesuche können bis zum 10. Januar 2010 eingereicht werden.

Art. 31 Vollzug Das BLW ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20073 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. m und 2 Bst. e

1 Diese Verordnung gilt für Inspektionen nach den folgenden Verordnungen:

m. die Tierzuchtverordnung vom 14. November 20074.

2 Sie gilt für Inspektionen:

e. über die Anbindehaltung bei den Freibergerpferden.

2 SR 910.15 3 SR 910.15 4 SR 916.310

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Tierzuchtverordnung AS 2008

Art. 2 Abs. 3 Bst. a

3 Der Abstand zwischen zwei Inspektionen darf höchstens betragen:

a. vier Jahre bei Inspektionen nach der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085, der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986, der Direkt- zahlungsverordnung vom 7. Dezember 19987 (ökologischer Leistungs- nachweis, Öko- und Ethobeiträge), der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19988, der Verordnung vom 23. November 20059 über die Primärproduktion, der Tierzuchtverordnung vom 14. November 200710, der Verordnung des EVD vom 23. November 200511 über die Hygiene bei der Milchproduktion;

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 455.1 6 SR 814.201 7 SR 910.13 8 SR 910.17 9 SR 916.020 10 SR 916.310 11 SR 916.351.021.1

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